Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Beschluss vom 04.10.1966 – 2 StR 311/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2078 076 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Arhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 4. Oktober 1966 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;
I. Die Revisionen der Angeklagten Ep und CHE gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. September 1965 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihnen wird die Untersuchungshaft seit den 10. September 1965, soweit sie drei ilonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
II. Auf die Revision des Angeklagten Ss wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, dahin .geändert, daß er wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu einen Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt ist.
Der Gesamtetrafausspruch und die Entscheidungen unter III Abs. 3, IV und V Abs. 2 des Urteilsspruchs entfallen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen; jedoch wird die Gebühr für die Revisionsinstanz um ein Viertel ermäßigt.
III. Auf die Revisionen der Angeklagten Sm und HD virä üas Urteil, soweit es sie betrifft, in den Gesanmtstrafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu zufgehoben.
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In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
“ Die Nachprüfung des Urteils auf urund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfeller zum Nachteil der Angeklagten Zip un: SEE ergeben.
Dasselbe gilt für die Angeklagten Sup ip und Sp soweit sich deren Rechtsmittel gegen die Schuldsprüche und die erkannten kinzelstrafen richten. Die gegen diese Angeklagten ausgesprochenen Gesamtstrafen können hingegen nicht bestehen bleiben.
Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte Smggp durch zwei Urteile des Amtsgerichts in Köln vom 20. Juli 1965 - 103 De 80/65 und 103 Ds 90/65 - wegen Verkehrsvergehen zu Freiheitsstrafen verurteilt worden (UA S. 17). Mit den dort erkannten Gefängnisstrafen hat
ie Strafkammer jedoch bei dem Angeklagten Sp gemüß § 79 StCB eine Gesamtstrafe gebildet. Dieser Irrtum rötigt dazu, bei beiden Angeklagten die Gesamtstrafen, tei SlWBferner dio nit ihrer Bildung zusammenhängenden Entscheidungen über die Anrechnung von Untersuchungs- und Strafhaft sowie über die Aufrechterhaltung der Geldstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis nebst zsinziehung des Führerscheins (IIl Abs. 3, IV
und V Abs. 2 des Urteilsspruches) aufzuheben (pzgl.
u. - -
Sn vgl. BGHSt 12, 1). Bei SW kann der Senat selbst abschließend entscheiden, indem er den Urteilsspruch dahin ändert, daß der Angeklagte wegen des von ihm begangenen gemeinschaftlichen schvieren Diebstahls im Rückfall zu der in den Urteilsgründen dafür festgesetzten Strafe von einen Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt ist. Die Entscheidung über die Kosten
des Rechtsnmittels ergibt sich insoweit aus
§ 473 Abs. 1 StPO. Bezüglich Sugpnus die Sache hingegen zur Bildung einer neuen Gesanmtstrafo a:ı den Tatrichter zurückverwiesen
werden.
Wit nach den Urteilsfeststellungen am 25. liovember 1964 vom Schöffengericht in Köln - 10 is 46/64 - wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden, das er zur Zeit der Hauptverhandlung noch nicht voll verbüßt hatto (VA S. 20). Da er die jetzt abgeurteilten Taten (drei schwere Diebstähle im Rlckfall) in der Zeit von 18. Nai bis 11. Juli 1964 begangen hat, sind auch bei ihm die Voraussetzungen des § 79 StGB gegeben. Die gegen ihn erkannte Gesamtstrafe muß daher ebenfalls aufgehoben und die Sache in diesom Umfang an das Landgericht zurückverwiesen werden.
[m nd --
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»ür die neue Verhandlung wird auf BGHSt 4, 766 und 15, 66, 71 hingewi-sen. Baldus willms kleyer Henning Müller
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