Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 24.05.1966 – 1 StR 247/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR_247/66 1A Aules BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Horst H ED zu: Te

WE, schoren am EEE 1941 in SEE zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Untreue u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 24. Mai 1966 und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 5. Juli 1966 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO): 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von 11. Februar 1966 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit er wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt worden ist;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

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Nach den Feststellungen des Urteils ist es zweifelhaft, ob der Angeklagte zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen im Sinne des § 266 StGB verpflichtet war, d.h. ob ihm für seine Tätigkeit, "von Fall zu Fall, bei Kunden der Firma (IB Tnäustrie-Automaten-GmbH) Warenentgelte und Kautionsgelder zu kassieren und unverzüglich abzurech- .nen!", eine gevisse Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit eingeräumt war oder ob er lediglich eine Art Botentätigkeit auszuüben hatte (vgl. u.a. RGSt 69, 58, 61 f; BGIISt | 13, 315, 317).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-24/1-str-247-66#rd_2

Zwischen Untreue und Unterschlagung ist Tateinheit dann möglich, wenn die Zueignungsabsicht erst später gefaßt wird, sonst wird § 246 StGB von § 266 StGB mit abgegolten (vgl. u.a. BGH GA 1955, 272; BGHSt 8, 254, 260; 14, 58, 47 und 16, 280; 18, 312). Das angefochtene Urteil enthält insoweit keine ausreichenden Feststellungen.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbcgründet. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist zwar aufzuheben; die wegen Betrugs erkannten Einzelstrafen werden jedoch hiervon nicht berührt. Zur Einbeziehung der früheren

‚Strafe: BGHSt 12, 2.

Hübner Ä | Seibert loesdau

Mai Dr. Pfeiffer