Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Urteil vom 08.06.1964 – 5 StR 308/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Verwaltungsangestellten Günter F aus Hp, geboren am GE 1911 In zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Versiche skaufmann Otto PB aus K geboren am 1903 in 2 ,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Mordes und Beihilfe zum Morä

'

2z10 008.“

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| Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6.0ktober 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtchor in als Vertreter dar Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ED ws als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten Fund

DEE gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 18.November 1963 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen --

Gründe§

Die Revisionen beider r Angeklagter greifen nicht durch. " “

I Offensichtlich unbegründet ist ihr Vorbringen, soweit

sie das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen behaupten oder sich auf Verfahrenshindernisse berufen. Was die Revisionen

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hierzu im einzelnen darlegen, richtet sich nur gegen die ständige Rechtsprechung des -Bundesgerichtshofs, von der 'abzugehen kein Anlaß vorliegt.

Il.

1. Mit Unrecht behaupten beide Beschwerdeführer, sie seien ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, die vorliegende Strafsache hätte schon in der ersten, und nicht in der zweiten Schwurgerichtstagung verhandelt werden können und müssen.

Die Revisionen verkennen, daß nicht der Tag des Eröffnungsbeschlusses, sondern die Verhandlungsieife einer Sache darüber entscheidet, in welche Schwurgerichtstagung sie gehört. Erkennt der Vorsitzende einer Schwurgerichtstagung von vornherein, daß die Durchführung der Hauptverhandlung einer Sache in seiner Tagung unmöglich ist, so hat er sie grundsätzlich an den Vorsitzenden der nächsten Tagung abzugeben.

Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 8.Juni 1964 lag hier ein solcher Fall vor. Die umfangreichen Akten (45 Bände Haupt- und Beiakten) waren dem Vorsitzenden der ersten Tagung erst Mitte Februar 1963 zugegangen. Er hatte in der Zeit vom 1. bis 10,.April 1965 schon sieben verschiedene Verfahren wegen Mordes usw. durchzuführen und in der davor liegenden Zeit vorzubereiten, konnte also erst danach die vorliegende Strafsache bearbeiten. Weiterhin mußten zahlreiche ausländische Zeugen aus Israel, den USA und Kanada geladen werden. Das konnte nur weiträumig geschehen (vom Zeitpunkt der Ladung an war mindestens eine Frist von drei Monaten einzuhalten). Die Sache war also erst im September

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verhandlungsbereit und fiel damit aus der Frühjahrstagung heraus. Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß die Beschwerdeführer insoweit ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden seien.

2. Die Verfügung des Landgerichtsdirektors Holzweg vom 21.März 1963, mit der der Tagungsbeginn gemäß § 87 GVG auf den 2.September 1963 bestimmt worden war, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn der Landgerichtspräsident war am 21.März 1963 dienstunfähig erkrankt, so daß sein ständiger Vertreter die Dienstgeschäfte, zu ‘denen auch ‚Verfügungen gemäß 8 87 GVG gehören,. wahrnehmen mußte.

3. Schließlich brauchten auch die Gründe nicht aktenkundig gemacht/werden, die für die Durchführung der Verhandlung in der zweiten Schwurgerichtstagung maßgebend waren. Was die. Revision des Beschwerdeführers FB hierzu vorträgt, ist abwegig. Denn es war ohne weiteres ersichtlich, daß über die vorliegende Sache erst in der zweiten Schwurgerichtstagung verhandelt werden konnte, wenn alle Beteiligten sich sachgemäß vorbereiten wollten (übrigens behauptet der Verteidiger in anderem Zusammenhange, ihm habe die Vorbereitungszeit von einem Monat nicht ausgereicht, obwohl er in früherer Zeit bereits

8 Aktenbände zur Verfügung gehabt hatte).

Von alldem abgesehen, bedarf es grundsätzlich - und auch hier -— keiner Aktennotiz über Ermessensentscheidungen, die die Terminsbestimmung betreffen.

4. Soweit sich die Revisionen auf die Rechtsprechung zu §§ 66, 67 GVG berufen, geht ihre Bezugnahme fehl. Wie dargelegt, handelt es sich nicht um die Verhinderung von Richtern bei Durchführung einer Hauptverhanälung, sondern darum, daß eine Schwurgerichtssache erst dann verhandelt wurde, als sie verhandelt werden konnte.

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III.

Die anderen Verfahrensangriffe beider Revisionen sind offensichtlich unbegründet.

IV. - Ebenfalls offensichtlich unbegründet sind die

sachlichrechtlichen Einzelangriffe des Beschwerdeführers Bradfisch.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeinen Sachrügen keine Rechtsmängel erkennen ließ, waren beide Revisionen - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts -.. in vollem Umfange zu verwerfen.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer. ‚Schmitt