Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 05.01.1965 – 5 StR 577/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
h 5 StR 577/64 | | 2102 084 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Rentner Arthur H HD zu: TB dort geboren am ip 1858, zur Zeit in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: IWW u.a. -
wegen schweren Diebstahls 1.R, u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5.Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestelltegn
als. Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten H@EEED wira das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20.März 1964 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Beschwerdeführer verurteilt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen
. Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat. |
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten Hp hat Erfolg. Folgende Verfahrensbeschweräe führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit dieser Beschwerdeführer verurteilt worden ist:
Wie die Revision unter Berufung auf die Sitzungsniederschrift (vgl. § 274 StPO) zutreffend vorträgt, sind in der Hauptverhandlung. die Zeugen Lip, "il und Eheleute OEM vernommen worden. Wie die Revision weiter vorbringt, "findet sich" in der Sitzungsniederschrift "keinerlei Entscheidung über die Beeidigung bezw. die Gründe der Nichtbeeidigung dieser Zeugen".
Wie der Bundesanwaltschaft zuzugeben ist, könnte dies Formulierung den Verdacht erwecken, es solle nur beanstand werden, es sei nicht beurkundet worden, welche Entscheidun das Landgericht. über die Vereidigung der aufgeführten Zeugen getroffen habe. Das wäre freilich eine unbeachtlich: sogenannte "Protokollrüge" (vgl. BGHSt 7,162,163). Wie Jedoch der weitere Vortrag zu. der erörterten Verfahrensbeschwerde ergibt, soll beanstandet und auch klar behauptet werden, es sei hinsichtlich der aufgeführten vier Zeugen jegliche Entscheidung über dis Vereidigung in der Hauptverhandlung unterblieben. Das ergibt sich insbesondere daraus, daß der $.59 StBO als verletzt bezeichnet wird.
Da durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift erwiesen ist, daß die Strafkamnmer es unterlassen hat, über die Notwendigkeit oder Zulässigkeit der Vereidigung der Zeugen Lip, Mi und OB zu Deschließen, und auch eine Anordnung des Vorsitzenden in dieser Beziehung nicht vorliegt, ist ein Verstoß gegen §§ 59 ff StPO erwiesen.
Es ist nicht auszuschließen, daß die Verurteilungen des Beschwerdeführers auf dieser Verfahrensverletzung beruhen. Sie müssen daher aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker