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BGH Urteil vom 19.04.1967 – 2 StR 14/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeugmeister Paul WeEEEw aus

CD. <0:t geboren er ' 923,

wegen Totschlags- _ . |

Der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 1967,an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof

Bundesrichter Henning

Bundesrichter Dr. Müller

Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof un»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. 9 au nnd

als Verteidiger,

Justizangestellter y

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwürgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt/Main vom 6. Juli 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Totschlags verurteilt worden ist, und im Gesamtstrafausspruch.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. | |

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte hat am 24. Juli 196% bei einem Streit den Tankstellenpächter BW äurch einen mit seinem

Trommelrevolver abgegebenen Schuß in den Leib so schwer verletzt, daß DB verig später infolge Verblutung in die Bauchhöhle starb. Das Schwurgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Totschlags und wegen eines Vergehens gegen § 26 Abs. 1 Nr. 1 des Waffengesetzes zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten Gefängnis verurteilt und den Revolver nebst Munition eingezogen.

Die auf die Verurteilung wegen Totschlags beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, hat Erfolg.

Die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte habe das Maß der erforderlichen Notwehr überschritten, begegnet rechtlichen Bedenken. |

1. Nach den Urteilsfeststeliungen begann der angetrunkene EBD zrundlos mit dem ihm unbekannten Angeklagten in einer Trinkhalle einen Wortwechsel, wobei er sich beleidigend und herabsetzend über diesen äußerte. Als der Angeklagte gehen wollte, um dem Streit auszuweichen, griff WG ihn tätlich an. Es kam zu einem zweimaligen Faustkampf., ohne daß einer der beiden etwa gleich starken Männer die Oberhand gewann. Sie wurden jeweils von dem an Körperkräften überlegenen Zeugen Münzel getrennt. MED zinz erneut auf den Angeklagten zu, als dieser bereits zu seinem Wagen gelaufen war, und zwar auch dann noch, als der Angeklagte drohte, ihn mit seinem Revolver zu erschießen, nachden ihm zugerufen worden war, BEE habe ein Messer. Tatsächlich trug DD kein Messer. Der Zeuge >: der zweimal versuchte, BB: rückzuärängen, war dazu schließlich nicht mehr imstande. BB unä der Ange-

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klagte gerieten am Wagen wieder aneinander, wobei der Angeklagte dem Bi nit üem Revolver einen heftigen Schlag ins Gesicht versetzte. Dieser erlitt eine schmerzhafte Verletzung an der Oberlippe und taumelte, von dem Schlag benommen, einige Schritte zurück, ging aber sofort wieder auf den Angeklagten zu. Er verfolgte den Zurückweichenden mehrmals um dessen Wagen, obwohl dieser wiederholt rief: "Hör auf, ich schieße!'" Schließlich drehte sich der Angeklagte um, richtete den Revolver auf den Körper des Beinert und drohte erneut zu schießen. Beide standen sich in einer Entfernung von ein bis zwei Schritten gegenüber. BE rief: "Schieß doch, Du Feigling!" Als er sich einen Schritt auf ihn zubewegte, schoß der Angeklagte. u

2. Das Schwurgericht meint, der Angeklagte sei berechtigt gewesen, solange mit dem Revolver auf den etwas benommenen Angreifer einzuschlagen, bis dieser nicht mehr fähig gewesen wäre, seine Angriffe fortzusetzen. Um den rechtswidrigen Angriff zu unterbinden, habe:ersich des Revolvers nur als Schlagwerkzeug bedienen dürfen. Die Tötung des Bile durch "einen gczielten Schuß auf dessen Körper" - wobei das Schwurgericht unter "gezielt" offenbar nur versteht, daß die Waffe auf den Verfolger gehalten wird - sei über das Maß der erforderlichen Verteidigung hinausgegangen; es hätte genügt, DEE kampfunfähig zu machen. Danach wird der Notwehrexzess nicht erst in der Tötung Bin durch die Art des Schusses, sondern bereits in den Schuß selbst gesehen.

