Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 05.05.1967 – 4 StR 155/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2134 030

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Klempner und Installateur Karl-Heinz G u aus

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. wegen Unzucht mit Kindern u.a.

- 2.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Scnatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanvalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter gg als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Dezember 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Unzucht mit Kindern verurteilt ist, sowie im Ausspruch

über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr ver-

- 3.

urteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens sowie des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Sachlichrechtlich leidet das Urteil darunter, daß es jegliche Feststellungen zur inneren Tatseite vermissen 1äßt. Das muß zu seiner Aufhebung führen, soweit der Angeklagte der Unzucht mit Kindern schuldig gesprochen ist. 8 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zielt auf den Schutz der geschlechtlichen Unversehrtheit von Kindern als Einzelpersonen. Im vorliegenden Fall war diese geschlechtliche Unversehrtheit der beiden Kinder nur dann gefährdet, wenn sie vom Angeklagten dazu verleitet wurden, sein Glied geflissentlich, nicht nur arglos, zu betrachten. Ob es dem Angeklagten überhaupt darauf ankam oder ob er diesen Erfolg immerhin in Kauf nahm, bleibt nach dem äußeren Ablauf der Tat jedoch offen (vgl. dazu BGH NJW 53, 71o). Das gilt im übrigen auch für die Frage, ob die "noch weitgehend unaufgeklärten" Kinder erkannt haben, was ihnen der Angeklagte zeigte, gegebenenfalls ob sie trotzdem, wenn auch nur aus Neugier weiter "hingesehen" haben oder ob sie sich alsbald nach Erkennung des unzüchtigen Vorgangs abwandten. Je nachdem würde die Tat des Angeklagten vollendet oder nur versucht sein. Zum inneren Tatbestand gehört bei einer nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbaren Tat auch die Kenntnis des Täters vom Alter seines Opfers. Das Urteil enthält indessen keine Ausführungen darüber, ob der Angeklagte bei Begehung der Tat das Alter der Mädchen erkannte oder zumindest billigend in Kauf nahm, daß diese noch nicht 14 Jahre alt waren. Feststellungen dazu waren um so mehr geboten, als beide Kinder bereits 12 Jahre alt und dem äußeren Erscheinungsbild einer Vierzehnjährigen möglicherweise weitgehend angeglichen waren.

Soweit der Angeklagte im zweiten Fall der Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung schul-

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dig gesprochen ist, hat das angefochtene Urteil dagegen Bestand. Zvar fehlen auch hier nähere Feststellungen zur inneren Tatseite. Für die Merkmale der unzüchtigen Handlung und der Erregung von Ärgernis erübrigten sich solche jedoch ohne weiteres. Aber auch für das Merkmal der Öffentlichkeit bedurfte es angesichts der über die örtlichen Verhältnisse getroffenen Feststellungen keines näheren Eingehens. Da der Angeklagte seine unzüchtigen Handlungen vor einem Mehrfamilienhaus vollführte, durfte die Strafkammer davon ausgehen, daß

der Angeklagte zumindest damit rechnete, sein Verhalten könne auch von anderen. Hausbewohnern oder von Fußgängern auf der Straße, also "von unbestimmt welchen und von unbestimmt vielen Personen" (RGSt 73, 90; BGH IM § 1§ 3 StGB Nr. 1) wahrge-

nommen werden. Der Schuldspruch kann daher insoweit bestehen bleiben. Das gleiche gilt für den Strafausspruch. Die Urteilsgründe ergeben einwandfrei, daß die hier erkannte Einzelstrafe durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung im ersten Fall

nicht beeinflußt ist. Dagegen muß die Gesamtstrafe aufge-

hoben werden.

Rotberg Mayr Sanders Spiegel . Hürxthal