Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 15.03.1967 – 2 StR 87/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Gerhard D iii»

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wegen schveren Raubes u. 2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 1. August 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit {ahrlüssiger Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis verurtcilt. Seine Revision ist erfolglos.

Im Falle Else PD nat das Landgericht gegen die Vorschrift des § 250 StPO verstoßen, weil es die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen vom verwertet hat, statt den Zeugen selbst zu vernehmen. Da der Ausnahmefall des § 251 Abs. 2 StPO nicht vorlag, hätte das polizeiliche Protokoll trotz Zustimmung aller Prozeßbeteiligten nicht zum Zwecke des Beweises verlesen werden dürfen ({RGSt 9, 50). Das wäre nur bei einem richterlichen Protokoll zulässig gewesen (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO).

Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf dem Verfahrensmangel. Die Aussage des Zeugen I) war weder für den Schuld- noch für den Strafausspruch von Bedeutung. Davon, daß der Angeklagte der Verletzten ihre Handtasche entriß und damit flüchtete, war die Strafkammer ersichtlich allein schon auf Grund der Aussage der Zeugin BEE und des Geständnisses des kurz nach der Tat festgenommenen Angeklagten überzeugt. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

Allerdings stützt sich das Landgericht bei seiner Annahme, daß der Angeklagte den Straßenraub vollendet habe, auf die polizeiliche Aussage des Zeugen Wg@p, wonach dieser nicht wußte, wer das Opfer war, und erst auf die Hilferufe hin aufmerksam wurde. Doch wäre anders auch nicht zu entscheiden gewesen, wenn WA entsprechend der jetzigen Behauptung des Angeklagten diesen von Anfang an im Auge gehabt, also bereits wahrgenommen hätte, wie er, gefolgt von der Beraubten, aus dem Gebüsch der Friedrich-kbert-Anlage hervorkau. Der Angeklagte erlangte nämlich die tatsächliche Gewalt an der Handtasche, sobald er sie der Frau BW in

Zucignungsabsicht entriß und davonlief. Die Begründung cines

ungesicherten und nur vorübergehenden Gewahrsaus genügt zur Vollendung der Wegnahme (BGHSt 16, 271). In keinen Fall kann also nur der Versuch eines schweren Raubes angenommen werden.

Die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde sind offensichtlich unbegründet [siehe hierzu BGHSt 17, 210 und 20, 194, 195).

Willms Kirchhof Meyer

Müller Baumgarten