Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 10.01.1967 – 5 StR 552/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_552/66
+4 BUNDESGERICHTSHOF 2113 g9g
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Eckhardt GC EEE au: N dort geboren am EB 1942,
2. den Bäcker Hans-Heinrich P EB zu: TED dort geboren an ED 1326,
3. den Frisörgehilfen Klaus B EP zu: VE, dort geboren am w 1941,
wegen versuchter Schändung u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 10.Januar 1967, an der teilgenommen haben:
. Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter .. Siemer Bundesrichter ‚Schmitt _ Bundeerichter. Dr.Börker als beisitzende Richter,-
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof PR
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. au: un
als Verteidiger des Angeklagten zu 1, Justizangestellte in .. | als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle; . für Recht erkannti
Auf die Revisionen der Angeklagten Emm: . .. Fe und BAEEEBD wirä das Urteil des Landgeric
aufgehoben.
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" Die Sache wird an eine andere Strafkamner. des.
Landgerichts. in Liineburg zurückverwiesen, ale. auch über die Kosten der Rechtenittel zu ı ent-. scheiden’ hat.
- Von Rechts wegen -
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‘in Lüneburg vom 20. Mai’ 1966 mit den Feststellungen
- 3 .-
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1. Mit Erfolg rügen die Revisionen der drei Angeklagten,
daß der Zeuge Bu trotz des Verdachtes der Tatbeteiligung vereidigt worden ist.
a) In den Gründen der ungefochtenen Entscheidung hebt das Landgericht hervor, daß dieser Zeüge -- "möglicherweise mit Unterstützung CDS" - Aie Wäsche der Verletzten zerrissen, diese unzüchtig berührt (UA S.6) und ihr "möglicherweise" auch Körperverletzungen beigebracht hat (UA S.6,28). Auf Seite 29 der Urteilsabschrift wird der Freispruch des Angeklagten CB vom Vorwurf der Sachbeschädigung damit begründet, daß "Du die führende Rolle gespielt und er wahrscheinlich auch die Kleidung beschädigt hat".
Bu var daher verdächtig, an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat beteiligt gewesen zu sein, zumal der Beteiligungsbegriff des § 60 Nr.3 StPO im weitesten Sinne zu verstehen ist; er umfaßt den ‚ganzen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht worden ist.
Auch die Angeklagten Pggp und BE können sich auf das Vereidigungsverbot öerufen, obwohl Bu nicht verdächtig ist, an ihren Taten beteiligt gewesen zu sein: Denn es kommt für die Anwendung des § 60 Nr.3 StPO im allgemeinen nur darauf an, daß ein Zeuge gegenüber einem Angeklagten nicht diejenige Unbefangsnheit besitzt, wie sie die Voraussetzung eines einwandfreien Zeugnisses bildet, und deshalb von vornherein ein für die Wahrheitserforschung weniger geeignetes Mittel ist als ein unbeteiligter Zeuge.
b) Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hat die Strafkammer zunächst auch nicht verkannt, daß Bug beteiligungsverdächtig ist, sondern erst später gemeint, den
Zeugen vereidigen zu müssen, nachdem der gegen ihn gerichtete
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Strafantrag von der Verletzten zurückgenommen.worden war und Burmester nun nicht mehr zu ‚befürchten hatte, bestraft zu werden. . " :
Diese "Auffassung des Landgerichts ist von Rechtsirrtum beeinflußt. § 60 Nr.3 StPO setzt nicht voraus, daß der j Tatbeitrag eines Zeugen zu seiner Bestrafung führen kann. Vielmehr genügt, wenn seine.:Beteiligungshandlung ganz allgemein unter den äußeren und inneren Tatbestand von Straf-. vorschriften fällt. Hindernisse in der Verfolgbarkeit im Einzelfalle stehen der Anwendung des § 60 Nr.3 StPO nicht entgegen (BGHSt 4,130,1315':BGH 5 StR .399/60 vom 15.November 1960; RGSt 64,377,378).
c) Auf dem Verfahrensverstoß können die Verurteilungen der drei Beschwerdeführer auch beruhen.
2. Pür die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich auf BGHSt 7,281,282 hingewiesen: Die Vereidigung eines Zeugen ist nachzuholen, wenn das Gericht später erkennt, daß die Zeugenbekundungen bedeutungsvoll sind. Nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung war dies zumindest bei den gemäß § 61 Nr.3 StPO unvereidigt gebliebenen Zeuginnen
MU una AB ier Falı (VA S.20/21 und 21/22).
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‚Eine Verurteilung des Beschwerdeführers Gliemann wegen Hausfriedensbruchs könnte - da er offenbar zunächst zum Betreten des Hauses aufgefordert worden war (vgl. UA S.28) - nur erfolgen, wenn der Angeklagte später ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten der Berechtigten aufgefordert worden wäre, das Haus zu verlassen.
Die Entscheidung entepricht dem Antrage des Generälbundesanwalta.
Sarstedt Schmidt Siemer og Schmitt - Börker