Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Beschluss vom 20.07.1966 – 4 StR 460/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
_ Stvo §§ 1, 11 Abs, 1 Satz 2 Ein Fahrzeugführer, der auf offener Lanästraße nach links abbiegen will, muß sich vor dem Einordnen und in der Regel nochmals unmittelbar vor dem Abbiegen vergewissern, ob er sein Vorhaben durchführen kann, ohne den nachfolgenden Verkehr zu gefährden.
2134 002
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
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Stvo §§ 1, 11 Abs, 1 Satz 2
Ein Fahrzeugführer, der auf offener Lanästraße nach links abbiegen will, muß sich vor dem Einordnen und in der Regel nochmals unmittelbar vor dem Abbiegen vergewissern, ob er sein Vorhaben durchführen kann, ohne den nachfolgenden Verkehr zu gefährden.
BGH, Beschl. v. 20. Juli 1966 - 4 StR 460/65 - AG Braunschweig LG Braunschweig OLG Rraunschweig
BUNDESGERICHTSHOF
4_S$R_460/65 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Baggerführer wi1lli ED zu: op: geboren am EEE 923 in DEE Ostpreußen,
wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofis hat auf den Vorlegüungsbeschluß des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Juli 1965 nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 20. Juli 1966 beschlossen:
"Ein Fahrzeugführer, der auf offener Landstraße nach links abbiegen will, muß sich vör dem Einordnen und in der Regel nochmals unmittelbar vor dem Abbiegen vergewissern, ob er sein Vorhaben durchführen kann, ohne den nachfolgenden Verkehr zu gefährden.
Gründe§
Das Landgericht Braunschweig hat durch Urteil vom
19. Februar 1965 auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 14. Oktober 1964, durch das er wegen fahrlässiger Körperverietzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, aufgehoben und ihn freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision des Nebenxklägers RE, mit der dieser die Verletzung des sachlichen Rechts rügt.
Dem Urteil des Landgerichts liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Am 18. April 1964 gegen Mittag fuhr der Angeklagte mit seinem Personenkraftwagen (Lloyd) auf der Bundesstraße 1 von Braunschweig in Richtung Densdorf/Vechelde. Er wollte
nach links in Richtung Groß-Gleidingen abbiegen. An disser Stelle zweigt eine Straße nur nach links in Richtung Groß-Gleidingen ab. Der rechte Fahrbahnrand wird ohne Unterbrechung durchgeführt. Die 8 m breite Bundesstraße verläuft - in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen — bis zu dieser Abzweigung auf lange Entfernung gerade und eben. Sie setzt sich auch hinter der Abzweigung in gerader Richtung eben fort und ist weit einzusehen. Etwa 50 m vor der Abzweigung buchtet sich die Bundesstraße nach links langsam breiter werdend bis auf 11 m aus und verengt sich in gleicher Weise hinter der Abzweigung. Die Straße von Gro3- Gleidingen hat damit an der Einmündung in die Bundesstraße die Form eines flachen Trichters. Er dient dazu, den Fahrzeugen das Abbiegen aus der Bundesstraße in die Nebenstraße und den aus Richtung Groß-Gleidingen kommenden Verkehrsteilnehmern das Einbiegen in die Bundesstraße zu erleichtern. Durch die Ausbuchtung wird die Führung des weiß ne unterbrochenen Mittelstreifens auf der Bundesstraße nicht verändert; er verläuft auch hier in gleichbleibenden Abstand von 4 m vom rechten Straßenrand entfernt.
