Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 20.03.1967 – 2 StR 96/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2080 040 BUNDESGERICHTSHOF

s_228_ 2818 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Rolf HB aus KB; üort ge-

boren an 915,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall.

- 2.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 30. September 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten, dessen Zurcchnungsfähigkeit bei Begehung der Tat möglicherweise erheblich vermindert war, wegen schweren Diebstahls in Rückfall zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die vom Angeklägten gegen das Urteil eingelegte Revision ist offensichtlich unbegründet und gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.

Zum Strafausspruch muß sie mit der Sachrüge Erfolg haben. Die Strafhöhe könnte nämlich dadurch zu Ungunsten. des Angeklagten beeinflußt sein, daß die Strafkammer, vie nach dem llortlaut der Gründe nicht ausgeschlossen werden kann, ein Jahr Gefängnis als die hier in Betracht kommende Mindeststrafe angesehen hat. Damit hätte sie dann außer acht gelassen, daß sich bei Anwendung der §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB auf den Mindestbetrag

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der Regelstrafe des § 244 StGB cine Mindeststrafe von nur neun Monaten Gefängnis errechnet und daß auch die bei Zubilligung mildernder Umstände nach § 244 Abs. 2 StGB in Betracht kommende Mindeststrafe zusätzlich nach § 44 Abs. 3 StGB gemindert werden könnte, so daß die im vorliegenden Fall denkbare niedrigste Strafe nur drei Monate Gefängnis betrüge (vgl. BGHSt 16, 360, 363). Das wird das Landgericht nunmehr zu beachten haben. Auch die Rückfallvoraussetzungen werden erneut festzustellen sein.

Baldus willms Meyer

Müller Baumgarten