Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Beschluss vom 29.06.1966 – 2 StR 201/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR_201/66 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den praktischen Arzt Heinz Günter K EB zus Vo, “reis Aue, ;eboren an GE 1915 in PET,
wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht u.»
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des BeschwerdeTlührers in der Sitzung vom 29. Juni 1966 gemäß § 349 Abs. 2 und
4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 7. Dezember 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er in den ӊllen VD und VD een Verbrechen nach 8 175 a Nr. 3 StGB verurteilt worden ist, ferner
im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weitergehende Kevision wird verworfen.
Gründe§
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat im Fall Gerards (Vergehen nach § 175 StGB) keinen Fehler ergeben. Dagegen wird die Verurteilung wegen - fortgesetzten - Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB in
den Fällen Ve und VD von Gen Feststellungen
nicht getragen.
Daß die beiden Minderjährigen in allen Einzelfällen vom Angeklagten zur Unzucht verführt worden seien, wie
die Strafkammer in der rechtlichen Würdigung annimmt, ist der Sachverhaltsschilderung nicht zu entnehmen. Es liegt nane, daß sie zu Anfang, nicht aber im weiteren Verlauf ihrer Beziehungen zu dem Angeklagten den Unzuchtshandlungen widerstrebt haben. Dies bedarf für jeden Einzelfall der Prüfung, auch zur Bestimmung des Schuldumfangs unter
Angabe der Mindestzahl der Fälle.
Hinzu kommt, daß VB von Angeklagten schließlich wegblieb, weil er "an den Manipulationen keinen Ge-
fallen fand und es ihm klar geworden war, daß es sich um keine ärztlichen Untersuchungen mehr handelte." Daraus könnte geschlossen werden, daß er sich gar nicht bewußt
war, geschlechtlichen Empfindungen des Angeklagten zu dienen Dann schiede aus diesem Grunde jedenfalls eine vollendete Verführung aus (vgl. BGHSt 2, 40; 20, 193).
Dotterweich Willms Meyer
Henning Müller