Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 14.03.1967 – 1 StR 53/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2049 997
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
EEE a0 EEE BD 1934 in KW; zur Zeit in Haft,
geboren am (EEE
wegen schweren Raubes.
. 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Staatsanvalt > als Vertreter der Justi zangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. Septenber 1966 wird verworfen. Jedoch entfällt der Schuldspruch aus
Die Revision des Ar
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 17. September 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet. .
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Verbrechen nach 88 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB, zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte
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auf fünf Jahre aberkannt und die Polizeiaufsicht zugelassen, Dagegen hat der Angeklagte, die ’erletzung der Aufklärungspflicht und les sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmitvel führt zu einer Zinschränkung des Schuldspruchs, hat sonst aber keinen Erfouls.
1. Die Revision beanstandet, daß das Landgericht den Arzt der Untersuchungshaftanstalt nicht über dic Art der Verletzungen vernormen habe, die der Angeklagte sich am Tattage zugezogen hatte. Diese Aufklärungsrise ist unbezrundet. Die 'Strafkammer hat die Eheleute FB: na Yaria EB dis der Beschwerdeführer kurz nach Ger Tat aufgesucht hatte, zıch über dessen damalige Verletzungen vernommen. Sie haben 'ibereinstimmend bekundet, dan der Angeklagte an jenem Abena kratzwunden in Gesicht und an den Händen gehabt habe. Iri.ndwelche Umstände, die den Tavrichter gedrängt haben könnvcn. über diese - für die Überführung ohnehin nicht bedeutsame - Einzelheit auch noch den Anstaltsarzt zu hören, sind nicht ersichtlich. Zudem hat dieser den Angeklagten frühestens nach dessen Festnahme am 5. März 1966, also erst acht Tage nach der Tat, gesehen.
Die weitere Aufklärungsrüge ist nicht in der nach 8 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und daher unzulässig.
2° Die Sachrüge führt zu einer Einschränkung des Schuldspruchs, hat sonst aber keinen Erfolg.
a) Der Schuldspruch wegen Raubes begegnet keinen Bedenken. Zunächst war der Vorsatz des Angeklagten zwar darauf gcrichtet, mit Mitteln des Raubes entweder Frau Age das in ihrem Besitz vermutete Geld wegzunehmen (§ 249 StGB) oder sic zu (essen Herausgabe zu nötigen (§§ 2553, 255 StGB,
UVA 13/14). Seine Aufforderung, ihre Taschen "stehen zu lassen", verstand die überfallene Frau in ihrer Aufregung
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jedoch nicht. In dem entstehenden kurzen Handgemengc ließ sic die Taschen zwar fallen, un sich besser wehren zu können. Sie gab dadurch den Gewahrsam aber nicht auf, sondern verteidigte ihn durch das Beiseitedrücken des Gewehrlaufs urd durch ihr Rufen um Hilfe. Das alles hatte der Angeklagte vrahrgenomnen. Er 11cß dann plötzlich von dem Opfer ab, ergrif! dessen am Boden liegende Handtasche und lief damit weg. Hierin hat die Strafkammer mit Recht eine vorsätzliche Wegnahme im Sinne
des § 249 StGB gesehen; denn aus der beherzten Gegenwehr der überfallenen Frau wußte der Angeklagte beim Ergreifen der Tasche, daß diese ihre Herrschaft darüber nicht aufgegeben hatte. Er schränkte nur seinen ursprünglich wahlweise auf zwei verschiedene Möglichkeiten, nämlich des Rarbes oder der räuberischen Erpressung, gerichteten Vorsatz ein und verwirklichte allein den Raubvorsatz.
b) Die Tat ist ein schwerer Raub.
Der Beschwerdeführer beging sie, wie er vnußte, auf einen öffentlichen Weg. Deshalb ist der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben.
Dagegen rechtfertigen die Feststellungen die Anvendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht. Eine Waffe führt im Sinne dieser Vorschrift bei sich, wer sie bewußt gebrauchtebercit bei sich hat (BGHSt 3, 229, 232). Der Angeklagte bedrohte sein Opfer mit einen ungeladenen Kleinkalibergewehr, das er gcstohlen hatte. Daß er passende Munition dazu besaß, mit deren Hilfe er die Waffe rasch hätte schußbereit machen können, ist nicht festgestellt. Daher wäre § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur anwendbar, wenn der Beschwerdeführer das Gevehr als Hieb- oder Stoßwaffe nicht nur hätte benutzen können, sondern cs so auch hätte gebrauchen wollen. Auch in dieser Richtung hat die Strafkammer Jedoch keine Feststellungen getroffen. Deshalb muß der Schuldspruch aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB entfallen.
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c) Der Strafausspruch bleibt von der Änderung des Schuldumfangs unberührt. Der Tatrichter hat es nämlich - ohne Rechtsfehler - ausdrücklich abgelehnt, strafmildernd zu berücksichtigen, daß das Gewehr ungeladen und objektiv ungefährlich war, und hat mildernde Umstände hauptsächlich wegen der raschen Rückfälligkeit des Beschwerdeführers in Eigentumsverletzungen, seiner Strafunempfindlichkeit und deswegen versagt, weil er sich wie ein gewöhnlicher Wegelagerer verhalten hat.
Hübner Fischer Loesdau
Mei Pfeiffer