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BGH Entscheidung vom 19.07.1966 – 1 StR 52/66

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_52/66 URTEIN

in der Gtrafisache

gegen

l. den Landmaschinenschlosserneister Kilian KR GEEEEEEEEED aus 5 Krs KB, dort zeborer am

1933,

2. den Kaufmann Rudolf _ A aus >: dort geboren a: 1937,

wegen Betrugs Usäo

Ler 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1966, an der teilgenommen haben:

Seratspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter loesdau Bundesrichter Kai Bundesrichter Pikart als beisitzende Kichier, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE 2: EEE

als Verteidiger des Angeklagten Az

Suotizangeotelltcriß als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

1. Auf die Revision dos Angeklagten R (END

wirA das Urteil des Landgerichts Würzburg von

30. Juli 1965 in den Fällen v. HB >söhne KG

(EB Ia - c) und KB (:5 v 5) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Iintscheidung, auch über die kosten deg Kechtsnittels, an eine andere Strafkanzer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird dio Kevision verworfen.

II. Auch die Revision des Angeklagten ı EEEEEEEED wird verworfen. Dieser hat dic Kosten seines ZKechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

nn gen m m ab u

Das Landgericht hat den Angeklagten KW vezen zahlreicher Fülle schwerer Unterschlagung, wegen mehrerer Betrugstaten und wegen fahrlässigen einfachen Bankrotts zu giner Gesamtgefängnisstrafe von 2 sehren verurteilt und ihm die Ausübung des Handels mit landwirtschaftlichen üaschinen und Geräten auf die Dauer von 4 Jahren untersagt. Gegen den Angeklagten Al ist „egen eines - gemeinschaftlich mit Fi besangenen - Betruges auf eine Geldstrafe von 10.000,-- Di erkannt worden.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts, Nur das Rechtsmittel des Angeklagten SB Hat-teilweise-Erfolg.

1. Revision des Angeklagten A

1. Die Anwendung des § 263 StGB auf den festgestellten Sachverhalt läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt insbesondere auch für die in der Revisionsbegründung näher behandelten Verurteilungen wegen Betrugs zun kachteil der Volksbenk sl (:5 II ı dä, IV).

Im Falle kp (53 II 1 Ad) hat die Strafkammer ein betrügerisches Verhalten darin geseien, daß der Angeklagte, rachdem er durch seinen Finweis auf den im Anwesen Ba stehenden \ähdrescher ("Das ist die Waschine, die :lBHekonnt" UA 14) bei den Bankbeauftraten den Eindruck erwecht hatte, das zu finanzierende Gcrät sei bereits geliefert und (bedinst) übereignet, diesen von ihn erkannten Irrtum durch Verschweigen der wahren Sachlage bewußt aufrechterhalten und die Bank

dadurch zur ungesicherten Auszahlun; einer Kreditsumme von 18.060,-- Dil veranlaßt habe. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Annahme einer betrügerischen Handlung rechtfertigt sich schon daraus, daß der Angeklagte insgesamt ein auf Täuschung angelegtes Verhalten an den Tag gelegt hat, dan von der Bank nur

dahin aufgefaßt werden konnte und sollte, daß ihr

als Gegenleistung für das Versprechen eines Finanzierungskredits die gewünschte und übliche dingliche Sicherheit, nänlich die Jbertragung des Sicherungseigentuns an den zu finanzierenden Kaufgegenstand, förmlich und rechtswirkean angeboten werde (vgl. zur Vorspiegelung falscher Tatsachen durch schlüssiges Verhalten But IN LtGB % 263 ir. 5). Was die Revision hiergegen im einzelnen vorträgt, ist lediglich ein unzulässiger Versuch, den festgestellten Sachverhalt durch eine andere Sachdarstellung zu ersetzen.

