Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 24.01.1967 – 5 StR 514/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
(alt: 5 StR 221/65)
BUNDESGERICHTSHOF
ES VOLKES IM NAMEN DES 2112 001
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Angestellten Heinrich S t HE au: u dort geboren am EEE 1914,
wegen Untreue u.a.
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24.Januar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, ‚Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Rundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundengerichtehor-MiMp : 0... als. Vertreter der Dundesanwaltschaft, _ Rechtsanwalt CE =: EEE u als Verteidiger, © Justizangestellte EEE "als Urkunäsbeantin der Geschäftsstelle,
vw.
: für’ Recht erkannt:
‚ Die Revision des Angeklagten. gegen das Urteil „ des Landgerichts in. ‘Hamburg vom 2.Mai 1966. wird. verworfen.
Der. Beschwerdeführer. hat die Kosten des’ Rechts-. nittels zu ‚tragen. - \
ZZ _ Ton Rechte wegen -.
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in fünf Fällen, wegen Kreditwuchers und wegen wissentlicher Hi Abgabe zweier falscher Versicherungen an Eides Statt,
N davon in einem Falle in Tateinheit mit versuchtem Betruge, ER verurteilt und im übrigen freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens- und des 'sachlichen Rechts, unterscheidet aber bei ihren Ausführungen nicht ausdrücklich zwischen diesen beiden Arten von Beschwerden. Ein Teil ihres umfangreichen Vortrags liegt auf dem Gebiete der Tatsachen und ist daher nach § 337 StPO unzulässig. Soweit das offensichtlich ist, geht der Senat nicht auf diese Angriffe ein. Das gilt auch für die tatsächlichen Erwägungen, mit denen die Revision für eine mildere Strafe eintritt. Ihre übrigen Einwendungen bleiben ebenfalls erfolglos.
I.
Vier Stellen der Revisionsbegrünäung erwähnen Vorgänge des Verfahrens.
1. Das Landgericht stützt seine allgemeinen Feststellungen über das geschäftliche Unternehmen des Angeklagten (Abschnitt B der Urt:ilsgründe) zum Teil "auf die überzeugenden Ausführungen des Buchsachverständigen Ho. Schmidt-Till", der sich als geeignet, insbesondere als Kin, sachkundig erwiesen habe (UA S.18). Hiergegen wendet sich (ie äile Revision. Sie gibt selbst zu, daß "die Fachkunde
| eines Sachverständigen der Überprüfung im Rahmen des ; Revisionsverfahrens entzogen ist". Ihre dann folgenden ab Worte, daß "damit keineswegs die Bestellung eines Sach-IE, verständigen der revisicnsrechtlichen Klärung entzogen" sei, n sind nicht verständlich. Auch ihre übrigen Ausführungen I. zu diesem Punkte enthalten keine Tatsachen, aus denen sich na ein bestimmter verfahrensrechtlicher Mangel ergibt
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.(§ 344 Abs.2.Satz 2 StPO). Es wird insbesondere weder ‚behauptet, daß der Verteidiger oder.der Angeklagte die
‘. Vernehmung eines anderen Sachverständigen (§ 244 Abs.4 StPO) ‚erfolglos teantragt habe, noch geltend gemacht, diese
hätte vom Landgericht vor Amts wegen angeoränet werden - müssen (§ 244 Abs.2 StPO). Übrigens wäre eine solche Rüge auch unberechtigt, wenn sie vorläge. Es handelt sich aber ‚nur um Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, mit denen weder eine Verfahrens-, noch eine Sachbeschwerde in zulässiger Weise begründet werden kann.
