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BGH Entscheidung vom 08.11.1966 – 1 StR 473/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2051 04

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_473/66 “PER HIZISE URTEII

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Hans S EEEEEEEED aus PD, zetoren am EEE :929 ir Tamm-GE saar,

{

wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1966, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert ..al8 Vorsitzender, '

Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart . "als beisitzende Richter,

Staatsanwalt iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter gun

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau i.d.Pf. vom 6. Juli 1966 wird verworfen.

Er trägt die Kosten dcs Rechtsmittels

"Von Rechts wegen

6ründe: Die Jugendkammer des Landgerichts Zandau i.d.Pf,. hat den Angeklagten wegen eines in Tateinheit begangenen fortgesetzten Verbrechens nach §§ 174 Nr. 1, 175 a Nr. 3 StCB unter Einbeziehung einer früher rechtskräftig gewordenen

Strafe des Landgerichts Zweibrücken (24 KlIs 4/65 von 31.

August 1965 - BGH 1 StR 553/65 vom 21. Dezember 1965) zu

einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr scchs Monaten

verurteilt. Hiergegen richtet sich seinc Revision mit der Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.

1. Die Jugendkammer nimmt an, der Angeklagte habe während der gesamten Dauer seiner unzüchtigen Bezichungen zu Bernd WW; nänlich vom Frühjahr 1963 bis zum Frühjahr 1964, ein fortgesetztes Verbrechen nach § 174 Ir. 1 StGB begangen. Diese rechtliche Beurteilung wird von den Feststellungen getragen; hiernach war Bernd während des ganzen Zeitraums der Aufsicht und Betreuung des Angeklagten anvertraut.

Dice Revision meint, diese Annahme sei nur für die Zei ab 1. August 1963 gerechtfertigt, seit nämlich Bernd der "B-Jugend"! angehörto; denn nur die Jungen dieser Abteilung habe der Angeklagte nach den Feststellungen in der Weise betreut, wie es der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB voraus setze.

Dem Beschwerdeführer ist zugugeben, daß die Jugendkammer scine Tätigkeit für die "B-Jugend" in den Nittelpunkt ihrer Darlegung stellt (UA S. 3, 4). Dem Urteil ist aber mit hinreichender Deutlichkeit zu entnchmen, daß der Angeklagte auch die anderen Mannschaften in ähnlicher Weis betreute, also auch die "C-Jugend", der Bernd bis zum 1. August 1963 angehörte. Nach den Feststellungen war der Angeklagte während des ganzen Zeitraums Jugendleiter des gesamten Vereins, der "über die Aufrechterhaltung der sportlichen Disziplin in den Jugendmannschaften zu wachen" hatte; während dieser Zeit "betreute" er außerdem "auch hi

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und wieder die einzelnen Jugenämannschaften" und nahn sich "insbesondere" der "B-Jugend" an {UA S. 3). Ersichtlich war cs diese Tätigkeit als Jugendleiter und gelegentlicher Betreuer der einzelnen Mannschaften, die es dem Angeklagten ermöglichte, schon ungefähr 1960 zu Bernd in ein "nähcres Verhältnis" zu kommen (UA S. 3). Auch hieraus ist dic Auffassung des’ Tatrichters zu entnehmen, daß der Angeklagte nicht nur die Aufgaben des Jüugendleiters im Verein wahr- ‚nahm, sondern auch auf die einzelnen Mannschaften selbst ‚einwirkte. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ist so zu deuten, daß das Landgericht die ‚Verhältnisse der "B-Jugend" aur beispielshalber für die Art der Betreuung anführt, weil sich der Angeklagte vornehmlich ("insbesondere") dieser Mannschaft widmete. So verstanden genügen die Feststellungen des Urteils für die gesamte Zeit vom Frühjahr 1963 bis

, Frühjahr 1964 den Erfordernissen des 8 174 Nr. j StGB (BeHSt 17, 191 -193).

Im übrigen ergeben die Feststellungen, daß Bernd nicht

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die sportliche Disziplin in den Jugenämannschaften zu wachen ‚hatte, trug er auch als solcher die Verantwortung für das sittliche Wohl der Jungen, Die Annahme des Iandgcrichts, der Angeklagte habe während des ganzen Jahres den seiner Aufsicht und Betreuung anvertrauten Bernd vr zur Unzucht mißbraucht (UA S. 5), ist deshalb im Ergebnin rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Auf die allgemein erhobene Sachrüge hat der Senat auch den Schuldspruch wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB geprüft. Auch insoweit bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Mindestzahl der Einzelhandlungen ist hinreichend bestimnt; nach den Feststellungen kam es zunächst etwa wöchentlich, dann etwa monatlich zu Unzuchtshandlungen (vA S. 3, T).

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festgestellt. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß der Angeklagte den geschlechtlich unerfahrenen, noch nicht 15-jährigen Jungen im Frühjahr 1963 dazu verleitete, sich zur Unzucht mißbrauchen zu lassen. Die Feststellungen ergeben jedoch nicht, daß im weiteren Verlauf der unzüchtigen Beziehungen eine nochmalige Verführung erforderlich war. In den Erwägungen über die Strafzumessung hebt das Landgericht vielmehr ausdrücklich hervor, daß der Junge "im Zeitpunkt seiner Verführung erst 14 3/4 Jahrc alt" gewesen sei (UA S. 7). Hieraus läßt sich entnehnen, daß der Angeklagte ihn nur einmal zu verführen brauchte. Hinsichtlich aller Unzuchtshandlungen stellt die Jugend-

"kammer jedoch fest, daß Bernd den äußeren und inneren Tat-

bestand des § 175 StGB verwirklichte (UA S. 6); nach Sachlage gilt das auch für den Angeklagten. Da das Landgericht Gesamtvorsatz. annimnt, standen die einmalige Verfehlung gegen § 175 a Nr. 3 StGB und die mehrfachen Vergehen gegen § 175 StGB in Fortsetzungszusammenhang. Das. rechtfertigte die Verurteilung wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB (RG DJ 1939, 619; BGH IM § 175 a Nr. 3 StGB, Nr. 8 = NW 1962, 1628 Nr. 17). Von dieser den Schuldumfang bestimmenden Rechtslage geht der Tatrichter;, wie oben dargelegt, auch bei der Strafzumessung aus.

Die Revision war daher zu verwerfen.

Seibert

Mai

Fischer Loesdau

Pikart

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