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BGH Urteil vom 21.12.1966 – 1 StR 429/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF | 2078 002 IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_429/66 URTEIL.

in der Strafsache

gegen

den Chemiewerker Gerhard ex W iii zus EEE, zeoren 2: GEN 1957 ir PER.

zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus els Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr- Bir der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter (en

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Dice Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgcerichts bei dem Landgericht in Köln vom 18. Mei 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft scit dem 19. Mai 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte stellte nach erheblichem Alkoholgenuß /Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit 2,5 bis 2,7 %0) in der Nacht des zweiten Weihnachtsfeiertages 1965 dem ihm unbekannten Zeugen SchP us Rachegefühlen und Wut über Fußtritte, die er während einer Prügelei in einer Gaststätte von einem Dritten erhalten hatte, vor diesen Lokal ein Bein und schoß ihn, als der Zeuge sich ihn zuwandte, aus einer Entfernung von etwa 1 m mit einer Pistole in den Leib. Das Schwur-

gericht hat den Angeklıgten wegen versuchten Mordes zu einer Zuchthausstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Mit der Revisior rügt der Angeklagte die Verletzung formellen unä materiellen Rechts. Die Revision ist unbegründet.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da keine Tatsachen angegeben sind, die die behauptete Verletzung einer Verfahrensnorn enthalten sollen, § 344 Abs.2 StPO.

Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

1.) Die Revision meint, daS Schwurgericht habe der rechtlichen Würdigung einen anderen als den von ihm Testgestellten Sachverhalt zugrundegelegt. Einerseits sei festgestellt, daß der Angeklagte auf Schiller geschossen habe, weil er sich bedroht fühlte; andererseits sei bei der rechtlichen Würdigung davon ausgegangen worden, der Angcklagte habe zur Befriedigung seiner Rache- und Wutgefühle auf Sc zeschossen. Das Schwurgericht hat indessen lediglich folgende Feststellungen getroffen (S. 6 des Urteils):

"Obwonl er Sci richt kannte und sich darüber klar war, daß er von diesem nicht geschlagen worden war, wollte er die in ihm angestaute Wut wegen des ihm vermeintlich angetanen Unrechts an ihm abreagieren. Deshalb stellte er ihm ein Bein in den Weg, so daß Sc darüber stolporte und fast zu Fall gekommen wäre. Als sich der Zeuge ihm sodann zuwandte, zog der Angeklagte, bevor Sc das hätte verhindern können, sofort die geladene Pistole und gab aus einer Entfernung von etwa I m einen gezielten Schuß auf den Zeugen ab."

Hierzu stehen die Aucführungen auf S. 11 des Urteils, wonach der Angeklagte aus ungehemnten Wut- und Rachegefühlen heraus geschossen hat, nicht in Widerspruch.

Soweit gerügt werden soll, die angegebenen Feststellungen stimmten nicht mit dem Inhalt der polizeilichen Vernehmung vom 27. Dezember 1965 überein, den das Gericht als durch die Aussage des vernehmenden Polizeibeanten oxwiesen angesehen habe, richtet sich dieser Angriff in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Dem Urteil sind.

logische Fehler tei der Beweiswürdigung nicht zu entnehmen.

2.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes statt wegen versuchten Totschlages ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Schwurgericht hat als Beweggrund für die Tat des Angeklagten ungehemmte Wut- und Rachegefühle über angeblich ihm angetanes Unrecht festgestellt. Die Würdigung dieser Beweggründe als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB ist zutreffend. Einen unbeteiligten Straßenpassamten aus solchen Gründen niederzuschießen, ist nach allgemeiner sittlicher Wertung als besonders verwerflich anzusehen. Selbst wenn der Angeklagte fälschlich geglaubt hätte, in den Zeugen den wiederzuerkennen, der ihn die Fußtritte gegeben hatte, wären seine Beweggründe für die Tat als niedrig zu beverten.

Die Trunkenheit des Angeklagten kann diese objek- ‚tive Wertung seiner Beweggründe nicht berühren.

3.) Allein im Bereich der Schuld und des Vorsatzes des Angeklagten hätte sich die Trunkenheit auswirken können. Das Schwurgericht geht von erheblich verminderter Handlungsfähigkeit aus (§ 51 Abs. 2 StGB); dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Den Urteil ist auch bedenkenfrei zu entnehmen, dad sich der Angeklagte trotz des genossenen Alkohols im Zeitpunkt der Tat der Umstände bewußt war, die seine Beweggründe als niedrig erscheinen lassen. Dies ergeben die Feststellungen, wonach dem Angeklagten zur Tatzeit bewu3t war, den Zeugen nicht zu kennen und von ihm nicht geschlagen worden zu sein. Er wollte seine Rachegelüste an dem Zeugen auslassen und hat selbst eingeräumt, bei Abgabe des Schusses eine solche Wut gehabt zu haben, daß ihm alles "egal" gewesen sei. Schließlich wurde der Angeklagte von Frau und Schwiegervater vor der Tat gewarnt; beide versuchten, ihn zurückzuhalten. Auch dessen war sich der Angeklagte bewußt.

4.) Die gegen die Strafzumessung erhobenen Bedenken der Revision sind ebenfalls unbegründet. Das Urteil ergibt, daß sich das Schwurgericht der doppelten Möglichkeit der Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 und § 44 Abs. 2 und 3 StGB bewußt war.

Die Rüge, das Gericht hätte neben der für den Angeklagten laufenden Bewährungsfrist aus einer wenige Tage vor der jetzigen Tat erfolgten Verurteilung auch ausdärücklich den Umstand berücksichtigen müssen, daß der Angeklagte die abschreckende Wirkung des Strafvollzuges noch nicht erlebt habe. ist offensichtlich unbegründet.

Baläus Dotterweich Kirchhof

Meyer Henning