Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 24.05.1966 – 5 StR 602/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AR Iv
5 StR 602/66 „i14 0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Hauptmann der Schutzpolizei a.D.
au DEE => CE Kreis Ca, geboren an ED 1895 in ED (Schlesien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7.Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter . Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundeszerichtchor My in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr RD bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin EEEED =: ME
als Verteidigerin,
Justizangestellte (>
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 24.Mai 1966 wird verworfen,
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem. Beschwerdeführer auferlegt.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in 25 Fällen, fünf davon gemeinschaftlich mit einen anderen begangen, wegen zweier Morde an je: 20 Menschen und wegen eines weiteren Mordes an sechs Menschen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und erhebt die Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Die Rüge, das Urteil hätte außer dem Verteidiger auch dem Angeklagten zugeleitet werden müssen, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil auf der Unterlassung das Urteil nicht beruhen kann. § 145a Abs.4 StPO ist eine bloße Ordnungsvorschrift.
2. Die Rüge, einige Zeugen seien zu Unrecht vereidigt worden, ist unzulässig, weil die Revision die Zeugen nicht mit Namen nennt. Das gleiche gilt sinngemäß für den Einwand, daß Angehörige des: jüdischen Ordnungsdienstes zu Unrecht als Zeugen vereidigt worden seien.
3, Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 55 Ahs.2 StPO kann die Revision nicht stützen (vgl.BGHSt 11,213).
-4-
4. Der Zeuge DE var als Leiter von Arbeitsbetrieben in Tschenstochau noch nicht der Teilnahme an den Taten des Angeklagten verdächtig. Auf Grund der Aussagen jüdischer Zeugen stellt das Schwurgericht im Gegenteil fest, daß IB alles getan hat, was in seinen Kräften stand, um das Leben von Juden zu erleichtern und zu erhalten, so z.B., daß er 20 jüdische Kinder vor dem Tode gerettet hat (UA S.34,217).
5.. Ohne Erfolg müssen auch die von der Revision in den Ausführungen zur Sachrüge an verschiedenen Stellen erhobenen Aufklärungsrügen (§ 244 Abs.2 StPO) bleiben.
Das Schwurgericht braucht sich nicht gedrängt zu sehen, einen Psychiater darüber zu hören, ob der Angeklagte sadistisch veranlagt ist oder bei Begehung der Taten in Affekt ("in Kurzschlußreaktionen") handelte.
Im übrigen sind die Aufklärungsrügen unzulässig, weil die Revision keine Beweismittel bezeichnet,. derer sich das Gericht hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2,168).
II.
Die umfangreichen Ausführungen der Sachrüge richten sich im wesentlichen gegen die Feststellungen des Tatrichters und die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese unterliegt keinen rechtlichen Bedenken; sie verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze, Daß die von dem Tatrichter gezogenen Schlüsse zwingend sind, ist nicht zu fordern; es genügt, daß sie möglich sind (vgl. BGH MDR 1951,117). Auch gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, hat das Gericht nicht verstoßen.
Näherer Ausführungen bedarf es nur zu folgenden Punkten:
1. Die Annahme niedriger Beweggründe unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Es genügt zur Anwendung des § 211 StGB, daß ein wesentlicher Beweggründ, und das war die rassische Unduldsamkeit des Angeklagten, niedrig war. Daß der Angeklagte sich jeweils auch wegen eines Verstoßes des Opfers gegen die Ordnung erregte, hat das Schwurgericht nicht verkannt. Solche geringfügigen Verstöße schlossen nicht aus, daß der Angeklagte die Opfer wegen ihrer Zugehörigkeit zur jüdischen Rasse tötete,
2: Im’Fall 21 (VA S.160 ff) ist die Annahme gemeinschaftlichen Mordes in 5 selbständigen Fällen rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Daß der Urteilsfasserin der zusammenfässenden Aufzählung der einzelnen Taten die Fälle 21 und 18 untereinander verwechselt hat (UA 5.221), vermag den Bestand des Urteils nicht zu gefährden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,.
Sarstedt ‚Koffka Schmidt Schmitt Kersting.