In Falle SW (5:3 IV) wendet sich die Revision reren die Annahme des Urteils, der angeklagte habe das Vermögen der Volksbank dadurch gefährdet, daß sie die erwartete dingliche Sicherheit für ihre Kreditforderung nicht erlangt habe, Sie meint, in wirklichreit sei die Bank durch die Möglichkeit, den — zahlungsfühigen - Kreditsckuldner in Anspruch zu nehmen, ausreicherd gesichert und daher auch in ihrer Vermögunslage nicht beeintrüchtigt gewesen. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Urteil stellt fest, daß es sich bei dem Kaufvertrag zwischen dem Angeklagten und Ss um ein Scheingeschäft handelte (UA 16, 17). Die Bank mußte daher, obwohl sich SB ihr zcgenüber ausdrücklich zur Rückzahlung der - nicht an ihn gelangten - Kreditsumme verpflichtet hatte (UA 19), mit kinwendungen

von seiner Seite rechnen. Sic war infolgedessen auf

die dingliche Sicherung des Kredits angewiesen. Da

sie diese, wie die Strafkammer ausführt, infolge des betrügerischen Verhaltens des Angeklagten nicht erlangte, ist darin mit Recht eine der Vermögensschädigung gleichstehende Vermögensgefährdung erblickt worden.

2. Die Anwendung des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Daß der Angeklagte verpflichtet war, seinen Betrieb in kaufmännischer Veise eirzurichten (5 4 HGB) und Bücher zu führen (§ 38 HGB), ergibt sich ohne weiteres aus den Feststellungen über die in den Jahren 1961 und 1962 erzielten Umsätze und über die Art und Weise, wie er den Landmaschirenrhandel betrieb (nänlich fast durchweg nit Zredit-, Teilzahlungs- und hechselgeschäften). Die Sstrafkammer legt auch die Voraussetzungen der unordentlichen Buchführung ausreichend dar. Insbesondere ist dem Urteilszusammenhang zu entnehmen, daß die festgestellten groben Unstimmigkeiten - allein für drei Lieferfirzcn wiesen die Bücher statt ciner Schuldsurme von über 165.C00,-- DM ein Guthaben von etwa 28.000,-- Lä aus - noch zur Zeit der Konkurseröffnung vorhanden waren. Die Annahme eines Verschuldens ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Daß bei der Bankrotthandlung der unordentlichen Buchführung auch die fahrlässige Begehung strafbar ist, entspricht anerkarnten Rechtsgrundsätzen (BGiiSt 15, 103). Die „öglichkeit der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung als Folge der unordentlichen Buchführung brauchte der Angeklagte in seine Vorstellung nicht aufzunehaen

(R6St 45, 28).

3. Auch die Annahme der schweren Unterschlagung hält, jedenfalls in wesentlichen, den kevisionsangriffen stand. Die Strafkaumer geht zutreffend davon aus, daß die Geldbeträge, die der Angeklagte von seinen Kunden zur Kkeiterleitung an das Finanzierungsinstitut erhalten hatte, ihm anvertraut, nicht aber übereignet waren. Dasselbe gilt für die von den Firnen In Löhne KG und SD - "EEE unter :igentumsvorbehalt gelieferten Geräte (kB I a- c, III 2 a), deren Bezahlung noch ausstand (vel. BGHSt 16, 280).

Durchgreifende rechtliche Bedenken erwecken lediglich die Schuldsprüche in den Fällen KW una C . rein (EBVS5, Ila).

Das Urteil stellt fest (UA 5), daß die Landwirtin KW die cinen Hähdrescher zum Preise von 10.000,-- Däü gekauft hatte, der Meinung war, nicht sie, sondern der Angeklagte nehne zur Abdeckung des nach Anzahlung von 2.000,-- iii verbleibenden Restkaufpreises bei der Bank einen Kredit von 8.000,-- Di auf, weil dieser Betrag an ihn ausgezahlt werden sollte. \iie sich aus der Urteilsbegründung weiter ergibt, hielt sich Frau KEEB allein für die Schuldnerin des Angeklagten, nicht der Bank, und sie glaubte deshalb, den Restkaufpreis von 8.000,-- Dü bis ände 1960 an den Angeklagten zahlen zu müssen, damit dieser seine Kreditschuld bei der Bank tilgen könne. Sie ließ dementsprechend, nachdem sie bei Lieferung des Nähdreschers - wie vereinbart - eine Anzahlung von 2.000,-- DM geleistet hatte, an den Angeklagten etun 8 Tage später durch ihre Tochter weitere 2.000,-- DM zahlen und dabei zum Ausdruck bringen, daß diese Zahlung eine Abzahlung auf den

Kaufpreisrest von 8.000,-- DM sein und der teilweisen Deckung des Bankkredits dienen sollte. Der Angeklagte nahn die Zahlung, wie in dem Urteil ferner ausgeführt wird, in dem Sinne entgegen, der ihr von der Käuferin beigelegt worden war. Bei dieser Sachlage ist die Annahme der Strafkamner, Frau KlBsei üigentümerin des Geldes geblieben und sie habe es dem Arıgeklagten nur

zur Weiterleitung anvertraut, nicht haltbar. “ach dem

festgestellten Sachverhalt war vielmehr davon auszu-

gehen, daß der Angeklagte kigentüner des Geldes wurde und allenfalls schuldrechtlich zur Weiterübertragung des Eigentums an die Bank verpflichtet war. In seinen Verhalten konnte somit keine schwere Unterschlagung gesehen werden. In Betracht kam vielmehr nur, je nachdem, ob er es von Anfang an darauf angelegt hatte, das Geld unberaechtigt seinen Vermögen zuzuführen, oder ob er einen solchen Entschluß erst später faßtce, Betrug oder Untreue. In diesem Fall muß das Urteil daher mit den - insoweit zu einer abschließenden rechtlichen Würdigung nicht ausreichenden - Feststellungen aufgehoben werden.

im Falle G: Re (:B I 1 a) beschränkt sich das Urteil auf die Feststellung, daß der Angeklagte den noch unter Eigentumsvorbehalt der Firma Hg Söhne KG stehenden Winkeldrehpflug an seinen Onkel verliehen hatte (UA 12). Dazu steht nicht im Viiderspruch, daß es an anderer Stelle des Urteils - bei der iledergabe der kinlassung des Angeklagten zu diesem Punkt - heißt, er habe mit dem Onkel einen Kaufvertrag über einen Pflug abgescnlossen (UA 29). Denn der Angeklagte hatte sich, wie das Urteil im einzelnen ergibt, dahin eingelassen, daß er den in der Bestandsliste der

Firma PP Söhne KG erfaßten Pflug lediglich "einstweilen" (UA 29), also nur zum vorläufigen Ausgleich

der Lieferungsverpflichtung (UA 12) auf Drängen seines Verwandten weggegeben habe. Das bloße Verleihen eines Gegenstandes stellt aber keine Verfügung über das Eigentum dar. Eine Aneignungshandlung kann auch nicht ohne weiteres darin erblickt werden, daß der Angeklagte bei einer späteren Nachfrage der Ligentümerin am Werkplatz die Auskunft über den Verbleib des Pfluges verweigert hat.

Die Verurteilung wegen schwerer Unterschlagung kann daher auch in diesen Punkt keinen Bestand haben. Ein Freispruch durch das Revisionsgericht kommt nicht

‚in Betracht, weil es sich un den liegfall einer zinzel-

handlung im Rahmen einer fortgesetzten Tat (BB I1a- e) handelt. Jedoch entzieht die Aufhebung, da sie den ersten Teilakt betrifft, der gesamten Annahme des Fortsetzungszusammenhangs die Grundlage. Das Urteil unterliegt daher hinsichtlich säntlicher Fälle der fortyesetzten Unterschlagung zum Nachteil der Firma BD Söhne KG der Aufhebung im Schuld- und Strafausspruch.

Das führt zugleich zur Aufhebung der Gesamtstrafe einschließlich des möglicherweise wiederum hierauf beruhenden Verbots der Berufsausübung.

II. Revision des Angeklagten Ag

Der Schuldäspruch wegen Betruges ist entgegen der Auffassung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Wje die Strafkammer zutreffend darlegt, hat der Angeklagte die Bank jedenfalls dadurch getäuscht und zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlaßt, daß er die Tatsache der Bezahlung des Aähdreschers und damit

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zugleich auch ein ordnungsgemäß abgewickeltes, finanzierungsfähiges Geschäft vorspiegelte. Der Einwand der Revision, die Bank sei nicht geschädigt worden, weil sie an dem Finanzierungsgegenstand ein wirksanes Sicherungseigentum erlangt habe, greift nicht durch. Ob der Angeklagte der Bank gegenüber Erklärungen abgegeben hat, die

von dieser auch als Verzicht auf einen möglicher-

weise noch bestehenden Eigentumsvorbehalt an dem zu finanzierenden Mähdrescher gedeutet werden konnten (vgl. UA 19, 20), ist im Ergebnis ohne Belang. Der Angeklagte hatte - wie das Urteil an verschiedenen Stellen darlegt (VA 19, 21, 22, 37) - niemals die ernstliche Absicht, vor restloser Bezahlung der an

den ilitangeklagten KW ;zelieferten saschine auf

das kigentum daran zu verzichten und dadurch der Bank die Grundlage für den Erwerb des Sicherungseigentuns

zu liefern. Das Urteil stellt ferner fest, daß der Angeklagte kurze Zeit nach Abgabe der Erklärung, der liähdrescher sei bezahlt, die Maschine abholen und seinen Wert bei der Schuldenregelung nit SB 215 Gutschrift verrechnen ließ (UA 22). Selbst wenn die Rank sich danach auch vielleicht auf einen wirksamen Erwerb des Sicherungseigentuns hätte berufen können,

so wäre sie doch in ihren Vermögen geschädigt worden, weil sie jedenfalls keine unanfechtbare Rechtsstellung erlangt hätte.

Die Begründung des Strafausspruchs erscheint in ihrer Fassung nicht ganz unbedenklich. Nach 8 27 c Abs. 2 StGB soll eine Geldstrafe das intgelt, das der Täter für die Tat empfangen, und den Gewinn, den er aus der Tat gezogen hat, übersteigen. Die Vorschrift ist deher nicht unbedingt einzuhalten (Schwarz/Drener

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StGB § 27 ce Anm. 5). Bei zusammenfassender Würdigung

der Strafzuwessungserwägungen Kann jedoch ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer der bHeinung war, sie müsse einen Entgelt und Gewinn übersteigenden Betrag festsetzen. Laß der Tatrichter die Rechtslage insofern nicht verkarnt hat,ergibt sich letztlich daraus, daß er die Geldstrafe "nach seinen Ermessen" festgesetzt hat. Im Ergebnis unbegründet ist auch die Beanstandung der Revieion, daß die Annahme des Landgerichts, der Angeklaste habe sich einen Gewinn von 8.060,-- Dil verschafft, von den Feststellungen nicht getragen werde. Der Umstand, daß die Vereinnahmung der 8.000,-- Dä offenbar nicht nur dem Angeklagten, sondern auch seinen üitgesellschaftern zugute kam (UA 20, 21, 37, 38), schließt die Anwendung des § 27 c Abs. 2 StGB nicht aus. Allerdings hätte es sich empfohlen, bei solcher Sachlage die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten näher zu erörtern (vgl. Schwarz/Dreher StGB 28. Aufl., 8 27 c

An. 3). Im vorliegenden Fall waren indessen derartige Lrörterungen, wie die Revision verkennt, deshalb entbehrlich, weil nach den Teststellungen über Art und Unfang des gemeinschaftlich betriebenen Unternehmens ohne ausführliche Begründung von einer entsprechend günstigen wirtschaftlichen Lage des Angeklagten ausgegangen werden durfte. Er selbst hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse als geordnet bezeichnet.

Nach alledem ist auch der Strafausspruch zgerechtfertigt, so daß dic Revision des Angeklagten An zu verwerfen ist.

Ill. £öcweit das Urteil - hinsichtlich des Angeklagten REED - Heinen Bestand hat, ist dio Sache zu neuer Verkandlung und antscheidung an eine andero Strafkammer des Landgerichts zurickzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO), Im übrigen ist auch die Revision dieses Angeklagten zu ver-

werfen.

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Für die neue Verhandlung gegen den Angeklagten Rudlioff wird bemerkt, daß das Landgericht Gelegenheit haben wird, bei abermaliger Prüfung des Verbots der Berufsausübung (5 42 1 StGB) den Kreis der untersasten Handelsgeschäfte näher zu begrenzen und dabei gegebenenfalls auch den Begriff der landwirtschaftlichen Geräte (etwa im Sinne einer Beschränkung auf unfangreicheres Zubehör zu lundwirtschaftlichen Kaschinen) deutlich zu bestimmen. lübner Bundesrichter Dr. Seibert Loesdau

ist urlaubshalber verhindert zu unterschreiben. Hübner wal j Pikart