Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 28.10.1966 – 1 StR 519/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

rät BESCHLUSS

in der Strafsache

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. Oktober 1966 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Juli 1966 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgchoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

I. Zum Schuldspruch läßt das Urteil keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Es beschwert ihn nicht, daß nur eine Notzucht angenommen worden ist. - Insoweit ist die Revision zu verworfen (§ 349 Abs. 2, 3 StPO). |

II. Dagegen ist das Rechtsmittel bezüglich des Strafausspruchs begründet (§ 349 Abs. 4 StPO). Das Landgericht hat dem Angeklagten "den Schutz des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt" (S. 36 UA). Diesen Umstand hat der Tatrichter bei der Prüfung aus § 73 StGB (S. 37, 38 UA) außer Acht gelassen.

er.

Bei Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB war das Landgericht ‚durch § 236 StGB nicht gehindert, ohne weiteres auf eine Gefängnisstrafe zu erkennen (§ 44 Abs. 3 Satz 2 StGB; vgl. auch BGHSt 13, 146, 148}.

Das Urteil ist daher im Strafausspruch einschließlich der Nebenentscheidungen aufzuheben.

Der neu erkennende Tatrichter hat Gelegenheit, die diesbezüglichen Ausführungen der Revisionsbegründung zu berücksichtigen. j

Hübner . Seibert Fischer

Mai Pfeiffer