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BGH Beschluss vom 21.12.1965 – 1 StR 553/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2067 021 BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 553/65 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Friseur Hans SS aus OR zeboren am EEE 1929 ir TED

wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers auf Antrag des Generalbundesunwalts in der Sitzung vom 21. Dezember 1965 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 31. August 1965 im Falle Wulffen und zur Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Landau zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

I. Im Fall Frank weist das Urteil weder zum Schuldspruch aus § 175 a Nr. 3 StGB noch zur Strafzumessung einen Rechtsfehler auf. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

II. Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, daß die Strafkammer im Fall Wege den Schuldspruch aus § 174 Nr. 1 StGB nur formelhaft und mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJWV 1962, 1450 Nr. 11 = BGHSt 17, 191 begründet hat, ohne eigene Feststellungen darüber zu treffen, in welcher Weise der Angeklagte als Leiter der Jugendgruppen des Fußballvereins diese "zu betreuen" hatte, inwiefern ihm WB als Angehöriger einer solchen Jugendgruppe "anvertraut" war (vgl. EGHSt 1,

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292; 4, 212, 214). Mangels solcher Feststellungen kann der Senat nicht prüfen, ob die Strafkammer den § 174 Nr.1 StGB zutreffend angewendet hat. Da Tateinheit mit dem Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB besteht, muß der Schuldspruch insoweit ganz und ebenfalls die Gesamtstrafe aufgehoben werden

(§ 349 Abs. 4 StPO). Hübner Seibert loesdau

Mai Pikart

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