Dem Angeklagten folgte RGEEMEEB mit seinem Personenkraftwagen (VW 1500 Variant), in dem sich außer ihm seine Ehefrau und seine beiden Kinder befanden. Er wollte den Angeklagten überholen. Seine Geschwindigkeit betrug 100 bis 110 km/h. Die Straße war frei von Gegenverkehr. Als der Angeklagte, um abzubiegen, sein Steuer nach links einschlug, befand sich RB bereits in ungefähr gleicher Höhe mit ihm. Um den drohenden Zusammenstoß zu vermeiden; machte ] eine Ausweichbewegung nach links und dann wieder nach rechts. Dabei geriet sein Fahrzeug ins Schleudern. Der Wagen überschlug sich und wurde total beschädigt Alle vier Insassen erlitten Verletzungen.
Zu der Fahrweise des Angeklagten vor dem Unfall hat das Landgericht dessen Einlassung als nicht widerlegt angesehen und diese der Urteilsfindung zugrunde gelegt: Danach hat der Angeklagte, wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, vor dem Einleiten des Abbiegevorganges nach links in den Rückspiegel geschaut. Etwa 120 m vor der Abzweigung schaltete er die linke vordere und hintere Blinkleuchte seines Fahrzeugs ein. Gleichzeitig ordnete er sich zur Fahrbahnmitte hin ein und setzte seine Fahrgeschwindigkeit durch Herunterschalten vom 4. auf den 3. Gang auf etwa 60 km/h herab. Etwa 50 bis 60 m vor der Abzweigung verminderte er, rechts neben dem weißen, unterbrochenen Mittelstreifen fahrend, seine Geschwindigkeit durch Herunterschalten vom 3. auf den 2. Gang weiter auf etwa 30 bis 35 km/h. "Kurz vor dem Abbiegen", so heißt es im Urteil der Strafkammer, schaute der Angeklagte "mehrmals", also mindestens zweimal, in den Rückspiegel und in den linken Seitenspiegel. Er sah den Nebenkläger von weitem kommen, rechnete aber nicht mit einer von ihm ausgehenden Gefahr. Was nach Auffassung der Strafkammer unter "kurz vor dem Abbiegen" zu verstehen ist, geht aus dem Urteil nicht deutlich hervor. Allerdings kann das Landgericht damit wohl nicht meinen, daß der Angeklagte unmittelbar vor dem Einschlagen des Steuers nach links sich über die rückwärtige Verkehrslage vergewissert habe. Wäre das der Fall gewesen, so hätte er den Wagen RBs nahe, fast neben sich oder seitlich versetzt links dicht hinter sich sehen müssen. Die Wendung dürfte also dahin auszulegen sein, daß der Angeklagte zu einem früheren Zeitpunkt zum letzten Mal in den Rückspiegel und in den Seitenspiegel gesehen hat. In welcher Entfernung vor der Abzweigung der Nebenkläger über den weißen Mittelstreifen hinweg zum
Überholen auf die Gegenfahrbahn hinübergewechselt ist, hat das Landgericht nicht festgestellt. Es geht zugunst. des Angeklagten davon aus, daß das erst kurz vor dessen Abbiegen nach links und nach dem letzten Blick in den Rückspiegel geschehen ist. Eine Verpflichtung des Angeklagten, sich unmittelbar vor dem Abbiegen nach links durch eine nochmalige Rückschau davon zu überzeugen, daß er gefahrlos in die Nebenstraße nach Groß-Gleidingen ein biegen könne, hat die Strafkammer verneint.
Das zur Entscheidung über die Revision des Nebenklä gers berufene Oberlandesgericht Braunschweig möchte das angefochtene Urteil aufheben, weil sich nach seiner Meinung der Angeklagte unmittelbar vor dem Abbiegen nach lir noch einmal durch einen Blick in den Rückspiegel über die Verkehrslage hinter sich und damit über die Möglichkeit, gefahrlos abzubiegen, hätte vergewissern müssen und dadurch, daß das unterblieben sei, fahrlässig gegen § 1 StYy verstoßen habe. Dies auszusprechen, sieht sich aber das Oberlandesgericht durch die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs über die Pflichten eines Linksabbiegers gehindert, wie sie insbesondere in dem Beschluß vom 6. Apri-1960 - 4 StR 19/60 - (BGHSt 14, 201 £f) zum Ausdruck kommt Deshalb hat es die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässig.
