Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 15.02.1967 – 2 StR 38/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF?2080 037
2_StR_38/67 BESCHLUSS
\ in der Strafsache
gegen
| den Küchenmeister Rudolf > ED :u: : m. | Kreis Hg Westfalen, geboren on ip 909 in
ME, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 1967
1. gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 16. September 1966 mit den Feststellungen. aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden ist,
b) im Gesamtstrafausspruch.
In Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
| 2. gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers einstimmig beschlossen:
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Der Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall, Untreue und Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus, sowie zu Geldstrafen verurteilt worden.
Die von der Revision allein erhobene Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch wegen Rückfallbetruges und Untreue richtet.
Die Feststellungen des Landgerichts reichen jedoch nicht aus, um die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung {§ 246 StGB) zu rechtfertigen. Allerdings :rmußte der Angeklagte, daß er wegen des Figentumsvorbehalts noch nicht Eigentüner der von ihm zunächst verpfändeten und dann sicherungsübereigneten Sachen war. Trotz Gutgläubigkeit konnte die Bürgergesellschaft mangels Übergabe der Sachen weder das Pfandrecht /§ 1205 Abs. 1 BGB) noch das Sicherungseigentum {§ 933 BGB} erwerben. Wenn der Angeklagte das wußte und demgemäß das Eigentum des Verkäufers gar nicht beeinträchtigen wollte, könnte er nicht wegen Unterschlagung verurteilt werden (BGHSt 1, 262, 264). Hierzu hat das Landgericht aber keine Feststellungen getroffen, weshalb das Urteil insoweit und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden muß.
Baldus W3llms Kirchhof
Henning Baumgarten