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BGH Urteil vom 22.11.1966 – 5 StR 485/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_ StR 485/66 (alt: 5 StR 577/64)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Rentner Arthur HF oe aus Dem , dort geboren am ae 1895, - Sachbezeichnung: Ke u.a. -

wegen schweren Diebstahls u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.November 1966, an der teilgenommen haben:

' Senatspräsident Prof,Dr.Sarstedt. als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting ‚als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwält beim Bundesgerichtshof Dr. me

Er "als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . Rechtsanwältin von U) aus Dam “als Verteidigerin, Justizangestellte u» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom

29.April 1966 1. im Falle II 6 der Anklage aufgehoben; in £ 7-

diesem Falle wird das Verfahren auf Kost

der Landeskasse. vorläufig eingestellt,

2. im Gesamtstrafaussprüch samt gen Feststellungen aufgehoben. II. Im übrigen wird die Revision verworfen.

III. Die Sache wird zur Neufestsetzung der Gesam strafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts jzurückverwiesen, die auch über die

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weiteren Kosten des Rechtsmittels zu. ent- .-

scheiden hat,

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat zu einem kleinen Teile Erfolg. Sie führt nür im Falle II 6 der Anklage und damit im Gesamtstrafausspruch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. .

1. In den übrigen Fällen ergibt die ‚Prüfung des Urteiles auf die Sachrüge keine Rechtsfehler. Das Einzelvorbringen der Revision ist durchweg unzulässig, weil es nicht rechtlicher,. sondern tatsächlicher Natur ist (§ 337 StPo). ‚Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, zu jeder Zeugenaussage in den Urteilsgründen Stellung zu nehmen. Gegen den Grundsatz, daß Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten sind, hat es nicht verstoßen. Das. Urteil ergibt an keiner. Stelle, daß die Strafkammer Zweifel an der Richtigkeit ihrer Feststellungen gehabt hat. Schließlich hat das Landgericht auch nicht verkannt, daß den Angeklagten keine Beweislast trifft.

Wenn es an der von der Revision bezeichneten Stelle heißt, der Angeklagte habe für einen "zu seiner Entlastung ent-Scheidenden Umstand keine Beweismittel benannt", so ist

das nicht zu beanstanden. Denn die Strafkammer war - wie im Urteil vorher ausdrücklich gesagt worden ist - auf Grund der früheren Bekundungen des Zeugen CE von

der Täterschaft des Angeklagten im Falle II 1 der Anklage überzeugt und führt nun aus, daß der Angeklagte diese Überzeugung nicht habe erschüttern können.

2..Nicht bestehenbleiben kann die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei im Falle II 6 der Anklage (UA S. 11). Die Strafkamner leitet den bedingten Hehlereivorsatz des Angeklagten in Bezug auf die. beiden gestohlenen Fotoapparate daraus ‚her, daß er von dem Zeugen CE "bereits die gestohlenen Uhren und Schmuckstücke (Fall :II:5 der Anklage) zum Zwecke des Absatzes entgegengenommen habe", über deren

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strafbare Herkunft er sich klar gewesen sei. Hierbei übersieht die Strafkamner, daß der Diebstahl und damit auch die Hehlerei des Angeklagten im Falle II 5 nach den Urteilsfeststellungen erst im Dezember 1960 begangen worden sind, also nach dem Erwerb der Fotoapparate im November 1960. Wie die Revision mit Recht geltend macht, kann sich dem Angeklagten nicht aus den zeitlich erst nach der Übernahme : des Stehlgutes liegenden Umständen die Möglichkeit eines - strafbaren Vorerwerbs der Fotoapparate aufgedrängt haben.

Die Revision hat beantragt, in diesem Falle den Angeklagten bereits durch das Revisionsgericht freizusprechen. Dem vermag der Senat nicht zu entsprechen, weil nicht ausgeschlossen erscheint, daß in diesem Falle in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers führen würden. Der Senat hat aber in diesem Falle das Verfahren entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs.1 und 2 StPO vorläufig eingestellt, weil die im Falle II 6 verhängte Strafe neben den Strafen in

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den übrigen Fällen nicht ins Gewicht fällt. Diese . Einzeistrafen sind sämtlich höher als. die im Falle II 6 verhängte Strafe und ersichtlich durch diese nicht, beeinflußt worden. Sie’ Köhnen daher bestehenbleiben, _ so’ "aaß"nur die Gesamtstrafe, die durch den Wegfall der Strafe ‚im Falle IL 6 ihre ‚Grundlage verloren hat, aufgehoben werden mußte.

Sarstedt Schmidt Siemer - Börker Kersting