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BGH Urteil vom 20.09.1966 – 1 StR 419/66

1. Strafsenat

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061

2 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1_ StR 419/66 URTEIL

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in der Strafsache

gegen

den Fuhrunternchmer Helmut CB u: ED. sort geboren am EEE 9:5, zur zeit in

Untersuchungshaft,

wegen versuchter Notzucht.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart

als beisitzende Kichter,

Staatsanwalt GEEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED 2:

als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12, April 1966 wird verworfen,

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 13. April 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

I. Die _Verfahrensrügen:

1. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, über die Glaubwürdigkeit der damals 17-jährigen Zeugin Hilde-

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gard ver - des Opfers - einen Sachverständigen zu hören. Das Landgericht hat diesen Beweisamtrag abgelehnt und zwar als unzulässig, weil die Einwilligung des Mädchens fehle, ferner als unbegründet, weil die Aussage dieser Zeugin nicht das einzige Indiz sei. Die Rüge, die sich gegen diese Ablehnung wendet, geht fehl.

Die Untersuchung eines Zeugen durch einen Sachverständigen auf seine Glaubwürdigkeit darf nur mit der Einwilligung des Zeugen vorgenommen werden. Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch für einen jugendlichen Zeugen (BGHSt 14, 21, 23, 24). Da die Zeugin und ihre Eltern die Einwilligung verweigert haben, durfte also schon aus diesem Grunde die beantragte Untersuchung durch einen Sachverständigen nicht angeordnet werden.

Mit der weiteren Begründung des Ablehnungsbeschlusses, daß die Aussage der Zeugin "nicht das einzige Indiz" sei, wollte die Strafkammer offensichtlich ausdrücken, daß sie rach der Sachlage selbst die erforderliche Sachkunde habe, zumal die Aussage der Zeugin nicht das einzige Beweismittel sei. Die Ablehnung mit dieser Begründung ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 7, 82, 85; BGH IM Nr. 12 zu § 244 Abs. 4 StPO). Mangels Einwilligung in eine Untersuchung wäre ohnehin nur die Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung in Betracht gekommen, der nur auf Grund des Verhaltens der Zeugin in der Verhandlung, insbesondere bei ihrer Vernehmung, sich hätte gutachtlich äußern können. Insoweit konnte sich aber die Strafkammer eigene Sachkunde zutrauen. Sie hat äurch die Ablehnung des Beweisamtrags weder § 244 Abs. A noch § 244 Abs. 2 StPO verletzt.

2. Die unter Beweis gestellte Behauptung, die Zeugin Gertrud Eg@habe sich zur angeblichen Tatzeit auf ihrem in der Nähe liegenden Grundstück aufgehalten, sie habe die vorgebliche Tat aber weder optisch noch akustisch wahrge-

nommen, hat die Strafkammer als wahr unterstellt. Sie hat sich mit dieser Wahrunterstellung nicht in Widerspruch gesetzt. Sie brauchte aus der als wahr unterstellten Behauptung nicht die Schlüsse zu ziehen, die der Angeklagte daraus gezogen haben will. Zwar befaßt sich die Strafkammer (auf

S. 16 UA) nur mit der Darlegung, daß Frau Egg nach den örtlichen Verhältnissen nichts habe hören können. Aus der Schilderung dieser örtlichen Verhältnisse ergibt sich jedoch auch dic Überzeugung der Strafkammer, daß Frau IP von dem Vorfall zumindest nichts schen mußte, da sie zur Tatzeit durch ein breites dichtes Kornfeld mit mannshohem Korn

und weitere Felder vom Tatort getrennt war (S. 6, 16 UA). Ein Widerspruch zur Wahrunterstellung ist nicht darin zu finden, daß die Strafkammer ihren Ausführungen - überflüssigerweise - hinzufügt, daß der Zeuge WB sich noch genau erinnern

zu können glaubt, er habe am Tattage Frau Egpauf den Feld nicht gesehen. Auf diese Angabe des Zeugen VB s:ützt sich das Urteil nicht. Die Strafkammer hat auch keine Folgerungen daraus gezogen, daß der Zeuge TED ‚„ der auf Antrag des Angeklagten vernommen wurde, zum gleichen Beweis-

thema nichts auszusagen vermochte.

