Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 14.12.1966 – 2 StR 370/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
nn
in der Strafsache
gegen
den Spengler, zuletzt Gelegenheitsarbeitecr,
Hans H EB: ohne festen Wohnsitz, geboren an GES 1939 ir Tu SB / SSH, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Mordes.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1966, an der teilgenommen
haben:
”
I
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
als Vorsitzender,
Dr. Willms
Meyer
Henning
Dr. Müller
als beisitzende Richter,
Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizengestellter ED
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und
des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Wiesbaden vom 15.Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte hat in der Nacht vom 19. auf 20. September 1965 in VB dien inn vis dahin unbekannten 57-jährigen kaufmännischen Angestellten Hans Ge» bei einer Auseinandersetzung zu Boden geschleudert und dem am Boden liegenden mit dem beschuhten rechten Fuß mehrfach so heftig ins Gesicht getreten, daß das Nasenbein zertrümmert, beide Jochbeine bis in die Mitte des Schädelinnern zurückgestoßen, ein Auge herausgerissen, in die Schädelbasis cin Loch geschlagen, die Hirnhaut zerstört und die Gehimpartie über der Schädelbasis verletzt wurde. Ohne Jas Bewußtsein wiedererlangt zu haben, starb Ge an 24. September 1965 in der Klinik an den Folgen dieser Mißhandlung.
Das Schvwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat sowohl die Staatsanwaltschaft, welche die Anklage weges Mordes weiterverfolgt, wie der Angeklagte Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
I. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Suchrüge zutreffend gegen die unklaren und widersprüchlichen tErörtcrungen des angefochtenen Urteils zur inneren Tatscitc.
Die Frage, ob der Täter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, stellt sich immer erst mit der Feststellung, daß der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg seiner Tat, hier also den Tod des Opfers, als möglich voraussah. Ist diese Feststellung nicht zu treffen, so scheidet die Höxlichkeit vorsätzlichen Handelns von vornherein aus und ist kein Raum mehr für die Erörterung der Frage, ob der Täter den Erfolg billigend in Kauf genommen hat.
Hiermit verträgt es sich nicht, daß die Gründe des angefochtenen Urteils einerseits Darlegungen enthalten, denen an sich entnommen werden könnte, daß das Schwurgericht der Einlassung des Angeklagten, er habe an die !idclichkeit eines tödlichen Erfolges seiner Verletzungshandlungen überhaupt nicht gedacht, folgen oder diese kinlassung doch als unwiderlegt hinnehmen wollte, während andererseits eingehende Ausführungen dazu gemacht sind, ob dem Angeklagten der Tod des Opfers gleichgültig war. Das macht es zweifelhaft, ob dem angefochtenen Urteil wirklich die sichere Überzeugung des Schwurgerichts zugrundeliegt, dem Angeklagten sei der Gedanke an den Tod des ®pfers als mögliche Folge der ihm beigebrachten Verletzungen nicht nachzuweisen. Da außerdem die Darlegungen zur Billigung des Taterfolgs durch den Angeklagten nicht als selbständige, die Vorstellung der Tatfolgen bloß hypothetisch voraussctzende Erörterung verstanden werden können, bleibt es im ganzen ungewiß, ob das Schwurgericht zur inneren Tatscite von rechtlich richtig verstandenen tatsächlichen Grundlagen ausgegangen ist ,
Daß die Nichtverurteilung wegen Mordes oder Totschiags auf diesem Mangel beruhen kann, liegt auf der Hand.
II. Auch die Revision des Angeklagten greift nit der Sachrüge durch. Sie beanstandet mit Recht, daß das Schwurgericht bei Anwendung des § 226 StGB die Vorschrift des § 56 StGB außer acht gelassen und sich infolgedessen nicht dazu geäußert hat, ob der Angeklagte den Tod des Opfers wenigstens fahrlässig herbeiführte. Die Bejahung dieser Frage mag sich zwar bei den gegebenen Tatumständen aufdrängen. Es mag angesichts der außerordentlichen Schwere der dem Opfer zugefügten Verletzungen auch naheliegen. daß der Angeklagte tıotz der vom Schwurgericht /S. 9 UA) ausdrücklich festgestellten alkoholbedingten Einschränkung seiner Fähigkeit, die Folgen der Tat zu übersehen, bei der von ihm zu verlangenden gewissenhaften Vorausschau hätte erkennen können, daß er das Leben des Opfers mit solchen Mißhandlungen in Gefahr brachte. Indessen handelt es sich hier um Umstände tatsächlicher Art, die das Revisionsgericht nur dann als gegeben ansehen könnte, wenn den Urteilsgründen eine entsprechende Überzeugung des Tatrichters verläßlich zu entnehmen wäre. Das ist hier nicht möglich.
III. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:
l. Neben dem Tatbestand des § 226 StGB ist für die Anwendung des § 223 a StGB kein Raum (s. dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des BGH vom 8. November 1966 - 1 StR 450/66 - und die dort angefühnrten älteren Entscheidungen).
2. Wesentliche Stütze der Einlassung des Angeklagten, daß er bei derTat nicht an die Höglichkeit des Todes scinos Opfers gedacht habe, ist seine Behauptung, Hans GW sci nit einer homosoxuellen Zumutung an ihn herangetreten und habe ihn dadurch in Wut versetzt. Das Schwurgericht wird erneut Gelegenheit haben, diese Behauptung eventuell nach Erhebung zusätzlicher Beweise kritisch zu prüfen. Im einzelnen ist hierzu vor allem auf das Vorgehen des Ange-Klagten bei der vorausgegangenen Straftat, seinen Umgang mit dem homosexuellen Amerikaner Stillman und die Tatsache zu verweisen, daß über homosexuelle Neigungen CD: nichts festgestellt werden konnte.
53. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs.2 StGB sollten den Urteilsgründen voilständig zu entnehmen sein, die Mitteilungen über den Bluialkoholgehalt verläßlich erkennen lassen, daß der dem Angeklagten günstigste Wert der Beurteilung zu Grunde selegt wurde. Außerdem wi.rd auf BGHSt 21, 27 verwiesen.
Baldus wWillms Meyer Henning Müller