Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 28.06.1966 – 1 StR 152/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 152/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Bernard M EEE zu: TE, üort geboren an 1935,
wegen versuchten Totschlags.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. GB au: ED als Verteidiger,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Trier vom 17. Dezember 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und
die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Bad Kreuznach zurückverviesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat unit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie beanstandet mit Recht, daß der Polizeibeamte KÜED iter das Ergebnis der polizeilichen Vernehmung
der Ehefrau des Angeklagten vernommen wurde, obwohl dicse
in der Hauptverhandlung nach § 52 StPO das Zeugnis verweigert hat. Damit hat das Schwurgericht gegen § 252 StPO verstoßen, der nicht nur ein Verlesungsverbot, sondern auch ein Verwertungsverbot enthält. Er verbietet jedenfalls, über
die Aussage eines Zeugen vor der Polizei durch die Vernehmung der Verhörspersonen Beweis zu erheben, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (BGHSt 2, 99, 109).
Auf dem Verstoß kann das angefochtene Urteil beruhen. In den Urteilsgründen ist ausdrücklich angeführt, was die Ehefrau des Angeklagten gegenüber dem Kriminalbeanmten ‘gun bei ihrer Vernehmung durch diesen nach seiner Bekundung angegeben hat (S. 10 UA). Es ist nicht auszuschließen, daß die unzulässige Vernehmung des Zeugen Kg» für die Verurteilung des Angeklagten mitursächlich war. Das Urteil muß daher aus diesem Grunde aufgehoben werden,
Auf die weiteren Revisionrügen braucht hiernach nicht
mehr eingegangen zu werden.
Hübner Fischer Loesdau Mai Pikart