Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 17.01.1967 – 5 StR 572/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2113 099 5 StR 572/65. . BÜNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Manfred WED zu: >: dort geboren am EEE 335,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17.Januar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender; Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Burdesanwaltschaft, Rechtsanwalt Em :u: EB als Verteidiger,
Justizangestellte iz» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 30.Juni 1966 wird verworfen.
Der: Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Die Verfahrensrügen dringen nicht vn
1. Die Behauptung der Revision, es "abe an der Hauptverhandlung ein nicht ausgeloster Geschworener teilgenommen, ist unrichtig. Ausgelost war u.a. der‘ Geschworene Erich St, der auch an der Häuptverhandlung ‚teilgenommen hat. Lediglich. infolge eines Schreibfehlers ist er in der Sitzungsniederschrift und im Urteil nicht mit seinem richtigen Namen, sondern mit dem Namen SEE aufgeführt. Derartige Schreibfehler können jederzeit berichtigt werden und sind vom Revisionsgericht auch ohne Berichtigung zu berücksichtigen; die in BGHSt 2,125 aufgestellten Grundsätze über die nachträgliche Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls finden auf offensichtliche Schreibfehler keine Anwendung.
2, Den" Hilfsgeschworenen Dr Sch Hat der Schwurgerichtsvorsitzende mit Recht befreit. Wie die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden (Bl1.291 d.A.) ergibt, hat er den Hilfsgeschworenen deshalb befreit, weil dieser zur Zeit der Haüptiy>rharrtang Satror Tohrssurlaub außerhalb
von Berlin verbrachte. Das ist ein zureichrenNer Grund.
3. Die Rüge, der Angeklagte sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, weil das Schwurgericht während derselben Zeit in zwei verschiedenen Besetzungen getagt habe, ohne daß der Geschäftsverteilungsplan die anfallenden Geschäfte zwischen den beiden Besetzungen aufgeteilt habe, kann nicht durchdringen:
“Die von der Revision ver mißte Regelung .kann nicht im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin enthalten sein. Das Gesetz kennt keine Vorschrift, nach der. das Lanägerichtspräsidium oder ein anderes Organ berechtigt ist, Schwurgerichtssachen auf zwei Spruchkörper des Schwurgerichts zu verteilen, In welcher Tagung eine anstehende Sache verhandelt wird, hängt davon ab, wann sie verhandlungsreif geworüen ist, wann sie unter Berücksichtigung der notwendigen Ladungs- und Vorbereitungszeit verhandelt werden kann (vgl. 5 StR 308/64 vom 6.0ktober 1964) und ob die Belastung der danach nächsten Schwurgerichtstagung mit anderen Sachen die Verhandlung in ihr gestattet. Die Beurteilung: dieser Frage obliegt dem Vorsitzenden. .
Dabei kann zwar, wenn sich zwei von vornherein zeitlich festgelegte Tagungen überschneiden, im Einzelfall die Möglichkeit bestehen, daß unter zwei Tagungen gewählt werden kann. Solange aber das Gesetz für Schwurgerichtssachen keine Geschäftsverteilung vorsieht, kann daraus allein ein Verstoß gegen § 338 Nr.i StPO und gegen Art.101 Abs.1 Nr.2 GG nicht hergeleitet werden. Diese Möglichkeit besteht nämlich z.B. auch bei der Anberaumung von Strafkammersachen, in denen es der Vorsitzende in der Hand hat, durch die Terminierung auf die Mitwirkung bestimmter Schöffen und - bei überbesetzten Spruchkörpern - auch, jedenfalls zum Teil, auf die Auswahl der Berufsrichter Einfluß/Hehmen. Daher wird ein Verstoß gegen *ir zenrunten Vorschriften durch die dem Vorsitzenden obliegende Terminierung nur dann anzunehmen sein, wenn er von seiner Befugnis willkürlich Gebrauch gemacht hat. Das behauptet aber die Revision selbst nicht.
Im übrigen hat die Hauptverhandlung in dieser Sache am.27. und 30.Juni stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt lief nur..eine Tagung des Schwurgerichts, nämlich die. 7.Tagung, die vom 31.Mai bis 14.Juli 1966 dauerte. Die 6.Tagung, die vom 9.Mai bis 25.Juni 1966 gedauert hatte, war bereits beendet, Daß etwa die Sache so früh ver-. . handlungsreif gewesen wäre, daß sie noch in die 6.Tagung hätte kommen können, behauptet die Revision nicht. |
II. Die Sachrüge
ist offensichtlich unbegründet; die festgestellten Tat- . sachen tragen die Verurteilung wegen Mordes.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt _ Kersting