Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 30.05.1967 – 1 StR 176/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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5 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Dieter r ED zu: EB Sort geboren om ED 94,

' — Sachbezeichnung: Ir. And. -

wegen Nötigung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,

Staatsanwalt I) .

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsttelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. Dezember 1966 im Strafausspruch gegen ihn mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht Trier zurückverwiesen. |

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

||

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer gemeinschaftlich mit den früheren Mitangeklagten IP und a] begangenen Nötigung zur Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision greift das Urteil mit einer Aufklärungsrüge und der Sachbeschwerde an; das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen vollendeter Nötigung enthält keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehlcr. Nach den Feststellungen haben der Angeklagte und seine beiden Mittäter einen Autofahrer namens Köhnen eine zcitlang daran gehindert, die Fahrt fortzusetzen, indem sic sich an seinem Kraftwagen zu schaffen machten {UA S. 4); die Revision hebt selbst hervor, daß KW erst weiterfahren konnte, als die Täter davon abließen, sein Fahrzeug anzugreifen und auf ihn einzureden. Sie haben ihn also gewaltsam zu einer Unterlassung genötigt (§ 240 StC$). Die Nötigung ist vollendet, weil es dem Angeklagten und ‚seinen Tatgenossen gelang, den Kraftfahrer mit seinen Fahrzeug zeitweise festzuhalten. Dahin ging nach den Feststellungen des Landgerichts die Absicht der Täter; die Revision führt selbst an, daß sie ihren Unwillen an KOEEEB una seinem Pkw auslassen wollten.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers steht hierzu die Feststellung nicht in Widerspruch, daß die drei Angeklagten von KW außerdem schließlich noch - wenn auch vergeblich -— verlangten, sie zu einer Gastwirtschaft zu fahren. Dieses Verhalten hat die Strafkamner bei Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ohne “ Rechtsirrtum in dem vollendeten Vergehen aufgehen lassen (vgl. RG HRR 1942 Nr. 193).

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durfte es nicht der von der Revision vermißten Prüfung, ob § 46 StGB anzuwenden sei.

2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiten, weil die insoweit erhobene Aufklärungsrüge durchdringt.

Das Landgericht hält die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht für gegeben. Unter Bejahung der Unrechtseinsicht spricht es von einer durch Alkoholgenuß bewirkten geuissen Enthemuung (UA.S. 8, 9), die jedoch, wie die Strafzumessungserwägungen des Urteils angeben, nicht den Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit herbeigeführt hat (UA S. 9). Diese Beurteilung kann zum Nachteil des Beschwerdeführers dadurch beeinflußt worden sein, daß die Strafkammer es unterlassen hat, einen Sactverständigen bei der Ernittlung des Blutalkoholgehalts des Beschwerdeführers zur Tatzeit heranzuziehen.

Das wäre hier erforderlich gewesen, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen Grenzfall handelt. Wenn der Sachverhalt auch nicht ebenso gestaltet ist wie der vom Bundesgerichtshof in VRS 23, 209, 211 entschiedere, so hätte doch das Landgericht mit Hilfe eines Sachverständigen klären müssen, ob die bisher nicht erörterten Umstände der Alkoholaufnahme {Art der Getränke, Trinkdauer, Trinkende usw.) etwa unter Berücksichtigung des sog. Diffusionssturzes zur Annahme eines höheren Abbauwerts führen konnten (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1957 S. 244, 246). Dieser Aufklärung hätte es im gegebenen Fall bedurft, weil schon bei dem von Landgericht - unter Annahme eines Abbauwerts von 0,2 I, - errechneten Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers zur

Tatzeit von 2 % die Annahme erheblich verminderten Steuerungsvernmögens jedenfalls nicht völlig fernlag (vgl. ECH VRS 25, 115, 116).

Der - im übrigen rechtlich unbedenkliche - Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden. Eine Erstreckung auf die früheren Mitangeklagten HB und Ib konnt gemäß § 357 StPO nicht in Betracht.

Hübner Seibert Fischer

Loesdau Fikart