Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 17.05.1967 – 2 StR 179/67
2. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_179/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Raupenfahrer Franz Josef SED cu: Vom: geboren sm 1931 in REED / x: ci.: TEEE-CB:
wegen Unzucht mit einem Kinde.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 17. Mai 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof (En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ‘Justizangestellter 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Fa
für Recht erkannt:
Auf Cie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 5. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsumittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision hat Erfolg.
Die Strafkammer sieht den Angeklagten im wesentlichen durch die Aussage der zur Tatzeit neun, in der Hauptverhandlung vierzehn Jahre alten Elfriede Lawo als überführt an. Sie hält eine Falschbezichtigung durch Elfriede für ausgeschlossen. Die Begründung, welche für diese Ansicht gegeben wird, begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im Urteil wird u.a. ausgeführt, Elfriede könne nicht sexuelle Vorerlebnisse auf den Verurteilten übertragen haben, weil die Rahmensituation solcher Vorerlebnisse grundverschieden von der der Tat des Angeklagten gewesen sei. Zu diesen Vorerlebnissen Elfriedes ist Näheres lediglich zu einem Erlebnis nit zwei Jungen festgestellt. Im übrigen konnte die Strafkammer die Möglichkeit nicht ausschließen, daß Elfriede mit ihrem Stiefvater vor der Tat sexuelle Erlebnisse gehabt hatte {UA S. 10/11). Sie ging insoweit also zu Gunsten des Angeklagten davon aus, daß es zu solchen Vorgängen gekommen war. Daaber über Einzelheiten nichts gesagt wird, entbehrt der Vergleich der Strafkammer über die Rahmensituation der Vorerlebnisse und der Tat des Angeklagten der Grundlage.
Die Strafkamner hat dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt, obwohl dieser 1958, also drei Jahre vor Begehung der jetzt abgeurteilten Taten, zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt worden ist und daher eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB nicht zulässig ist. Dieser Vor-
teil müßte dem Angeklagten gemäß § 358 Abs. 2 StPO auch bei einer neuen Verurteilung verbleiben (BGH Urteile vom 2. Dezember 1954 - 3 StR 120/54 - ; 18. Dezember
1958 - 4 StR 390/58 - ).
willms Kirchhof Henning
Müller Baumgarten