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BGH Urteil vom 05.05.1967 – 4 StR 57/67

4. Strafsenat

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2134 038 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_57/67

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Baldur z ED zu: >: geboren am EEE 1934 ir CE, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Mordes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1967, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED :.: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Bielefeld vom 21. Oktober 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

- 3

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lcbenslangem Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form erhoben. Es genügt nicht vorzutragen, das Gericht sei bestimmten Fragen nicht nachgegangen, sondern es müssen diejenigen Beweismittel bezeichnet werden, zu deren Benutzung sich das Schwurgericht im Interesse der Wahrheitsermittlung hätte gedrängt sehen müssen. Das ist hier nicht geschehen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Soweit der Beschwerdeführer behaupten will, daß bestimmte Fragen an die in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen nicht gerichtet worden seien, greift die Rüge nicht durch. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage zu prüfen, ob und welche Fragen an die Sachverständigen gestellt worden sind. Deshalb kann mit der Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, daß Zeugen oder Sachverständige nicht umfassend gehört worden seien (BGHSt 4, 125, 126; BGH in VRS 27, 192).

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dabei bedarf es keines Eingehens auf die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Schwurgerichts, daß der Angeklagte sein Opfer zur Befriedigung des Geschlechtstriebes getötet hat. Denn jedenfalls die Annahme, daß er heimtückisch tötete, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Das Schwurgericht konnte Feststellungen zu dem eigentlichen Tötungsakt "nur aus dem Zustand und der Lage der Leiche treffen, da der Angeklagte den Tötungsakt selbst nie beschrieben hat!' (UA 49). Seine Feststellungen hierzu sind widerspruchsfrei und denkgesetzlich möglich. Nach seiner Überzeugung griff der Angeklagte, ohne daß er mit seinem Opfer zuvor Streit gehabt hätte, während des Geschlechtsverkehrs oder unmittelbar danach mit Tötungsvorsatz "plötzlich die völlig ahnungslose und wehrlose Iydia Wo nit einer oder beiden Händen an den Hals und würgte sie so kräftig, daß nach kürzester Zeit entweder sogleich der Tod, mindestens aber Bewußtlosigkeit eintrat, Frau Woloszyn leistete keinerlei Widerstand". Anschließend knotete er einen Strumpf eng um ihren Hals (UA 21), so daß spätestens dadurch ihr Tod herbeigeführt wurde (UA 23, 50, 51). Somit hat sich Frau Wo@B «eines tätlichen Angriffs seitens des Angeklagten versehen, ehe er sie erwürgte oder erdrosselte. Gegen sein überraschendes Vorgehen gab es für sie keine Möglichkeit, dem Anschlag auf ihr Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Sie war deshalb arg- und wehrlos (BGHSt 11,

139, 143).

Allerdings mıß im Falle heimtückischer Tötung der Täter die Umstände kennen, die sein Tun als heimtückisch erscheinen lassen. Dazu genügt es nicht, daß er die Umstände, auf die sich die rechtliche Beurteilung "heimtückisch töten" stützt, nur in einer äußerlichen, nicht ins Bewußtsein dringenden Weise wahrzunehmen hätte, ohne ihre Bedeutung für die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers und für die Tatausführung zu erfassen. Vielmehr muß er ihre Bedeutung für die Tat erkannt haben, wenn

der Vorwurf des Ausnutzens der Arg- und Wehrlosigkeit gerechtfertigt sein soll (BGHSt 6, 120, 121). Das Schwurgericht hat das hier jedoch beachtet. Ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze stellt es zunächst widerspruchsfrei fest, daß dem Angeklagten die Ereignisse vor der Tat und auch die Tat selbst genau in Erinnerung sind (UA 46, 47). Den vom Angeklagten vorgebrachten Erinnerungslücken schenkt es keinen Glauben. Dabei setzt es sich entgegen der Auffassung der Revision ausdrücklich mit der Frage auseinander, ob der Angeklagte das eigentliche Tatgeschehen verdrängt und eine bestehende echte Erinnerungslücke ausgeweitet hat. Das wird verneint (UA 45). Die Begründung des Urteils läßt die zweifelsfreie Überzeugung des Schwurgerichts erkennen, daß der Angeklagte während des Zusammenseins mit seinem Opfer, als er plötzlich dazu überging, es zu töten, dessen Arg- und Wehrlosigkeit erkannt hat, was oft schon "mit einem Blick" geschehen kann (BGHSt 11, 139, 144), und sie ausnutzte. Rechtlich unangreifbar verneint das Schwurgericht, daß der Angeklagte in einem pathologischen Rausch handelte