In der Sache tritt der Senat unter teilweiser Aufgabe seiner in dem Beschluß vom 6. April 1960 enthaltenen Rechts
ansicht dem vorlegenden Oberlandesgericht bei, und zwar, soweit es sich um den Verkehr auf offener Landstraße handelt.
1. In jenem Beschluß hatte der Senat folgende Grundsätze aufgestellt:
"Hat ein Fahrzeugführer seine Absicht, nach links in eine andere Straße einzubiegen, rechtzeitig und deutlich angezeigt und sich zur Fahrbahnnitte eingeordnet oder, wenn eine deutliche Einordnung wegen beengter Straßenverhältnisse nicht möglich ist, seine Geschwindigkeit in angemessener Entfernung von der Einmündung der Seitenstraße, in die er einbiegen will, in auffälliger Weise unter die auf der benutzten Straße übliche Fahrgeschwindigkeit herabgesetzt, so braucht er die rückwärtige Verkehrslage, bevor und während er von der
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obachten.
Hat er aber Anhaltspunkte dafür, daß die rückwärtigen Verkehrs- oder Straßenverhältnisse unübersichtlich sind, so muß er sich noch unmittelbar vor_dem Abbiegen davon überzeugen, daß kein schnellerer Verkehrsteilnehmer im Begriff ist, ihn links zu überholen."
Diese Grundsätze sollten, wie sich aus den Gründen des Beschlusses ergibt, "auf offener Landstraße ebenso gelten wie im städtischen Verkehr", und zwar auch dann, wenn dem Abbiegenden nur ein einzelnes Fahrzeug folgt.
Die Entscheidung ist verschiedentlich auf Widerspru« gestoßen. So wird von Krumme (Zeitschrift für Verkehrssicherheit 1961, S. 1, 9 ff) die in dem Beschluß ausgesprochene Erhöhung des dem Linksabbieger nunmehr erlaubten Ri sikos als "besonders bedenklich" bezeichnet. Ferner hat Möhl (DAR 1961, 129, 131) gegen die Anwendbarkeit der Grı sätze des Beschlusses auf den Schnellverkehr der Fernstra au®. in mancher Hinsicht Zweifel angemeldet.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist von de in dem Beschluß vom 6. April 1960 aufgestellten Grundsätz zwar nicht ausdrücklich abgewichen, hat aber mit größerer Deutlichkeit betont, daß diese Grundsätze nur bei einer einfachen Verkehrslage gelten können. In mehreren Entsche dungen (vgl. Urteile vom 30. Januar 1961 - VI ZR 168/61, VRS 22, 260 und vom 8, Dezember 1964 - VI ZR 196/63, VRS 162) hat er zum Ausdruck gebracht, daß der Linksabbieger den nachfolgenden Verkehr vor und während des Einbiegens von der Straßenmitte aus nur dann nicht nochmals zu beoba:« ten brauche, wenn für schnellere Verkehrsteilnehmer eine einfache und unmißverständliche Verkehrslage gegeben sei, der Abbiegende also wegen der Gesamtsituation sicher sein dürfe, nachfolgende Verkehrsteilnehmer würden sich auf sei Abbiegen einrichten. Bestehe diese Gewähr dagegen nicht, lägen also unübersichtliche Straßen- und Verkehrsverhältnisse vor, so verbleibe es bei der sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1 StVO ergebenden Pflicht zur nochmaligen Rückschau unmittelbar vor dem Linkseinbiegen.
2. Im Hinblick auf die gegen den Beschluß vom 6. Apri 1960 erhobenen Einwendungen sowie unter Berücksichtigung dessen, daß auch der Gesetzgeber, wie der Entwurf einer
neuen Straßenverkehrsordnung sowie die Begründung dazu ergeben, die hier zu beurteilende Frage abweichend von
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regeln will, hält der Senat nach erneuter Überprüfung nicht uneingeschränkt an der Auffassung fest, daß ein Fahrzeugführer, der nach links in eine andere Straße einbiegen will, unmittelbar bevor oder während er von der Fahrbahnmitte abbiegt, die rückwärtige Verkehrslage grundsätzlich nicht zu beobachten brauche. Dabei kann offen bleiben, ob die in dem Beschluß vom 6. April 1960 aufgestellten Grundsätze für den innerstädtischen Verkehr nach wie vor Geltung beanspruchen können; hierüber zu entscheiden, gibt der vorliegende Sachverhalt keinen Anlaß. Diese Grundsätze aber auch auf den Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften anzuwenden, erscheint jedenfalls bei nochmaliger kritischer Betrachtung der für ihre Aufstellung maßgebenden Gesichtspunkte nicht angebracht.
a) Der Bundesgerichtshof hatte seine Auffassung ausärücklich mit dem "ständig wachsenden Bedürfnis nach Steigerung der Zügigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs"!" begründet und gemeint, eine allgemeine Pflicht zur nochmaligen Rückschau unmittelbar vor dem Linkseinbiegen stünde in Widerspruch zu der "schon in anderer Hinsicht mehrfach ausgesprochenen Erweiterung des Vertrauensgrundsatzes, die ihre Rechtfertigung in der allgemeinen Besserung der Verkehrserziehung findet". Der Versuch, einen nach links abbiegenden Fahrzeugführer, der zur Mitte eingeoränet fahre und sich unter Anzeige seiner Abbiegeabsicht langsam auf die einmündende Straße zu bewege, noch im letzten Augenblick vorschriftswidrig links zu überholen, sei heute im . Verhältnis zu der ungewöhnlichen Zunahme des motorisierten
Verkehrs selten geworden. Der sich verkehrsgerecht verhaltende Linksabbieger brauche deshalb selbst bei einer lebhaften Verkehrslage die allgemeine Möglichkeit , daß der Hintermann sein vorschrift mäßig angezeigtes Abbiegevorhaben nicht rechtzeitig bemerken oder mißachten könne, nicht zum Anlaß zu nehmen, vor oder beim Abbiegen nach rückwärts zu beobachten.
Mit Recht ist bezweifelt worden, daß die von dem Senat vorausgesetzte Verkehrserziehung unter den Kraftfahrern wirklich vorhanden ist (Krumme aaO 11, Möhl aa0 131). Tatsächlich 1äßt sich auch heute noch häufig beobachten, daß schnelle Fahrzeugführer die Fahrtverlangsamung eines sich vor ihnen an der Straßenmitte mit Richtungsanzeige nach links bewegenden Fahrzeugs benutzen, um es noch eilig links zu überholen, zumal dann, wenn die Straßenbreite zu dem in dieser Lage allein zulässigen Rechtsüberholen (BGH VRS 5, 551 und 15, 462, 464) nicht ausreicht. Besonders auf offener Landstraße, auf der hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, ist der Anreiz zu einem solchen Verhalten gegeben. Das gilt vor allem, wenn die Straße gerade verläuft und von Gegenverkehr frei ist. Unfälle beim Überholen von Links einbiegern spielen zahlenmäßig und hinsichtlich der Schwere der Unfallfolgen noch immer eine bedeutende Rolle.
Das Bedürfnis nach einer Steigerung der Zügigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs muß aber da seine Grenze haben, wo die Verkehrssicherheit es erfordert. Diesen Gedanken haben schon die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs in dem Beschluß vom 1. Juli 1961 - ves 1/60 (BGHSt 16, 145) deutlich zum Ausdruck gebracht. Danach beansprucht auch im Straßenverkehr der Schutz des Menschen-
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lebens, d.h. die Forderung, so zu fahren, daß Unfälle vermieden werden, den Vorrang vor dem Wunsch des einzelnen, rasch vorwärtszukommen. Dieser Gesichtspunkt muß auch bei der Beurteilung der Pflichten des Linksabbiegers nach
8 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 StVO. als maßgeblich angesehen werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften, besonders auf Bundesstraßen und Schnellverkehrsstraßen, werden weit höhere Geschwindigkeiten eingehalten als im Stadtverkehr. Schon darum bringt dort der Versuch, ein nach links abbiegendes Fahrzeug verkehrswidrig links zu überholen, weitaus größere Gefahren mit sich.
b) Ferner darf nicht übersehen werden, daß die Kraftfahrer außerhalb geschlossener Ortschaften nicht selten nicht auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts (§ 8 Abs. ä Satz 1 Halbsatz 1 StVO), sondern mehr auf der Mitte ihrer Fahrbahnseite fahren. Auch haben viele Straßen eine so geringe Breite, daß das Einorädnen zur Mitte der Fahrbahn hin kaum auffällt und dem nachfolgenden Verkehr ein Rechtsüberholen nicht gestattet. Diese Maßnahme ist also für den nachfolgenden Verkehr kein unbedingt sicheres Anzeichen dafür, daß der Voranfahrende die Absicht hat, nach links einzubiegen. Zudem kann die Anzeige der Fahrtrichtungsänderung aus optischen Gründen leicht ohne Verschulden des Nachfolgenden (Blendung durch Sonneneinwirkung, Verdecktsein des Blinkers durch eine Plane) von diesem übersehen werden.
Somit geben weder das Einordnen zur Mitte hin noch die Abgabe eines Richtungsänderungsanzeichens dem nachfolgenden Verkehr cinen verläßlichen Anhalt dafür, daß der Vorausfahrende die Absicht hat einzubiegen.
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Hinzu kommt, daß auf offener Iandstraße seltener in eine Seitenstraße abgebogen wird als im Stadtverkehr, der Nachfolgende also trotz seiner Verpflichtung, den Vorausverkehr zu beobachten, in stärkerem Maße davon ausgehen kann, der vor ihm Fahrende werde seine Richtung beibehalten.
Der Beschluß vom 6. April 1960 meint allerdings, der Abbiegende könne den größeren durch das Einbiegen entstehenden Gefahren auf einer lIandstraße "dadurch Rechnung tragen, daß er sich verhältnismäßig früher zur Mitte einordnet oder, falls er schon an der Mitte fährt, seine Geschwindigkcit in größerer Entfernung von dem Abbiegeort (etwa 100 m) vor der Straße, in die er abbiegen will, ermäßigt, damit sich schnellfahrende Hintermänner rechtzeitig auf sein Vorhaben einstellen können".
Auch diesem Gesichtspunkt kann bei erneuter Überprüfung nicht die Bedeutung zukommen, die ihm in dem Beschluß vom 6. April 1960 beigemessen wurde. Wie bereits erwähnt, wird auf offener Landstraße nicht selten schon auf der Mitte der eigenen Fahrbahnseite gefahren. Ein weiteres Einordnen zur Mitte der Fahrbahn hin muß daher, wenn es sich nicht um eine besonders breite Straße handelt, dem Hintermann nicht unbedingt auffallen. Im übrigen dürfte ein verhältnismäßig frühes Einordnen, also ein Einorädnen zu einem Zeitpunkt, in dem der Hintermann noch ziemlich weit entfernt ist, von diesem schon wegen der Entfernung weniger leicht bemerkt werden.
c) Die weitere Erwägung, der Einbiegende müsse seine Geschwindigkeit in größerer Entfernung (etwa 100 m) vor dem Abbiegeort — dem Hintermann erkennbar - ermäßigen, d.h:
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sie "in aufiälliger Weise unter die auf der benutzten Straße ;. übliche Fahrgeschwindigkeit" herabsetzen, begegnet gleichfalls nicht unerheblichen Bedenken.
Schon die Verwendung des Begriffs einer auf einer bestimmten Straße "üblichen" Geschwindigkeit löst zumindest Zweifel hinsichtlich der auf offener Landstraße gefahrenen Geschwindigkeiten aus. Gerade diese sind je nach der Art des Fahrzeugs und der Persönlichkeit des Fahrers so verschieden, daß insoweit von einer auf einer bestimmten Straße -. üblichen Geschwindigkeit kaum wird gesprochen werden können.
Vor allem ist aber zu berücksichtigen, daß hier der Nachfolgende häufig nicht in der Lage sein wird, die Herabsetzung der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden wahrzunehmen. Wenn zwei Fahrzeuge mit annähernd gleicher Geschwindigkeit und in nicht zu großem Abstand fahren, wie es im Stadtverkehr der Fall zu sein pflegt, ist die Minderung der Geschwindigkeit des Voranfahrenden für den Nachfolgenden verhältnismäßig leicht erkennbar. Anders ist es in Verkehr auf offener Landstraße. Setzt hier der Einbiegende seine Geschwindigkeit ziemlich früh, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Nachfolgende unter Umständen noch verhältnismäßig weit entfernt ist, erheblich herab, so besteht leicht die Gefahr, daß dieser den Vorgang nicht rechtzeitig wahrnimmt (vgl. hierzu das schon erwähnte Urteil BGH VRS 28, 162 und Möhl aaO 131), zumal da die Minderung der Geschwindigkeit ja nicht schlagartig erfolgt, sondern sich über einen gewissen Zeitraum erstreckt. Bemerkt der Nachfolgende die Herabsetzung der Geschwindigkeit aber erst, wenn er schon sehr nahe an den Vordermann
herangekomnmen ist, so ist er möglicherweise gar nicht mehr in der Lage, seine Fahrweise rechtzeitig aul dessen Abbiegevorhaben einzustellen.
Überdies ist es sowohl für den Fahrer des vorausfahrenden als auch für den des nachfolgenden Fahrzeugs schwierig, die Entfernung der Wagen voneinander, die Geschwindigkeit des anderen Wagens und das Verhältnis dieser Geschwindigkeit zu der des eigenen Wagens auch nur mit einiger Genauigkeit zu schätzen. Darum wird einmal der Nachfolgende sich darüber täuschen können, ob ein Überholen vor dem Abbiegepunkt noch durchführbar ist, während andererseits der Abbiegende sich möglicherweise ein falsches Bild von den Absichten des Nachfolgenden macht. Die Entfernungen der beiden Wagen voneinander ändern sich mit jedem Augenblick. Auch liegt beim Fahren auf offener Landstraße zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Abbiegende vor dem Einordnen zur Straßenmitte und dem Herabsetzen der Geschwindigkeit seiner Pflicht zur - ersten - Rückschau nachgekommen ist, und dem Zeitpunkt, in dem er dann tatsächlich abbiegt, gerade wegen der Verpflichtung, seine Fahrweise in verhältnismäßig weiter Entfernung von dem Abbiegepunkt auf das Abbiegevorhaben einzustellen, ein verhältnismäßig langer Zeitraun, in dem sich die Verkehrslage wesentlich ändern kann. Schließlich ist für den Vorausfahrenden aus den verschiedensten Gründen selbst auf einer geraden Straße nicht immer ohne weiteres zu erkennen, ob ihm ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge folgen.
5. Alle diese Umstände veranlassen den Senat, in Abweichung von dem Beschluß vom 6. April 1960 auszusprechen; daß ein Fahrzeugführer, der auf offener Landstraße nach
links einbiegen will, sich nicht nur vor dem Einoränen, sondern in der Regel noch einmal unmittelbar vor dem Abbiegen vergewissern muß, ob er sein Vorhaben durchführen kann, ohne den nachfolgenden Verkehr zu gefährden.