2. Dasselbe gilt für die "Bedenken" der Revision dagegen, daß das Landgericht "die Bekundungen des” Zeugen KB zur entscheidenden oder jedenfalls wesentlichen Grundlage:der Verurteilung des Angeklagten" gemacht hat. Auch hier will die Revision nur die Beweiswürdigung des Tatrichters in unzulässiger Weise durch ihre eigene ersetzen. , Ihre abschließenden Worte zu diesem Punkte enthalten ebenfalls keine Verfahrensbeschwerde. Sie lauten, der Verteidiger habe beantragt, "diesen Zeugen nicht zu vereidigen, weil eine Konfliktsituation ebensosehr vorgelegen hat wie deutlich erkennbar war"; diesem Antrage hate "allerdings das Gericht ‚nicht. entsprochen". Damit ist nicht gesagt, das Gericht ‚hätte Kggpeus rechtlichen Gründen’ nicht vereidigen dürfen. Erst. recht sind keine Tatsachen behauptet, aus denen 'sich ein solches. ‚Vereidigungsverbot entnehmen li Se: Es. ist übrigens auch nicht erkennbar.
"3, Ähnlich verhält es sich 3. folgenden Punkte. Die. Revisionsbegründung trägt vor, der Verteidiger habe wegen erheblicher Bedenken gegen die Zeugin Frau iD 1] beantragt, häaß auch der Zeuge He 215’ Angehöriger der Verietzten und evtl. Tatverdächtigen. unvereidigt bleibe". Wie die Strafkammer über diesen Antrag entschieden hat, erwähnt’ der Beschwerdeführer nicht. Er Werichtet nur, sie habe den '
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Zeugen Hole arauf hingewiesen, daß er kein Recht habe, die; Aussage wegen einer Gefahr strafrechtlicher Verfolgung seiner Ehefrau zu verweigern. Im Anschluß hieran sucht die Revision.darzulegen, "daß Frau Ho unter bewußt unwahren Angaben den Angeklagten dazu verleitete, ihr Geld ‚zu geben". on Der Beschwerdeführer gibt also auch hier keine Tat- . sachen an, die einen verfahrensrechtlichen Mangel enthalten +(§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO), sondern führt nur unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
er "4. Als Grundlage seiner Feststellungen im Falle
BE TED ni Heme (Anschnitt.c Nr.I der Urteilsgründe) il: ' aennt das’ Landgericht rieben anderen Beweismitteln die
I "eidlich’erhärteten Aussagen des Zeugen von S@® (1A -S.31). Hr Dieser ist, wie der Revision zugegeben werden muß,.:laut-Sitzungsniederschrift als Angehöriger des Angeklagten. :
“ “"Aunvereidist geblieben. Wenn die Strafkammer sein ‚Zeugnis irrtümlich'als eidlich gewertet hat, so beschwert das den
I Angeklagten aus f lgenden Gründen nicht.. ; :
, Im war außer den strafbaren Handlungen, dereitwegen er in ‚Alesem Falle verurteilt worden ist, auch ein: versüchter Betrug vorgeworfen. Er sollte die Frau Hei, die Dar- \ ‘lehnesnehmerin, über die Höhe der Kreäiiboschäffungskosteh getäuscht, ihr nämlich vorgespiegelt haben, der Kredit müsse durch seinen Schwager von sn zwischenfinanziert werden (UA S.43). Soweit dessen Zeugnis bei der Prüfung dieses Anklagepunktes eine Rolle gespielt hat, .scheidet: N. eine Beschwer des Angeklagten deshalb aus, weil er nicht nr: eo ‚wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist (UA. S.44-46).
ji | Seine, Bestrafung wegen Untreue zum Nächteil TO
N und wegen Kreäftwuchers kann nicht darauf beruhen, daß das’ Landgericht die. Auspage. des Zeugen von N I irrtümlich als eidlich bezeichnet. In den Ausführungen über den Kredit:ucher
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wird. zwar gesagt, der Angeklagte habe keinen anderen Geldgeber als Frau Tri einzuschalten brauchen (UA’S.47). Das wird aber aus Vorgängen auf dem Bankkonto des Angeklagten hergeleitet (UA S.43,47,25/26). "Schon diese Geldbewegung zeigt, daß Frau Hein nicht vorübergehend j einen Kredit des Zeugen von S@Wbekonnen hat. Das hat schließlich auch der Angeklagte in der Hauptverhandlung _ eingeräumt" (UA S.43/44). Wie aus dieser Beweisführung _ hervorgeht, hat sich das Landgericht ni:ht von Vorstellungen . darüber leiten lassen, co! der Zeuge von Sgeschworen hatte oder nicht. 2
II. ‘Der sachlichrechtlichen Prüfung hält: das Urteil stand.
1. Im Falle Fagpist rechtlich nicht zu bemängeln, daß die Strafkammer den Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB anwendet. Die Revision meint, alle Verfügungen, die der Angeklagte über die Hypothek der Frau FagBauf Grund der notariellen Vollmacht nach außen wirksam habe treffen können, habe er auch im Innenverhältnis zu seiner Auftraggeberih, vornehmen dürfen. Sie wendet sich damit jedoch nur gegen die. rechtlich unangreifbare Auslegung des. Vertragsverhältnisses durch die Strafkammer. Diese berücksichtigt alle rechtlich wesentlichen Tatsachen, insbesondere die Interessenlage der Frau Fa, die der Angeklagte nach. den Feststellungen kannte. Einen Rechtsirrtum bei dieser Auslegung vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Er. will sie nur durch eine andere tatsächliche Würdigung. ersetzen. Das ist unzulässig.
2. In den übrigen Untreuefällen nimmt die Strafkammer mit rechtlich zutreffender Begründung an, daß der Angeklagte kraft Rechtsgeschäfts verpflichtet war, Vermögensinteressen seiner Vertragspartner wahrzunehmen. Die Auslegung, die das Landgericht dabei den Vere‘.nbarungen gibt,
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„enthält keinen Rechtsirrtum, verstößt insbesondere nicht, ‚wie, die Revisicn meint, gegen s 133 BGB oder sonstige Auslegungsgrundsätze.
3) Bei der Verurteilung wegen Kreditwuchers nach § 3024 StGB verneint das Landgericht eine Notlage der . Frau He : nimmt aber an, sie habe ‚entweder aus Leichteinn oder aus Unerfahrenheit gehandelt. Da die. Strafkammer jede'andere Möglichkeit eindeutig ausschließt, ist gegen
: die’ wahlweise‘ Feststellung der beiden gleichwertigen. Tatr-
bestandsmerkmale rechtlich nichts einzuwenden. Sie stellt auch die innere Tatseite nicht in Frage. Denn nach den Feststellungen kannte der Angeklagte alle Tatsachen, aus denen sich ergab, daß bei Frau Hefe entweder Leichtsinn
oder Unerfahrenheit vorlag und jede andere Erklärung ihres
Verhaltens ausschied (UA S.49/50).
4. Entgegen der Meinung der Revision verwerten die: Strafzumessungsgründe nicht strafschärfend, daß der An-:’- geklagte atrafrechtliche Schuld bestritten hat.. Sein Auf«- ‚ treten in der. Hauptverkandlung wird sogar als "weitgehend „‚korrekt" bezeichnet (UA S.164). Darauf folgt die Einschränkun; er habe "allerdings s.. jeden Zeugen, der. ihm nachteilige Tatsachen bekundet ‚hatte, hinterher unabhängig vom Fall - in häßlicher Weise als moralisch minderwertig. darzustellen versucht";. dadurch habe er völlige Einsichtslosigkelt gezeigt. ‚Er habe sich ferner bemüht, eindeutige Ergebnisse: ägr Hauptverhandlung zu beschönigen. Von einer Einsicht könne also bei ihm nicht die Rede :sein (ua S. 164).
2)
Anscheinend will die Strafkammer nur sagen, sie könne dem Angeklagten nicht mildernd zugute halten, Einsicht gezeigt zu haben. Aber selbst wenn sie ihm Einsichtslosigkeit strafschärfend angerechnet haben sollte, so wäre das bei seinem festgestellten Verhalten aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGHSt 1,103,105; BGH NIW 1961,85°).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer Dr.Börker Kersting