Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Beschluss vom 03.11.1966 – 2 StR 372/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 2 StR_372/66
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Hans-Jürgen BEP, ohne festen Wohnsitz,
geboren ar ED 19:1 in vo. zur Zeit in anderer
Sache in Strafhaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 3. November 1966 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 4. Juli 1966 wird
1.) das Verfahren nach § 154 Abs.2 StPO vorläufig
eingestellt, soweit er wegen Besitzes von Diebes-
werkzeug verurteilt worden ist,
2.) das Urteil im übrigen dahin geändert, daß der Gesamtstrafausspruch entfällt und der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einen Jahr vier Monaten Gefängnis verurteilt ist:
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen; jedoch wird die Gebühr für die Revisionsinstanz na ein Drittel ermäßigt.
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Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen seine Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis richtet.
Der Angeklagte ist an sich auch zu Recht wegen Besitzes von Diebeswerkzeug verurteilt worden; denn die Strafkanner hat ersichtlich die Überzeugung erlangt, daß er den schveren Diebstahl mit Hilfe des in seinem Zimmer aufgefundenen Schraubenziehers begangen hat. Aus dem Urteil ergibt sich jedoch nicht, ob der Schraubenzieher nur mit Rücksicht auf dicse Tat
oder auch unabhängig von ihr zum Diebeswerkzeug bestinmt worden war. Damit bleibt offen, ob Tateinheit oder, wie die Strafkammer angenommen hat, Tatmehrheit mit. dem schweren Diebstahl gegeben ist (vgl. RGSt 69, 91; BGH GA 1963, 49). Der Senat hat insoweit das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt.
Damit; entfällt der Gesamtstrafausspruch. Zugleich ist auszusprechen, daß der Angeklagte wegen des schweren Dietstahls im Rückfall zu der dafür in den Urteilsgründen festgesetzten Strafe verurteilt ist.
Die Einziehungsanorädnung bleibt bestehen; denn die Straf: kammer hätte den Schraubenzieher mit Sicherheit auch nach
$ Ao StGB eingezogen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels ergib sich aus § 473 Abs.1 StPO.
Baldus Dotterweich Meyer
Henning Müller