(UA 45/46) oder außer einer gesteigerten sinnlichen Begierde (UA 20, 51) besonders erregt war (UA 53), so daß er die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers nicht in sein Bewußtsein aufgenommen haben könnte. Unabhän-

- gig davon, ob im Zusammenhang mit seinem Alkoholgenuß

möglicherweise seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert war, "muß seine Verhaltensweise im Augenblick der Tat den Filter des Bewußtseines passiert haben und vom Täter gebilligt worden sein! (UA 55). Hat der Angeklagte aber das Tatgeschehen hier erkannt, so ist er zu Recht als Mörder nach § 211 StGB verur-

teilt worden. Er hat vorsätzlich einen Menschen heintückisch getötet (BGHSt aaO).

Dagegen sind die Ausführungen des Schwurgerichts darüber, daß der Alkoholgenuß des Angeklagten dessen Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nicht beeinflußt hat, nicht frei von rechtlichen Bedenken. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß in dem Urteil die Frage nach dem Restalkohol, den der Angeklagte noch im Blut gehabt haben kann, nicht erörtert worden ist. Der Angeklagte hatte an den Tagen vor der Tat "erheblich" Alkohol zu sich genommen, jeweils soviel, daß er an den folgenden Morgen verschlief und nicht zur Arbeit ging (UA 15). Am Nachmittag vor der Tatnacht hat er dann in der Zeit von 16 bis gegen 1 Uhr sechzehn volle Glas Bier, eine Flasche Bier und zwei Doornkaat getrunken (UA 44). "Für die von dem gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Gerlach als möglich errechnete Todeszeit der Woloszyn gegen 2 Uhr hat Dr. Lechleitner einen Alkoholgehalt bei dem Angeklagten von 1,2 % und Dr. Jahn von günstigstenfalls 1,6 % errechnet" (UA 44). Daß dieser Berechnung auch ein Restalkoholgehalt zugrundegelegt oder dessen Vorhandensein verneint wurde, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein vorhandener Restalkohol den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit erhöht hat, so daß dieser einen Wert um 2 % erreicht haben könnte. Dabei ist von den dem Angeklagten günstigsten Zeiten und Werten auszugehen. Allerdings braucht der Tatrichter bei einem solchen Blutalkoholwert im allgemeinen noch keine Bedenken gegen die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Angeklagten

zu haben; denn ein erwachsener gesunder Mann ist erfahrungsgemäß bei einem solchen Blutalkoholgehalt noch nicht erheblich vermindert zurechnungsfähig. Dieser Erfahrungssatz gilt aber nicht für den Angeklagten. Dieser leidet an einer lues, die auch im Nervenwasser serologisch nachweisbar ist (UA 53). Auch zeigte sich

im Hirnstrombild unter Alkoholbelastung "eine geringfügige Normvariante, die jedoch nicht auf pathologischem Gebiet liegt" (UA 54). Die Sachverständigen Dr. Jahn und Dr. Lechleitner, deren Ausführungen das Schwurgericht folgt, haben im Gegensatz zu dem Sachverständigen Dr. Kröber diesen Befunden "bei dem geringen Alkoholgenuß des Angeklagten am Tattage" keine Bedeutung für seine strafrechtliche Verantwortlichkeit beigemessen

(UA 55). Ob aber auch bei Berücksichtigung eines möglichen Restalkoholgehaltes eine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit zu verneinen gewesen wäre, bedarf der Klärung.

Allerdings kommt aus den aufgezeigten Gründen allenfalls die Möglichkeit in Betracht, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert war. Deshalb war das Urteil unter Bestätigung des Schuldspruchs nur im Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben. Dadurch erhält die Verteidigung auch Gelegenheit, in der neuen Hauptverhandlung vorzubringen, daß nur der Sachverständige Dr. Kröber im Gegensatz zu den weiter zuge-

zogenen Sachverständigen den Angeklagten vor der Behandlung seiner lues untersucht gehabt habe. Diesen Sachverständigen habe sich deshalb das Krankheitsbild durch die inzwischen erfolgte Behandlung verfälscht dargeboten; das sei von Einfluß auf das Ergebnis ihrer

Begutachtung gewesen.

Rotberg Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal