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BGH Urteil vom 26.08.1966 – 5 StR 355/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Heinz R NENNE , ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE» 1929 in Vi,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Zuhälterei u.a.

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26.August 1966, an der teilgenommen haben:

senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin EEEE> aus Hein als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20.Januar 1966

1. im Schuldspruch wie folgt geändert:

Der Angeklagte ist der Zuhälterei in Tateinheit mit schwerer Kuppelei schuldig;

2. im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des. Rechtsmittels zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Die Revision des Angoklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat nur teilweise Erfole. 2

. 8 61 r.2 StPO ist nicht verletzt worden. Die Sitzungsniederschri ift beweist, daß der Tatrichter von der Vereidigung der Zeugin Renate Roi abgeschen hat, weil sie die (geschiedene) Ehefrau des Angeklagten ist (vel. Bd.IV B1.576 und 582 d.&.). Ties ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. . .

Richtig ist allerdi ings, daß 28 auf UA 5.18 heißt, die Feststellungen zur Person dss Angeklagten beruhten u.a. auf der "eidlichen" Aussage der Zeugin Renate Roi. Hieraus Zoigt indessen nicht, daß die Strafkammer bei der Entscheidung irrigerweise davon ausgegangen wäre, die Zeugin Rolle sei vereidist worden. Bei dem Wort Neidlichen" auf UA S.18 handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. ‚Pas beweisen die anschließenden Urteilsdarlegungen auf UA S. 18/19, in denen : = dem bereits oben mitgeteilten Inhalte der Sitzungsniederschrift entsprechend - von der "uneidlichen" Aussage der Zeugin Renate Ron die Rede ist.

2. Die Verfohrensrüge, die der Angeklagte selbst in seiner zu Protokoll des Urkundsbeamten erklärten Revisionsbegründung. erhoben hat, enthält nur unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehältene Beueiswürdigung.

3. Was die Revision: zur Sachrüge im einzelnen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

he

.. 4. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung führt aus folgendem Grunde zur Änderung des Schuldspruches sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Strafkammer hat das strafbare Verhalten des Angeklagten im Falle seiner Ehefrau Renate Roi (fortgesetzte kupplerische und ausbeuterische Zuhälterei in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Kuppelei nach §§ 18a, 181 Abs.1 Nr.2, 73 StGB) und sein strafbares Verhalten im Falle Ursula Pegge (fortgesetzte kupplerische und ausbeuterische Zuhälterei nach § 181a StGB) nicht als "eine und dieselbe Handlung" im Sinne des § 73 StGB, sondern als "mehrere selbständige Handlungen" im Sinne des §§ 74 StGB beurteilt. Das hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Zwei Straftaten (Einzeltaten oder fortgesetzte Straftaten) werden durch "eine und dieseibe Handlung" im Sinne des § 73 StGB begangen, wenn ihre tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen sich ganz oder teilweise decken. Diese Voraussetzung ist hier bei einem Teil der Einzelakte der beiden fortgesetzten Straftaten dadurch erfüllt worden, daß der Angeklagte in Hamburg zeitweise beide Frauen zugleich abends mit seinem Pkw von der gemeinsamen Wohnung nach 5t.Pauli fuhr, wo sie in der Kastanienallee "anschaffen" gingen, sie währenddessen in der Kastanienallee beobachtete, sie zugleich frühmorgens mit seinem Wagen vom Strich abholte und sich alsdann das Geld, das sie nachts verdient hatten, von ihnen abliefern ließ. Die gegenteilige Beurteilung der Strafkammer beruht, wie die Urteilsgründe zeigen, auf einer Verwechslung des Merkmals "eine und dieselbe Handlung" in § 73 StGB mit dem Merkmal des Gesamtrorsatzes, den der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat voraussetzt.

- 5.

Der Senat hat den Mangel, soweit er den Schuldspruch betrifft, durch entsprechende Änderung der Urteilsformel “ behoben. Der Strafausspruch muß dagegen aufgehoben werden.

Sonstige Mängel sachlichrechtlicher Art, durch welche der Angeklagte beschwert wäre. läßt das Urteil nicht erkennen.

Die Entscheidurg entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt °° ° Koffka Siemer

Schmitt Kersting