Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 20.07.1966 – 2 StR 229/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Müllermeister Walter « EEED :.: : EEE «5 geboren er EEE 1921 in SEREEEED, Krs.

wegen Betruges.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1966, an der teilgenommen haben:

Scnatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

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Ps

Bundesrichter D): Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller.

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Dic Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 14. Dezember 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

Grün d_e:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen und weiten Beihilfe zum Betrug in 24 Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Dsr Revision des Ange-

klagten, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt der Erfolg versagt.

Der Beschwerdeführer macht cinen Verfahrensverstoß im Sinne des § 338 Nr.1l StPO geltend, weil der Schöffe Heinrich L@®in der Hauptverhandlung während der Vernehmung des Angeklagten zu dem Fall HA BB

G-:EB 2 schiafen hate. Die Rüge ist unbegründet.

Es kunn dahinstehen, ob die Behauptung des Beschwerdeführers sachlich zutrifft, ob also der Schöffe während des bezeichneten Tcils der Hauptverhandlung wirklich geschlafen hat. Denn in den Fällen Hoggp-EEE: U (!:., 2. una 7. dcs Eröftnungsbe- | schlusses) ist das Verfahren mit Beschluß der Strafkammer vom 14. Dezember 1965 gemäß § 154 Abs.2 StPO eingestellt worden. Der ctwaige Nangel hat also keinen für die Urteilsfindung wesentlichen !leil der Hauptverhandlung betroffen. Nur unter dieser Voraussetzung könnte der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr.1 StPO gegeben sein (vgl. BGHSt 15, 306).

EN

II. Sachrüge

1. Der Angeklagte betrieb im Jahre 1959 unter der täuschenden Firmenbezeichnung "Warenkreditvermittlung" gegen Zahlung einer Auskunftsgebühr und einer Provision von 5 % der jeweils verschafften Kreditsumnmne die Unterbringung von Finanzwechscin, die er von den an ihn herantretenden Tauschkunden erhielt und an andere Tauschkunden weiter gab. In zwei Fällen, "nämlich dem FalllL, il OB) und dem Fall II, 15 a (IB der Urteilsgründe,

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reichte er selbst solche Wechscl bei einer Bank

zun Diskont cin und täuschte dabei durch die Beifügung fingierter Rechnungen vor, daß es sich um Warenwechsel handle. In den übrigen 24 Fällen der Verurteilung gaben die von ihm mit solchen Wechseln versehenen Tauschpartner diese an ihre- Banken oder an andere gutgläubige Geschäftspartner als Waren-

wechsel weiter.

2. Der Angeklagte wendet sich in den Fällen II, 11° und 15 a der Urteilsgründe gegen scine Verurteilung als ‚Täter, weil er nicht im eigenen Interesse, sondern jeweils nur als Beauftrager der Firma Harp gehandelt habe. Dieses Vorbringen ist schon deshalb unbeachtlich, weil es in den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts kcine Stütze findet. Dort ist im Zusammenhang mit diesen Fällen von der Firma HarB überhaupt nicht die Rede. Allgemein ist jedoch festgestellt, daß der Angeklagte schon am 23, März 1959 und damit zeitlich vor den beiden in II, 11 und I5 a der Urteilsgründe behandelten Geschäften die Abteilung Wechsclkredite aus der von or betriebenen Firma übernommen hatte und im eigenen Namen und in eigcner Verantwortung weiterbetrieb.

5. Dagegen ‚begegnet die Verurteilung des Angc- ‚klaiten wegen Beikilfe zum Betrug in den übrigen 24 Fällen rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht in der falschen Annahme, auch eincm nicht vorsätzlich handelnden Täter könne in strafbarcer Weise Beihilfe geleistet werden (s. hierzu Rür:s 9, 375), es dahingestellt sein ließ, "ob die Kunden des Angceklagten den Betrugstatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt haben", j

Indessen ist eine Berger : des Angeklagten durch die Verurtcilung wegen Beihilfe zum Betrug auszuschließen, weil er in allen 24 Fällen entscegen der Annahnc des Landgerichts statt als Gehilfe als Täter und zwar je nach den Umständen als Mittäter, mittel-

barer Täter oder llebentäter zur verurteilen gewesen

..

WÄTC.

4. Das Landgericht meint, der Angeklagte habe nur mit Gehilfenwillen gehandelt, weil er die faten seiner Kunden als fremde Taten gewollt habce und für scinc Person bloß an Auskunftsgebühr und Provision interessiert gewesen sei. Es habe ihm auch die Tatherrschaft gefchlt, weil er nicht gewußt habe, an wen scine Kunden Gie von ihm vermittelten Papiere weitergeben würden.

Tina

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. zevisi6r hat damit möglicherweise übersehen, das Betrug nach der Umschreibung des Tatbestandes im § 263 StGB auch derjenige begeht, der in der Absicht handelt, einem britten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Sie hat außerdem nicht beachtet, daß für die Frage, ob cine betciligte

Person als Täter handelt, immer das Tatgeschehen als ganzes und nicht bloß ein Ausschnitt des Geschehens

in Betracht zu ziehen ist, mag dieser auch für sich genommen schon allc Merkmale des anzuwendenden Strafgesetzes enthalten. Sicher waren dic bösgläubigen Kunden des Angeklagten scibst Täter, wenn sic im

eigenen Interesse dic wm Angeklagten beschafften

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Wechsel an ihre Bank oder au einen sulerehisegrlosen Geschäftspartner wceitergaben. Sie hatten auch inso- ‘ fern die Tathorrschaft, als es allein bei ihnen lag und sich der Einwirkung des Angeklagten entzoz, on

und an wen sic die erhaltenen \icchsel weiterreicnten.

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Doch war die Beschaffung der Tauschwechsel, die

ganz in den Händen des Angeklagten lag, für die Verwirklichung der einzelnen Taten nicht von geringerer Bedeutung als die Weitergabe an den arglosen Geschäftspartner. Außerdem lag diese Weitergabe, mochte sie sich im einzelnen auch der Einwirkung dcs Angeklagten entsichen, doch von vornherein in seinem Plan. Der Angeklagte beschränkte sich durch das geschäftsmäßige Betreiben des Austauschs von Finanzwechseln mit seinen Tatbeitrag nach eigenem Wissen und Willen nicht auf

das bloße Fördern fremden Tuns, sondern leistete selbst so viel und so wesentliches, daß bei der Betrachtung des ganzen die Handlungen der anderen bloß noch als eine Ergänzung seines eigenen Tatantcils erscheinen (vgl. BGHSt 8, 393, 396).

5. Da hiernach der Angeklagte aus der rechtlich verfchlten Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug im . Ergebnis nur den Vorteil gezogen hat, nicht als Täter verurtcilt worden zu sein, war seine Revision zu verwerfen,

Baldus willms Meyer

Henning Müller