Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 09.05.1967 – 5 StR 177/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2099 04%
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Heinz WB au: geboren on 1925 in FB (Lausitz),
wegen Untreue
Fe
-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.Mai 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 00 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär DB
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 10.November 1966 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründ e
I.
Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen der Vorschrift des § 344 Abs.2 StPO nicht die den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt.
II.
Auch die Sachrüge kann der Revision nicht zum Ziele verhelfen.
l. Soweit sich das Vorbringen von den im Urteil festgestellten Tatsachen entfernt, ist es unzulässig (§ 337 StPO).
2. Im übrigen ist die Revision unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung aus § 266 StGB.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Schmidt Siemer Börker Kersting