Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Beschluss vom 17.10.1966 – 2 StR 322/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2078 100
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEII
in der Strafsache
gegen
den Bergarbeiter Alex TB aus Egg Kreis SED, Goxt geboren an EEE 1919,
wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1966, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr. Willms
Meyer
Henning
Dr. Müller
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter I)
für Rscht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 23. März 1966 wird
verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
= zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte übte mit der am ED 1948 geborene: Helga SCHE von Sommer vis Ende 1961 etwa wöchentlich, von Beginn des Jahres 1962 bis Frühjahr 1962 etwa alle 14 Tage den Geschlechtsverkehr aus. Aus den Beziehungen ist ein am ED 1963 zeborenes Kind hervorgegangen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind unter 14 Jahren zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen.
1. Die Rüge zu I Nr. 2 der Revisionsbegründung ist unzulässig. Der Beschwerdeführer führt aus, daß es an der ordnungsmäßigen Unterschrift der Richter fehlen "dürfte", unterläßt es jedoch, Tatsachen, die einen Verfahrensmangel enthalten, mit Bestimmtheit zu behaupten ($ ?44 Aks. 2 S. 2 StPO; vel. BGHSt 7, 162).
2. Die Hauptverhandlung hat am 22. und 23. März 1966 stattgefunden. Durch Beschluß vom 22. März 1966 hat die Straf kammer auf Antrag des Verteidigers im Einverständnis der Stastsanvaltschaft "die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen", Die Öffentlichkeit wurde dann am 23. März 1966 vor der Verkündung des Urteils wiederhergestellt.
Der Beschwerdeführer meint (Rüge zu I Nr.4 der Revisiom begründung), daß die Strafkammer gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verstoßen habe, weil der Beschluß vom 22. März 1966 nicht öffentlich verkündet worden und weil der Ausschluß der Öffentlichkeit "ohne besondere B® gründung auch auf den zweiten Teil der Verhandlung ausgedehr! worden" sci. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Wie das Protokoll ausweist, wurde der Beschluß vom 22. März 1966 in öffentlicher Sitzung verkündet. Er bezog sich seinem unmißverständlichen Inhalt nach ohne weiteres auch auf die Hauptverhandlung vom 23. März 1966. Infolgedessen war es nicht erforderlich, an diesem Tage erneut über den Ausschluß der Öffentlichkeit zu entscheiden.
3, Der Eröffnungsbeschluß legte dem Angeklagten in Übereinstimmung mit der Anklageschrift zur Last, mit Helga Sc>- GO von mindcstens Anfang 1962 vis zum vollendeten 14. Lebensjahr des Mädchens fortgesetzt geschlechtlich verkehrt zu haben. Am zweiten Tag der Hauptverhandlung erhob der Vertreter der Staatsanwaltschaft eine Nachtragsanklage, durch die der Angeklagte beschuldigt wurde, mit Helga Sc>- GEB bereits ab Sommer 1961 fortgesetzt unzüchtige Handlungen vorgenommen und das Mädchen zur Duldung unzüchtiger Handlungen verlcitet zu haben. Dem Angeklagten wurde, nachdem die Nachtragsanklage durch Gerichtsbeschluß in das Verfahren einbezogen worden war, Gelegenheit gegeben, sich auch insoweit zu verteidigen; er wurde jedoch nicht auf das Recht hingewieser die Unterbrechung der Verhandlung zu beantragen. Der Beschwerde führer sieht hierin einen Verstoß gegen § 266 Abs.3 StPO.
Auch diese Rüge (I Nr. 8 der Revisionsbegründung) greift nicht durch, da ein Hinweis nach § 266 Abs.3 $S.2 StPO aus folgenden Gründen nicht in Betracht kam:
Die Wachtragsanklage" bezog sich nicht auf "weitere Straftaten" des Angeklagten (§ 266 Abs.l StPO), sondern nur auf weitere Einzelakte der fortgesetzten Unzucht mit dem Kinde Helga SC , wegen der das Hauptverfahrer. er-Öffnet war und der Angeklagte - rechtlich bedenkenfrei - auch verurtcilt wurde. Zur Zinbezichung dieser Eingelakte der fortgesetzten Handlung bedurfte es keiner Nachtragsanklage. Die Strafkammer hätte vielmehr das angefochtene Urteil mit gleicher
Inhalt auch ohne Nachtragsanklage eriassen können. Mangels einer echten Nachtragsanklage schied also die Anwendung des § 266 Abs.3 Satz 2 StPO aus.
Rechtliches Gehör zu den von der Staatsanwaltschaft gega ihn erhobenen weiteren Vorwürfen ist dem Angeklagten gewährt worden. Ausweislich des Protokolls wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich auch gegen die in der "Nachtragsanklage" enthaltenen Beschuldigungen zu verteidigen. Für eine Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs.4 StPO bestand kein Anlaß.
4. Alle übrigen Verfahrensrügen (I Nr. 1, 3, 5 bis 7, 9 bis 12 der Revisionsbegründung) sind offensichtlich unbegründet. Zur Rüge unter I Nr. 1 wird auf RGHSt 21, 4 hingewiesen.
II. Die Sach
chv
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat die Strafkammer nicht nur den äußeren, sondern auch den inneren Tatbestand des § 176 Abs.1l Nr. 3 StGB bedenkenfrei als erfüllt angesehen, Für den Geschlechtsverkehr vom 30. April 1962 folgl dies eindeutig daraus, daß nach den Urteilsfeststellungen den Angeklagten an diesem Tage das Alter der Helga S REED) bekannt war. Aber auch zuvor war er sich, wie aus den Ausführungen auf S.11 UA hervorgeht, mindestens der Möglichkeit beyußt, daß Helga SCH jünger als 14 Jahre war; dennoch und obwohl er sich nätte vergewissern können, hat er mit ihr unzüchtige Handlungen vorgenommen. Damit sind unter Berücksichtigung aller festgestellten Umstände auch die Voraussetzungen erfüllt, die das vom Beschwerdeführer zitierte
Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 27. November 1952 (NJW 53, 152) für die Annahme bedingten Vorsatzes bei § 176 Abs.1 Nr. 3 StGB fordert.
Dagegen, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung die Geburt eines aus de: Beziehungen des Angeklagten mit
Helga SE hervorgegangenen unehelichen Kindes straferschwerend berücksichtigt hat, bestehen keine Bedenken.
Baldus willms Meyer
Henning Müller