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BGH Entscheidung vom 15.11.1966 – 1 StR 491/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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DRERN

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 491/66 URTEII

2.

wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung u.2.

in der Strafsache

gegen

WM aus 1942 in

den Gelegenheitsarbeiter Günter aD geboren an zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Spengler Kurt _ S aus WE geboren am mann 1944 in N achsen-Anhalt, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1966, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. END

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin 9:.: ED

als Verteidigerin des Angeklagten Kin

Justizangestellter EEED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. Mai 1966 dahin geändert, daß sie anstelle des gemeinschaftlichen schweren Raubes der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihres Rechtsmittels,

Ihnen wird die Untersuchungshaft seit dem 28. Mai 1966 auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

DT

Das Landgericht hat den Angeklagten KÜMEB wegen gemeinschaftlichen Raubes sowie wegen eines in Tateinheit mit Unterschlagung begangenen Betruges zu einer Gesamtstrafe von drei

Jahren und sechs Monaten Gefängnis, den Angeklagten SEE»

wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von ärei Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts, wobei das Rechtsmittel des Argeklagten Ki zulässigerweise auf die Verurteilung wegen Raubes beschränkt ist. Die Revisionen bleiben im Ergebnis

ohne Erfolg.

Die Verteidigung des Angeklagten Kl rügt, daß die Straf-

kammer nicht geprüft habe, ob KW richt dem Verletzten

Ko habe Hilfe leisten wollen, als er ihn von dem Angeklasten SB zurückzog. Das Landgericht ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte dd — Wehr diesen Verhalten dem Mittäter Sb ci dessen Handgemenge mit KO Have zu Hilfe kommen wollen. Da dies auch mit den sonstigen festgestellten Verhalten Ks bei der Tat im Einklang steht, bestand für die Strafkammer kein Anlaß, die von der. Revision angeführte Möglichkeit im Urteil ausdrück-. lich zu erörtern.

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Die Verurteilung des Angeklagten SE vesen gefähr-

licher Körperverletzung läßt keinen Rechtsirrtum ersehen.

Nach den Feststellungen haben sich jedoch die beiden Beschwerdeführer nicht des schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 ir. 3 StGB), sondern der schweren räuberischen Erpressung (88 253, 255 StGB) schuldig gemacht. Für den Tatbestand des NRaubes ist entscheidend, daß der Täter die Sache wegnimnt.

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KB 2: aber, nachdem ihm EEE einen Schlag versetzt hatte, auf dessen Aufforderung seinen Geldbeutel

aus der Tasche gezogen und ihn SB zeschen. Diescr

hat den Geldbeutel also nicht mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen weggenommen, sondern er hat KeB zur Herausgabe des Geldbeutels genötigt. Auf die innere Willensrichtung des Verletzten kommt es dabei nicht an (BGHSt 7, 252). Es ist also regelmäßig ohne Bedeutung, ob er die Sache deshalb hcerausgibt, weil er einen Widerstand für zwecklos oder - wie das Landgericht es ausdrückt - den auf ihn ausgeübten Zwang für "unwiderstehlich" hält. Eine sog. vis absoluta, die Einwirkung solcher Gewalt, die jede Willensbildung und Willensbetätigung ausschloß, lag hier nicht vor. Kef rt unter der Einwirkung der ihm angetanen Gewalt willentlich den Geldbeutel hergegeben. Damit ist, da auch die sonstigen Tatbestandsmerk-

male gegeben sind, der Tatbestand der schweren räuberischen

Erpressung erfüllt.

Der Senat kann den Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ändern (vgl. BGH Urteil von 17. März- 1955 - 4 StR 8/55, insoweit in BGHSt 7, 252 nicht abgedruckt). Raub und räuberische Erpressung sind verwandte und gleichwertige Tatbestände, was das Gesetz schon dadurch zum Ausdruck bringt, daß der räuberische Erpresser "gleich einem Räuber" zu bestrafen ist. Üblicherweise ist es dem Räuber gleichgültig, ob das Opfer unter der Einwirkung von Gewalt oder von Drohungen die Wegnahme einer Sache duldet oder

‘ sie selbst herausgibt. Dies war auch hier der Fall, wie sich

aus den Feststellungen ergibt. Es ist daher ausgeschlossen,

daß sich die Angeklagten gegenüber dem Vorwurf der räuberischen Erpressung anders hätten verteidigen können als gegenüber dem Vorwurf des Raubes, wie die Verteidigerin des Angeklagten Klebe: in der Verhandlung auf Vorhalt selbst erklärt hat. Daß die Ange: klagten nicht auch wegen versuchten schweren Raubes verurteilt sind, beschwert sic nicht.

PN -5-

Da der Strafrahmen für Raub und räuberische Erpressung der gleiche ist, wirkt sich der Rechtsirrtum nicht zu Ungunsten der Angeklagten aus, so daß der Strafausspruch bestehen bleiben kann.

Hübner Fischer Loesdau

Pikart Pfeiffer