Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 18.01.1967 – 2 StR 458/66

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

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den Kellner Hans-Jürgen S EREEHEERD ‚„ ohne festen Wohnsitz, geboren an EP 1941 in zUED,

wegen fahrlässigen Vollrausches»

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer 'Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter gu als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 13. Juli 1966

nit den Feststellungen aufgehoben und die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

. Von Rechts wegen

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Der schon dreimal wegen Volltrunkenheit vorbestrafte Angeklagte hat in der Nacht zum 21. Dezember 1965 in betrunkenen Zustand dem ihn bis dahin unbekannten Ingenieur EEE seinen Regenschirm gewaltsam abgenommen und trotz . wiederholter Bitten BD: nicht zurückgegeben. Er war des-

halb wegen Straßenraubs angeklagt. Das Landgericht hat ihn wegen fahrlässiger Volltrunkenheit zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie muß mit einer Verfahrensbeschwerde ärfolg haben.

Offensichtlich unbegründet sind allerdings die Rügen, die sich gegen die Ablehnung der Beweisamträge auf Anhörung weiterer Sachverständiger richten. Soweit die Revision in der Vereidigung des Zeugen KB einen Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO sieht, hat das Landgericht eine strafbare Beteiligung dieses Zeugen an der Tat des Angeklagten möglicherweise aus tatsächlichen Erwägungen verneint, ohne dabei von rechtsirrigen Vorstellungen über das im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO erhebliche Teilnahmeverhältnis bei Vergeh.n nach § 330 a StGB beeinflußt zu sein.

Jedoch muß die Rüge, die sich gegen die Ablehnung der Vernehmung zweier nicht mit Namen bekannter Tatzeugen als nicht erreichbare Beweismittel (§ 244 Abs. 3 StPO) wendet, jedenfalls insoweit durchgreifen, als das Landgericht in seiner Entscheidung über diesen Beweisamtrag sich von der irrigen Annahme leiten ließ, daß bei keinen dieser Zeugen in absehbarer Zeit eine begründete Aussicht auf Ermittlung des Namens bestehe. Denn dies trifft jedenfalls für einen dieser beiden Zeugen nich# zu, dessen Personalien, wie aus Blatt 8, 19 und 20 der Akten zu entnehmen ist, schon im Vorverfahren ermittelt waren. Damit wird die Begründung der. Ablehnung des Beweisamtrages insoweit hinfällig. Andererseits ist nicht auszuschließen, daß es dem Landgericht bei

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pflichtgemäßen eigenen Ermittlungen /vgl. BGH NJW 1953, 1522 Nr. 22) gelungen wäre, den derzeitigen Aufenthalt des Zeugen festzustellen. Das konnte u.;. schon durch Befragen von Arbeitskollegen oder anderen Bekannten und bei einer deshalb erforderlichen Unterbrechung der Hauptverhandlung möglicherweise auch in den Grenzen des

§ 229 StPO mit Erfolg geschehen.

Das Urteil kann auf dem Mangel beruhen. Zwar mag es recht unwahrscheinlich sein, daß die Vernehmung dieses Zeugen zu anderen Feststellungen ge führt hätte. Indessen läßt sich dies nicht ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung verneinen.

Mit der Sachrüge hätte die Revision keinen Erfolg haben können.

Baldus willms Meyer

Henning _ Müller