Diese Pflicht entspricht zudem einer gerechten Risikoverteilung. Es ist zwar richtig, daß dem Vorausfahrenden der örtliche und zeitliche "Vortritt" gegenüber dem nachfolgenden Verkehr gebührt, weil dieser keinen Vorrang vor ihm hat (vgl. Floegel/Hartung, 15. Aufl. 1965, § 8 StVO Anm. 18 e, Rn. 39). Jedoch legt § 11 Abs. 1 Satz 2 StVO auch dem Einbiegenden Verpflichtungen gegenüber dem Nachfolgenden auf, die über die Gebote des § 8 Abs. 3 Satz 2 und des § 11 Abs. 1 Satz 1 StVO hinausgehen und sich auf § 1 StVO gründen. Die Sorgfaltspflicht dessen, der seine Fahrtrichtung ändern will, ist umso größer, je schneller sich der Verkehr abwickelt; denn ein schnellerer Verkehr bringt größere Gefahren mit sich und erfordert eine größere Vorsicht. Je stärker der Vorausfahrende infolge der Verkehrslage den Voraus-, Gegen- und Seitenverkehr beobachten muß, desto weniger mag von ihm verlangt werden können, auch noch auf den rückwärtigen Verkehr zu achten. Auf offener Landstraße wird aber der Vorausfahrende im allgemeinen durch den Voraus-, Gegen- und Seitenverkehr nicht so stark beansprucht: sein, daß er den nachfolgenden Verkehr nicht im Auge behalten kann. Ihm ist also eine Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs noch unmittelbar vor dem Abbiegen durchaus zumutbar (vgl. hierzu auch BGH VRS 28, 162).
Die Anerkennung einer nochmaligen Rückschaupflicht unmittelbar vor dem Abbiegen kann zudem den Unfallgefahren begegnen, die daraus erwachsen, daß sich Linksabbieger,
ohne sich zuvor über die Verkehrslage zu vergewissern, plötzlich nach links einordnen oder sogar abbiegen und i dabei das Abbiegezeichen erst im letzten Augenblick vor oder zugleich mit dem Einordnen oder Abbiegen geben unä dadurch eine Unfallursache setzen.
Diese Pflicht ist allerdings nicht ausnahmslos, sondern nur im Regelfall zu bejahen. Befindet sich der Einbiegende vor dem Abbiegen an einer ununterbrochenen weißen
Linie, ist die Straße besonders breit - dazu reicht allerdings eine Fahrbähnbreite von 8 m, also eine Fahrbahnhälfte von 4 m nicht aus - oder fließt der nachfolgende Verkehr bereits rechts vom Einbiegenden vorbei, so wird es im allgemeinen einer zweiten Rückschau nicht be-
dürfen.
4. Der Generalbundesanwalt, der in seiner: Stellungnahme unter Berufung auf den Beschluß des Senats vom 6. April 1960 die Pflicht zur nochmaligen Rückschau unmittelbar vor dem Einbiegen nach links in dem vorliegenden Fall verneint, hat beantragt zu beschließen:
zeitigen ‚Anzeige, Einordnung zur Fahrbahnmitte, Herabsetzung der Geschwindigkeit und Rückschau erfüllt hat, braucht bei klarer und übersichtlicher Verkehrslage den nachfolgenden Verkehr unmittelbar vor dem Abbiegen nicht nochmals zu beobachten."
"Ein Linksabbieger, der seine Pflicht zur recht- | +
Dabei hat er jedoch angeregt, zugleich zum Ausdruck zu bringen, daß infolge der Verkehrsentwicklung der Kraftfahrer
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unmittelbar vor dem Abbiegen in der Regel noch ein zweites Mal zurückschauen müsse und dies nur ausnahmsweise bei klaren Verkehrsverhältnissen und bei geringer Verkehrsdichte unterlassen dürfe.
Scharpenseel Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal