Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 05.03.1974 – 1 StR 562/73

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 562/73 URTEIL 513, 7%

in der Strafsache _ gegen

den Kaufmannsgehilfen Johann A EB aus

NEED, dort geboren am EEEEEEE1947, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

. die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EP .au: ED als Verteidiger,

Justizangestellter 8 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 9. April 1975 werden verworfen..

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt; es hat ihn einer Reihe von Verbrechen und Vergehen, darunter auch zweier Mordversuche schuldig gesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachbeschwerde nur gegen die Strafaussprüche wegen dieser Verbrechen und gegen die Gesamtstrafe. Das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Revisionen bleiben erfolglos.

I. Die Revision des Angeklagten macht im einzelnen

keine Ausführungen zur Verurteilung wegen der Vorfälle am 3./h. April 1971 und vom 18./19. April 1971. Die Nachprüfung des Urteils ergibt insoweit auch keinen Rechtsfehler. Dasselbe gilt für die Verurteilung wegen der in der Nacht vom 18. zum 19. September 1971 begangenen Taten. Der Beschwerdeführer wendet sich ausdrücklich

nur gegen den Schuldspruch wegen versuchten Mordes in zwei Fällen. Die Revision meint, der (bedingte) Tötungsvorsatz sei nicht einwandfrei festgestellt; außerdem habe das Schwurgericht zu Unrecht eine Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB angenommen.

1. Der bedingte Tötungsvorsatz ist sowohl für den zweiten Schuß auf Ziels auch für die drei Schüsse auf 0] rechtsfehlerfrei festgestellt. Was die Revision hierzu vorträgt, wendet sich im wesentlichen gegen

die Beweiswürdigung, die indessen keinen Rechtsirrtum er. kennen läßt.

a) Die Meinung des Beschwerdeführers, das Schwurgericht habe sich im Fall ZW nit seiner Verteidigung nicht erschöpfend auseinandergesetzt, trifft nicht zu. Der Tatrichter hält die Einlassung des Angeklagten, er habe auch mit dem zweiten Schuß Z@@nur warnen wollen, für widerlegt (UA S. 31). Wenn die Revision ausführt, der Angeklagte habe nicht einen "Warnschuß" sondern einen "Deckungsschuß" behauptet, so geht sie damit an der entscheidenden Frage vorbei, ob der Beschwerdeführer einen tödlichen Erfolg billigend in Kauf nahm. Auch ein Schuß, mit dem er den Polizeibeamten in Deckung zwingen und am Weiterschießen hindern wollte, konnte gezielt und von der Vorstellung eines möglicherweise tödlichen Erfolges getragen sein. Beides hat das Schwurgericht festgestellt.

b) Für beide Fälle trägt die Revision vor, der Tatrichter habe das Vorliegen bewußter Fahrlässigkeit nicht erwogen. Indessen tritt nichts dafür hervor, daß das Schwurgericht diese Möglichkeit übersehen hat. Was die Revision sonst hierzu (insbesondere über die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten) anführt, richtet sich nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

2. Die Absicht des Angeklagten, andere Straftaten zu verdecken, hält die Revision deshalb nicht für gegeben, weil nicht nur die Diebstähle aus den Kraftfahrzeugen entdeckt waren, sondern auch der Angeklagte als Täter ohne sofortige Festnahme hätte ermittelt werden können:

der ermietete PKW, der mit der darin befindlichen Beute in der Garage zurückblieb, hätte den entscheidenden Hinweis auf die Person des Diebes geben können.

Abgesehen davon, daß diese Auffassung nicht zutrifft - der Beschwerdeführer hätte bei gelungener Flucht noch Verdunkelungsmöglichkeiten gehabt - verkennt die Revision, daß es auf die Absicht des Angeklagten ankam. Maßgeblich war seine Vorstellung davon, ob die Straftat - d.h. hier die Person des Täters - durch die mit Hilfe der Schüsse ermöglichten Flucht noch zu verdecken war. Unerheblich war die objektive Eignung einer - möglichen - Tötung der Polizeibeamten (BGH LM StGB § 211 Nr. 3); es kam nicht darauf an, "ob der erstrebte Zweck überhaupt erreichbar" war (BGHSt 11, 226, 228). "Nur wenn die Festnahme für die Aufklärung der Straftat unerheblich ist, weil Tat und Täter sowie alle erheblichen Tatumstände schon in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt sind, kann der Fliehende - sofern er das weiß - nicht mehr in Verdeckungsabsicht töten" (BGHSt 15, 291, 296; vgl. auch RGSt 59, 49).

Die hiernach erforderlichen Feststellungen zur inneren Tatseite hat das Schwurgericht getroffen. Der Angeklagte wollte seine Flucht ermöglichen (UA 5.16), er wollte unerkannt entkommen (UA S. 19). Abgesehen von diesen knappen Feststellungen ist dem Urteilszusammenhang die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, daß der Angeklagte mit seinen Schüssen nicht nur den Fluchtweg öffnen, sondern nach seiner Vorstellung auch die Ermittlung seiner Person verhindern wollte; daß er die

Erreichung dieses Zwecks für möglich hielt, durfte das Schwurgericht seinem - im Urteil eingehend dargelegten - überaus hartnäckigen Vorgehen entnehmen.

Die Revision des Angeklagten kann daher keinen Erfolg haben. Es beschwert ihn nicht, daß der Tatrichter nicht der Frage nachgegangen ist, ob er auch aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil v. 4. Juli 1966 - 2 StR 197/66).

II. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft war entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft zu verwerfen. Die Strafzumessungserwägungen des Schwurgerichts zu den beiden Mordversuchen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der Tatrichter hat zeitige Einzelfreiheitsstrafen von 12 und 15 Jahren und die höchstzulässige zeitige Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verhängt. Das von der Revision erstrebte Strafmaß kann deshalb nur eine lebenslange Freiheitsstrafe sein; das würde voraussetzen, daß in einem der beiden Fälle eine Milderung wegen Versuchs nicht in Betracht gekommen wäre, Hierüber hat der Tatrichter nach seinem Ermessen zu entscheiden; es kann ihm hierbei nicht vorgeschrieben werden, welches Gewicht er einem einzelnen Umstand beizumessen hat (vgl. BGHSt 16, 351, 352, 353). Es ist nicht ersichtlich, daß das Schwurgericht von seinem Ermessen fehlerhaften Gebrauch gemacht oder sonst rechtsirrtümliche Erwägungen angestellt hat. Entsprechend den in der angeführten Entscheidung dargelegten Grundsätzen hat der Tatrichter die Strafe "auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters" festgesetzt.

1. Zu Unrecht sieht die Staatsanwaltschaft in den allgemeinen Strafzumessungsgründen (UA S. 62) einen Widerspruch. Der Tatrichter durfte strafmildernd berücksichtigen, daß der Angeklagte in seinem Beruf, der ihn nicht auslastete und ausfüllte, den vorhandenen Antriebsüberschuß nicht abbauen konnte, Damit 1äßt sich die Erwägung vereinbaren, daß es auch für Menschen wie den Angeklagten legale Möglichkeiten der Abreaktion gibt, insbesondere in einem - anderen - Beruf.

2. Auch wenn der Angeklagte eine Pistole mit sich führte, "um sich im Fall des Entdecktwerdens einen Fluchtweg freischießen zu können" (UA S. 14), so bedurfte es doch jeweils eines Entschlusses, dieses allgemeine Vorhaben in die Tat umzusetzen und gezielte Schüsse mit Tötungsvorsatz abzugeben. Ein bestimmter Tatplan lag insoweit nicht vor, der Angeklagte geriet vielmehr plötzlich in eine Lage, die schnelles Handeln erforderte. Es war deshalb nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Schwurgericht die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, insbesondere seine Spontaneität (UA S. 62) und Impulsivität (UA S. 67) strafmildernd wertete.

3. Daß der Tatrichter die Gefährlichkeit des Angeklagten außer acht gelassen hat, wie die Revision meint, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Insbesondere stand die im Urteil erörterte Vielzahl der Taten dem Gericht

so deutlich vor Augen, daß es sie nicht übersehen haben kann.

4, Die Strafzumessungserwägungen zum Fall DEEP sind zwar knapp, aber ausreichend, Es muß berücksichtigt werden, daß das Schwurgericht den Einzelbegründungen

allgemeine Erwägungen (UA S. 62, 63) vorausschickt, die für alle Straftaten gelten, und daß schon bei der Zumessung der Strafe für den Fall ZBeine ausführliche Erörterung stattgefunden hat, auf die der Tatrichter ersichtlich Bezug nimmt; das gilt insbesondere für die Verwertung des Persönlichkeitsbildes des Angeklagten.

Daß er wenige Minuten vor den Schüssen auf DB pereits einen Mordversuch an zB begangen hatte, kann das Schwurgericht nicht übersehen haben. Mit Recht weist der Generalbundesanwalt auch darauf hin, daß bei einem zusammenhängenden, in wenigen Minuten sich abspielenden Geschehen derersten Tat (Schuß auf ZB) keine Warnfunktion hinsichtlich der weiteren Taten entnommen werden mußte.

Der Umstand, daß der Angeklagte selbst bei dem Mordversuch an DEE vereits erheblich verletzt war, durfte strafmildernd verwertet werden; dem stand nicht entgegen, daß er die Verletzung mitverschuldet hatte.

5. Schließlich bestehen auch sonst keine rechtlichen Bedenken gegen die Strafzumessung. Die Abgabe von drei Schüssen auf DEE nat der Tatrichter ausdrücklich straferschwerend bewertet (UA S. 68 a). Der Umstand, daß der Angeklagte von der Tat nicht betroffene,

nur um die Festnahme bemühte außenstehende Personen wie die Polizeibeamten hat töten wollen, ist ersichtlich nicht unberücksichtigt geblieben.

Pfeiffer Loesdau Mösl

Pikart Herdegen