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BGH Urteil vom 05.04.1967 – 2 StR 108/67

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_108/67 URTEIL |

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Jakob S GUEEEEEEEEED aus Suuinp-GEB, zeroren on EEE 1905 ir 1 EEE,

= Der. 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof | Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertreter der Bundesanwalitschaft,

Auseasor EEE >: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellter@iiiiiime

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 19. August 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkaumer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Er

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verführung (§ 1§ 2 StGB), begangen in Tateinheit mit zwei einfachen Beleidigungen {§ 1§ 5 StGB), zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Sie hat für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte Anfang September 1965 mit der damals 14jährigen Hilfsschülerin Gisela TEENS Geschlechtsverkehr hatte. Das Mädchen hst em EB :965 ein Kinä geboren. zu

„Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1.) In der Hauptverhandlung vom 19. August 1966 hat der Verteidiger beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Vaterschaftsprozesses auszusetzen sowie ein Blutgruppen- und ein erbbiologisches Gutachten einzuholen. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die Frage der Reife des von Gisela Dahlmanns geborenen Kindes und die Frage der Vaterschaft des Angeklagten für die Entscheidung keine Rolle spielten. Der Beschwerdeführer sieht hierin mit Recht einen Verfahrensmangel.

Es kann unerörtert bleiben, wie die Behandlung des Antrags durch die Strafkammer im einzelnen zu beurteilen ist. Auch ohne ihn hätte sie in jedem Falle gemäß § 244 Abs.2 StPO über den Reifegrad des an > 1966 geborenen Kindes und über die Vaterschaft des Angeklagten Beweis erheben müssen, da diese Fragen nicht nur für die Beurteilung der Glautwürdigkeit der Zeugin Gisela DEE, sondern auch für das Tatbestandsmerkmal der Unbescholtenheit (§ 182 Abs. 1 StGB) von Bedeutung sein konnten: Hatte Gisela DD] schon vor dem Verkehr mit dem Angeklagten geschlechtlichen Umgang, so könnten begründete Zweifel daran bestehen, daß sie zur Zeit des Verkehrs mit dem Angeklagten unbescholten war.

Anlaß zu der hiernach notwendigen Aufklärung hätten der Strafkammer folgende Umstände geben müssen: Einmal hat Gisele WB inr Kinä schon rund acht Monate nach deu Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten geboren; war das Kind

voll ausgetragen und wies es keine Anzeichen einer verfrühten

Geburt auf, so könnte dies darauf hindeuten, daß es nicht aus dem für die Verurteilung maßgeblichen Geschlechtsverkehr nit dem Angeklagten, sondern aus einem früheren Verkehr stammt. Zum andern besagt eine bei den Gerichtsakten {Bl. 98) tefindliche Bescheinigung des Oberarztes Dr. Opitz vom 21. Juli 1966, daß bei Gisela DEE 21 20. Oktober 1965 eine Schwangerschaft von etwa acht bis zehn Wochen Dauer bestand; danach aber wäre das Mädchen schon schwanger gewesen, als es Anfang September 1965 mit dem Angeklagten geschlechtlich verkehrte. Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer nicht ohne weiseien, die gegen die Unbescholtenheit des Mädchens sprechen könnten (UA S. 7).

Das Urteil muß aus diesem Grunde. aufgehoben werden.

2.) Da schon die vorstehend erörterte Rüge zum Erfolg führt, bedürfen die übrigen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde keiner Erörterung. Für die neue Hauptverhandlung ist jedoch auf folgendes hinzuweisen:

Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung der deren Begründung, als sie in dem angefochtenen Urteil enthalten ist. Insbesondere sind bestimmte Feststellungen erforderlich, aus denen sich ergibt, daß in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber Gisela —3 ] zugleich eine Mißachtung der Eltern des Mädchens lag und daß sich der Angeklagte dessen auch bewußt war. |

Mit Recht hat die Strafkammer angenomnen, daß zwischen der Verführung des Mädchens i§ 1§ 2 StGB) und der Beleidigung

‘der Eltern {§ 1§ 5 StGB) Tateinheit bestehe. Gesetzeskonkurrenz

liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das verführte Mädchen zu-

‚gleich die Beleidigte ist {/vgl. BGHSt 8, 137).

Willms Kirchhof | Meyer

Henning Müller