Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 13.01.1967 – 4 StR 486/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

2125 034: BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_ 486/66 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Detlef CD ; onne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1944 in re

(Thüringen), zur Zeit in Strafhaft,

wegen schweren Rückfalldiebstahls.

- 2.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel

als beisitzende Richter, Oberstaatsanvelt WW in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. GW bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 0)

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. September 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und ärci Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine in zulässiger Weisc auf die Verurteilung wegen Diebstahls zum Nachteil von U una Te beschränkte Revision beanstandet das verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

1. Die Verfahrensrügen

a) Die Revision bemängelt, daß die Sitzungsniederschrift von 9. September 1966 über die Vernchmung des Manfred “> als Zeugen vor dem Amtsgericht München in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.

Dieses Protokoll durfte nur verlesen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO vorlagen oder wenn der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte sich gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO mit der Verlesung einverstanden erklärt hatten (vgl. BGHSt 3,

206, 208). Letzteres ist ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vor der Verlesung

nicht geschehen. Desgleichen ist die Frage der Unzumutbarkeit des Erscheinens wegen großer Entfernung (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO) als Voraussetzung der Verlesung nicht erörtert worden.

Doch ist dieser Mangel dadurch geheilt worden, daß, wie aus der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung zu entnehmen ist, der die Verlesung anordnende Beschluß "im allseitigen Einvernehmen" ausgeführt wurde. Die Möglichkeit einer Heilung folgt aus der sinnentsprechenden Erweiterung der in § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO den Verfahrensbeteiligten gewährten Befugnis, eine Durchbrechung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit (§ 250 StPO) durch ihr Einverständnis zu ermöglichen.

Darauf, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des §§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Zeit der Hauptverhandlung vorlagen, braucht daher hier.nicht eingegangen zu werden.

b) Zutreffend bemängelt die Revision, daß der die Verlesung anordnende Beschluß entgegen der Regelung in 8 251 Abs. 4 Satz 2 StPO den Grund der Verlesung nicht bekanntgibt.

-4-

Auch dieser Mangel ist geheilt worden. Das Erfordernis der Bekanntgabe des Verlesungsgrundes dient der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten. Hier war dieser Grund (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO) ersichtlich und allen Beteiligten bekannt. Der Angeklagte und dessen Verteidiger waren schon vor der Hauptverhandlung durch das Landgericht davon unterrichtet worden, daß und warum der in München wohnhafte Manfred ME vor dem dortigen Amtsgericht als Zeuge vernommen werde. Die Anordnung der Verlesung dieser Aussage in der Hauptverhandlung war ohne Verstoß gegen die Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) möglich. Daß in den Voraussetzungen, die zu der rechtlich nicht zu beanstandenden Vernehmung des Manfred ME als Zeugen vor dem Amtsgericht München führten, sich bis zur Hauptverhandlung etwas geändert hätte, ist von der Revision nicht behauptet worden und auch sonst nicht ersichtlich. Keiner der Prozeßbeteiligten hat, obwohl ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung nach der Verlesung jedes Schriftstückes zur Erklärung aufgefordert, Einwendungen gegen den nicht nur dem Gericht bewußten, sondern auch für die Prozeßbeteiligten zweifelsfrei ersichtlichen Verlesungsgrund zur Sprache gebracht. Damit hat auch dieser Mangel seine Bedeutung für den weiteren Verfahrensablauf. verloren. Er kann deshalb nicht mit Erfolg gerügt werden.

c) Die Aufklärungsrügen sind ebenfalls erfolglos.

Soweit die Revision beanstandet, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht darüber befragt worden sei, wieviel er als Gelegenheitsarbeiter verdient habe, muß sie sich entgegenhalten lassen, daß die Aufklärungsrüge darauf nicht gestützt werden kann. Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung anwesend, und es ist für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar, inwieweit er befragt worden ist.

Zur Vernehmung des Peter ao |] als Zeugen darüber, wo er selbst zur Tatzeit gewesen sei und welche anderen Freunde

-5-

er habe, die als Täter in Betracht kommen könnten, brauchte sich die Strafkammer nicht gedrängt zu fühlen. Der Verdacht richtete sich schon bei der Strafanzeige des Manfred Me allein gegen den Angeklagten, den MW; wie es schon

in seiner Anzeige heißt, vor der Tat "aus dem Hause gewiesen" hatte. Ein anderer Verdacht ist auch später von keiner Seite geäußert worden. Die Überzeugung davon, daß der Angeklagte der Täter sei, hat das Landgericht aus folgenden Gründen gewonnen: Nachdem der mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte sein Quartier in München verloren hatte, brauchte er unbedingt Geld, um sich anderswo einzuquartieren. Es lag für ihn sehr nahe, dort einzubrechen, wo er die Örtlichkeit kannte. Das hat er auch in dem in diesem Verfahren gleichzeitig abgeurteilten und von ihm eingeräumten Falle MID an 7. März 1966, also neun Tage nach dem Tage des Diebstahls aus dem Zimmer des Peter WW unä des enfred MBzctan. Etwa drei Wochen zuvor hatto der Angeklagte Elfriede “ED gegenüber geäußert, wenn sie ihn im Stiche lasse, wie das dann geschehen ist, müsse er "wieder etwas knacken, bzw. ein krummes Ding machen, dann werde er schon wieder unterkommen." Übrigens hat weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt, Peter FBbals Zeugen zu hören.

Die Vernehmung des Rechtsanwalts MW und des Landwirts de | mußte sich dem Landgericht deswegen nicht aufdrängen, weil es davon überzeugt war, daß der Angeklagte die von diesen etwa empfangenen Geldmittel zur Tatzeit verbraucht hatte (UA 4, 5, 6, 9).

2. Die Sachrüge

Die Urtceilsfeststellungen halten sich frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln. Das gilt insbesondere insoweit, als die Strafkammer "unter diesen Umständen" von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt ist. Ihre Folgerungen sind möglich. Die Angriffe der Revi-

-6-

sion gegen die Würdigung der Beweisaufnahme sind daher unzulässig. Zu Unrecht rügt die Revision auch, daß das Landgericht gegen den Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" verstoßen habe, denn es war nach der Urteilsbegründung von der Schuld des Angeklagten überzeugt. Der in der Urteilsbegründung enthaltene Satz "Für den Tattag

hat der Angeklagte auch kein Alibi vorbringen können", gewinnt seinen Sinn im Zusammenhang mit dem folgenden

Satz. Daraus, daß der Angeklagte, wie es anschließend heißt, "lediglich angegeben!" hat, nach dem Verlust der Unterkunft in München "nach Stuttgart gefahren zu sein", durfte das Landgericht Folgerungen auf die Täterschaft des Angeklagten ziehen, ohne, wie die Revision meint, dem Angeklagten die Beweislast für sein Alibi aufzubürden.

Auch sonst lassen die Darlegungen des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Rotberg Flitner Mayr Sanders Spiegel