Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 28.06.1966 – 1 StR 152/66

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Bernard M EEE zu: TE, üort geboren an 1935,

wegen versuchten Totschlags.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. GB au: ED als Verteidiger,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Trier vom 17. Dezember 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und

die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Bad Kreuznach zurückverviesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat unit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie beanstandet mit Recht, daß der Polizeibeamte KÜED iter das Ergebnis der polizeilichen Vernehmung

der Ehefrau des Angeklagten vernommen wurde, obwohl dicse

in der Hauptverhandlung nach § 52 StPO das Zeugnis verweigert hat. Damit hat das Schwurgericht gegen § 252 StPO verstoßen, der nicht nur ein Verlesungsverbot, sondern auch ein Verwertungsverbot enthält. Er verbietet jedenfalls, über

die Aussage eines Zeugen vor der Polizei durch die Vernehmung der Verhörspersonen Beweis zu erheben, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (BGHSt 2, 99, 109).

Auf dem Verstoß kann das angefochtene Urteil beruhen. In den Urteilsgründen ist ausdrücklich angeführt, was die Ehefrau des Angeklagten gegenüber dem Kriminalbeanmten ‘gun bei ihrer Vernehmung durch diesen nach seiner Bekundung angegeben hat (S. 10 UA). Es ist nicht auszuschließen, daß die unzulässige Vernehmung des Zeugen Kg» für die Verurteilung des Angeklagten mitursächlich war. Das Urteil muß daher aus diesem Grunde aufgehoben werden,

Auf die weiteren Revisionrügen braucht hiernach nicht

mehr eingegangen zu werden.

Hübner Fischer Loesdau Mai Pikart