3. Im Urteil ist zwar vermerkt, daß zur Zeit der Hauptverhandlung noch weitere Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten schwebten. Es ist jedoch nirgends ersichtlich, daß sich die Strafkammer in ihrer Überzeugungsbildung hiervon hat bestimmen lassen und damit gegen § 261 StPO verstoßen hat. Wenn die Strafkammer ausführt, daß die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat diesem nicht persönlichkeitsfremd sei, so bezieht sie das ausdrücklich auf seine im Urteil angeführte einschlägige Vorstrafe.,

4. Der Angeklagte hat gegen Ende der Beweisaufnahme den Antrag gestellt, den in der Haftenstalt in Mg vefinälichen Johann SED - seinen Bruder - als Zeugen darüber

- 5.

zu vernehmen, daß sich der Angeklagte am Tattag in der Zeit zwischen 17.00 und 22.00 Uhr mit dem Zeugen auf einem etwa

2 km vom Tatort entfernten Feld ununterbrochen aufgehalten habe. Diesen Antrag hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, daß er offensichtlich gestellt sei, um den Prozeß zu verschleppen. Auch die hiergegen gerichteten Angriffe, soweit sie rechtzeitig sind, bleiben erfolglos. Zwar hat

die Strafkammer die Ablehnung in der Hauptverhandlung nur kurz begründet und weitere Gründe erst im Urteil nachgeschoben. Das hat aber die Revision nicht gerügt. Nach den Umständen ist auch anzunehmen, daß den Beteiligten die näheren Gründe nach dem Verhandlungsverlauf ohne weiteres erkennbar waren (vgl. BGHSt 1, 29, 33). Der Beschwerdeführer wendet sich denn auch in der Revisionsbegründung vom 27. Juni 1966 nur dagegen, daß die Strafkammer eine Verschleppungsabsicht angenommen habe. Indessen ist dies hier rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere nichts dagegen einzuwenden, daß es der Tatrichter auf die Absicht des Angeklagten und nicht auf die des Verteidigers abgestellt hat, obwohl formell dieser den Beweisamtrag stellte. Denn der Verteidiger hatte auf Befragen ausdrücklich erklärt, daß er den Antrag auf Weisurg seines Mandanten stelle, also ohne eigene Sachprüfung. Es handelte sich also in Wirklichkeit um den Antrag des Angeklagten und es kam daher auf seine mit der Antragstellung verbundene Absicht an (vgl. BGH NJW 1953, 1314 Kr. 21; NJW 1964, 2118 Nr. 17). Was die Strafkammer

zur Begründung der Verschleppungsabsicht ausführt, läßt keinen Rechtsirrtum ersehen. Die unter Beweis gestellte Behaupturg stand im völligen Widerspruch zu der früheren Einlassung des Angeklagten. In der Hauptverhandlung hatte er zwar im Gegensatz hierzu angegeben, daß er um 15.30 Uhr auf das Feld gekommen sei, aber eingeräumt, daß er noch auf dem Feld gewesen sei, als die Eltern VB hirzukamen, wofür nach den ganzen bisherigen Ermittlungen die Zeit nach 18.00 Uhr in Eetracht kam. Daß jemand nach fast zwei Jahren sich noch

an seinen Aufenthalt an einem bestimmten Wochentag zu einer kbestimmten Stunde erinnern kann, ist im übrigen sehr unwehrscheinlich, wenn nicht bestimmte Anhaltspunkte dafür gegeben sind. Solche sind im Beweisamtrag nicht angeführt und können auch von der Revision nicht angegeben werden, was ebenfalls nicht für die Ernstlichkeit des Beweisamtrags spricht. Bei diesem Sachverhalt verstieß die Strafkammer

auch nicht gegen ihre Aufklärungspflicht, wenn sie die Ladung und Vernehmung des benannten Zeugen unterließ.

Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu dieser Rüge im Schriftsatz vom 20. Juli 1966 braucht nicht eingegangen zu werden, da sie verspätet sind (8 345 Abs. I StPO; vgl. auch BGH MDR 1951, 371 Nr. 253).

Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, Widersprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze hat die Nachprüfung des Urteils nicht ergeben. Die Anwendung der §§ 177, 43 StGB auf

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den festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei.

Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsirrtum erschen

154ßt, ist die Revision zu verwerfen.

Hübner Seibert Fischer

LIoesdau Pikart