Das Urteil läßt jedoch nicht erkennen, ob das Schwurgericht der Überzeugung war, der Angeklagte hätte durch die Abwehr mit dem weiter als Schlaginstrument

benutzten Revolver den Angriff DD s sogleich beenden können, ohne sich dabei der Gefahr weiterer ihr Ziel erreichender Tätlichkeiten FW: auszusetzen,

und dies auch erkannt /vgl. BGH Urteil vom 17. Juli 1964 - 2 StR 166/64, BGHSt 3, 194, 196}. Der festgestellte Sachverhalt bietet für ein solches Ergebnis keinen Anhalt. Der heftige Schlag, den der Angeklagte mit den Revolver gegen EEE fünrte, hatte diesen trotz einer schmerzhaften Verletzung nur veranlaßt, erneut auf den Angeklagten loszugehen und ihn mehrmals um den Wagen zu verfolgen. Beide Männer waren etwa gleichstark, BED zusätzlich durch den Alkoholgenuß enthemmt. Selbst wenn BEE von den ersten Schlag etwas betäubt var, ist daher nicht ohne weiteres ersichtlich, wie es dem Angeklagten ohne heftige Gegenwehr BEE: hätte gelingen sollen, ihn kampfunfähig zu schlagen. Dann aber gestattete die Notwehrsituation dem Angeklagten auch, den Revolver als Schußwaffe gegen er 3 | einzusetzen.

Der rechtswidrig Angegriffene ist zur Wahl des Abwehrmittels befugt, das die Gewißheit einer sofortigen und endgültigen Beseitigung der Gefahr gewährt. Er braucht die eigene körperliche Unversehrtheit nicht zugunsten der Unversehitheitdes Angreifers zu opfern /BGH GA 1956, 49, 505 BGH GA 1965, 147, 148; BGH Urteile vom 1. März 1960

- 5 StR 646/59 -, 18. Juli 19613 - 5 StR 185/61 - und 16. Oktober 1962 - 5 StR 304/62). Nur wenn mehrere Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen, die mit gleicher Sicherheit die sofortige Beendigung des rechtswidrigen Angriffs bewirken können, ist das für den Angreifer weniger gefährliche zu wählen {RG HRR 1939 Nr. 792). Deshalb ist im Rahmen des § 53 StGB grundsätzlich weder der Einsatz einer gefährlicheren Waffe als Verteidigungsmittel verboten, als sie der Angreifer benutzt {RG HRR 1939

Nr. 792), noch eine Verhältnismäßigkeit zwischen den gefährdeten und dem durch die Verteidigung verletzten Rechtsgut erforderlich {BGH VRS 30, 281; OLG Braunschweig NJW 1953, 997), solange die Verletzung des Angreifers nicht außer jedem Verhältnis zu dem durch ihn drohenden Schaden steht und somit rechtsmißbräuchlich ist {BGH IM § 53 StGB Nr. 3, 6; BGH VRS 30, 281).

Umstände, die den Angeklagten verpflichtet hätten, den Angriffen BPs weiterhin auszuweichen, oder ihm eine Pflicht zur Beschränkung seiner Verteidigung auferlegten, etwa weil er ohne Preisgabe oder Gefährdung eigener Interessen ausweichen konnte |vgl. RGSt 71, 133, 134; 72, 57, 58; BGHSt 5, 245, 248) oder weil er die Notwehrsituation schuldhaft herbeigeführt hätte ‚vgl. RGSt 71, 133, 135; BGH bei Dallinger MDR 1958, 13;

BGH Urteil vom 17. Juli 1964 - 2 StR 166/64 -; OLG Hann JMBINRW 1961, 141, 142; OLG Neustadt NIW 1961, 2076), sind nicht ersichtlich. Eine solche Verpflichtung ergab sich insbesondere nicht daraus, daß PlWwunter Alkoholeinfluß stand, dies umsoweniger, als der Angeklagte sich - vergeblich - bemüht hatte, den wiederholten Angriffen BEE zu entgehen. Dabei hatte er zunächst Langmut und Nachgiebigkeit gezeigt. Nicht er, sondern BED hatte den Streit gesucht. _

Das Urteil des Schwurgerichts mußte daher insoweit aufgehoben werden. In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht zu prüfen haben, ob der Angeklagte trotz ‘ der geringen Entfernung Bes diesen auch durch einen Schuß auf einen bestimmten Körperteil kampfunfähig hätte machen können, und dies auch erkannt. hat. Dabei könnte möglicherweise von Bedeutung sein, ob der Angeklagte

nach dem Zuruf sciner Begleiterin davon ausging, Bi» habe ein Messer in der Hand.

willms Kirchhof Henning Müller Baumgarten