Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 11.11.1966 – 4 StR 417/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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_BUNDESGERICHTSHOF? 026
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 417/66 URTEIL. v4
in der Strafsache gegen
den Installateur Herbert K EEED zus Damm: geboren am EEE 9:5 in ww, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Dr. Rinck als beisitzende Richter, Bundesanwalt @W in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. Müller bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. April 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall und als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der ötaatsanwaltschaft wendet sich mit der Rüge sachlichen Rechts dagegen, daß die Strafkammer es abgelehnt hat, die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Die Revision hat Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die Ehe, deren Bedeutung für seine nach der Strafverbüßung zu erwartende Lebensführung die Strafkammer wiederholt hervorhebt, am 30. August 1965 geschlossen. Dennoch hat er sich am 28. Februar 1964 nach reichlichem Alkohoigenuß strafbar gemacht. Die gegen ihn verhängte Strafe hat er bis zum 26. Novemter 1965 zum Teil verbüßt. Schon am 27. Januar 1966 hat er die in diesem Verfahren abgeurteilten Taten nach Genuß von Alkohol begangen. Es ist infolgedessen nicht ersichtlich, woraus die Strafkammer die Auffassung herleitet, der Angeklagte werde nach Verbüßung der in diesem Verfahren gegen ihn verhängten Strafe nicht wieder rückfällig werden, obwohl ihm nach den Urteilsfeststellungen (UA 29) schon vor deren Begehung "wiederholt von den Gerichten wie auch vor allem vom Gutachter Dr. Niebel zum Bewußtsein gebracht worden" ist, welche gefährlichen Wirkungen der Alkohol für ihn haben kann. Mit Recht zieht die Revision auch die Annahme der Strafkammer in Zweifel,die Ehefrau des Angeklagten werde ihn nach Verbüßung der Strafe wahrscheinlich dazu bringen, "endgültig Fuß in einem bürgerlichen Leben zu fassen". Dagegen spricht, daß sie ein nochmaliges Straffälligwerden nach der Eheschließung nicht hat verhindern können. Unter diesen Umständen hätte es näherer Darlegungen bedurft, inwiefern sie nach Verbüßung der jetzt erkannten Strafe in der Lage sein soll, den Angeklagten von der Begehung weiterer erheblicher Straftaten abzuhalten.
Dieser Mangel muß zur Aufhebung des Urteils im -— gesamten - Strafausspruch führen, obwohl die Staatsanwaltschaft die Revision auf die Entscheidung zur Sicherungsverwahrung beschränkt hat. Zwar kann, wie der Bundesgerichtshof in
-A-
BGHSt 7, 101 sowie in dem Urteil vom 14. Oktober 1958 - 1 StR 359/58 - ausgesprochen hat, unter Umständen eine soiche Beschränkung wirksam vorgenommen werden, wenn zwischen der Anordnung der Sicherungsverwahrung und der verhängten Strafe erkennbar kein untrennbarer Zusammenhang besteht. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch hier. Die für das versuchte Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB festgesetzte Einzelstrafe ist mit zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus bemessen, obgieich trotz Heranziehung der strafschärfenden Vorschrift des § 20 a Abs. 1 StGB die dort an sich vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus hätte unterschritten werden können, weil die Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB gegeben war. Somit kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Landgericht auf eine höhere Freiheitsstrafe erkannt hat, als es sie ausgesprochen haben würde, wenn es die Sicherungsverwahrung angeordnet hätte.
Scharpenseel Flitner Mayr Hürxthal Rinck