Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 06.12.1966 – 5 StR 579/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Rentner Fritz W ii aus CA, geboren am EEE 1895 ir Tg,

wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern u.2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6.Dezember 1966

1. nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen: ..

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom:5.September 1966

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte nicht in fünf, sondern in drei Fällen der versuchten schweren Unzucht 5 zwischen Männern in Tateinheit mit Unzucht

. zwischen Männern schuldig ist,

b) im Strafausspruch in den Fällen Iggmme, Hai, CE und BEE sowie im Gesamtstrafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben und insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen;

Sowohl gegenüber Le und Hi als auch gegenüber CB und Te 1iczt jeweils nur eine Tat im Sinne des § 73 StGB vor,

da die Ausführungshandlungen sich zum

Teil decken (BGHSt 6,81); die wörtlichen Äußerungen des Angeklagten, in denen die Strafkammer einen Teil der Verführungshandlungen sieht, haben sich gleichzeitig

en Le und HB bezw. an Ce und DO zerichtet.

2. auf Antrag des Generalbundesanwalts einstimmig : beschlossen:

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs.2 StPO als. offensichtlich unbegründet verworfen.

: Über die Kosten des Rechtsmittels hat das landgericht zu entscheiden.

Die Strafkammer ist durch § 358 Abs.2 StPO nicht gehindert, in den Fällen La /Heles und Cem / Beinen

auf Einzelstrafen zu erkennen, die höher als sechs Monate, jedoch nicht höher als ein Jahr Gefängnis sind; die Gesamtstrafe darf die bisherige nicht übersteigen.

Sarstedt Koffka ,. Siemer

Börker Kersting