Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 14.02.1967 – 1 StR 28/67

1. Strafsenat

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IT

2066 084 / BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_28/67 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Bauhelfer Johann GC u aus PO, schoren ırı GEN 1958 ir CE

CSR., zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 14. Februar 1967 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten CEEB-WEB ira das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 7. September 1966 im Fall 4) und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Ferner wird der Urteilsspruch zu I dahin ergänzt, daß es: "in Tateinhcit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie eines vorsätzlichen Vergehens gegen § 24 Abs. ? Nr. 2 StVG" heißen muß.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

I. Im Fall 4 (HD “) beanstandet die

Revision mit Recht eine Verletzung des Verwertungsverbots der §§ 69 Abs. 3, 136 a Abs. 1 und 3 StPO. Nach S. 16 UA war der Zeuge Steck durch unrichtige polizei-

liche Vorhalte zu seiner belastenden Aussage veranlaßt worden. Es läßt sich nicht ausschließen, daß der Schuldspruch in diesem Fall auf dem Verfahrensfehler beruht.

II. Im übrigen 1äßt das Urteil keinen, den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.- Die Befugnis des Bundesbahn-Obersekretärs zum Strafantrag (Bl. 13 d.A.; S. 6 UA) beruhte auf Nr. 4 der Richtlinien für die Ausübung des Hausrechts auf Bahngebiet (Nr. 39 der Beilage zu den DB-Amtsblättern v. 10. Dezember 1958).

Hübner Seibert Fischer

Loesdau Pfeiffer