Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 25.01.1967 – 2 StR 16/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2080 035
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Malergesellen Helmut JB zu: (ED. geboren ar 930 in SCHE,
wegen Unzucht mit Kindern,
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. Januar 1967 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 28. Oktober ?966 auf Entscheidung durch das Revisionsgericht gemäß § 346 Abs. 2 StPO wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe§
Das Landgericht in Saarbrücken hat die am 20. Juli 1966 eingelegte, irrtümlich als Berufung bezeichnete Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 15. Juli 1966 gemäß § 346 Abs. ? StPO durch Beschluß vom 23. September 1966 als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts begründet worden sei (§ 345 StPO). Hiergegen hat der Angeklagte rechtzeitig auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen. Dieser Antrag ist unbegründet, weil das Landgericht die Revision aus zutreffenden Gründen verworfen hat.
Auch als Wiedereinsetzungsgesuch könnte die Eingabe vom 28. Oktober ?966 keinen Erfolg haben. Es fehlt nicht nur an einer formgerechten Nachholung der Revisionsbegründung (§ 45 Abs. 2 StPO), sondern der Angeklagte hat auch seine Behauptung, daß er am Schlusse der Hauptver-
handlung nicht ordnungsmäßig belehrt worden sei, nicht glaubhaft gemacht (§ 45 Abs, 1 StPO). Aus der ihm mitgeteilten dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt sich das Gegenteil.
Baldus Kirchhof Meyer
Müller Baumgarten