Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 24.05.1966 – 1 StR 132/66

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF >7-,

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Anna 3 EEE geborene Fgn aus DD Saariand), geboren am EEE 5:5 in

I — thringen,

wegen Blutschande.

Der ij, Straflsenat dos Bundesgerichtshofs hat in der

ri Sitzung vom 24. Mai 1966, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert

ct je} {4} as} 2: (0) ae}

als Vorsi Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Fikart

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizongestellter >

für Recht erkannt:

Die Revision der Angcklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29, November 1965 wir

verworfen.

Sle hat die Kosten dcs Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat, nachdem ein früheres Urteil vom Senat aufgehoben worden war, die Angeklagte wiederum zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, diesmal nur wegen fortgesetzter Blutschande. Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung des sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel bleibt

erfolglos,

Dau Lonögericht nimmt an, daß die Angeklagte durch

oöhungen ihres damaligen Ehemanns, die mit gegemwäürtiger Lolbosgelahr für sie verbunden war, zur fortze schande mit ihrem Sohn veranlaßt worden ist. Es häl diese Gefahr nicht für unabwendbar, einen Nötigungsstand nach § 52 StGB also nicht für gegeben. Das ist im Ergebnis

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tstlich nicht zu beanstanden,

Nach Ansicht der Strafkemmer hätte die Angeklagte der Leibesgefahr dadurch entgehen können, daß sie sich an die Polizei wandte oder sich von ihrem Ehemann trennte, Aller-

ngs Kußert sich der Tatrichter nicht darüber, welchen Erfolg dio Anrufung der Polizei gehabt hätte, und ob cs der

lngten auch zuzumuten war, polizeiliche Iilfe gegenüber

ihrem Zhemann anzurufen. Der Senat kann diese Prüfung nicht nuchholen, indem er etwa den Feststellungen entnimnt, das dic Ehe ohnehin zerrüttet var, insbesondere deshal weil der Ehcmann - wie der Angeklagten bekannt war - fortgesetzt mit ciner Tochter Biutschande trieb und daß daher auch aus diescm Grunde zu einem polizeilichen Einschreiten Anlaß bestand una bei einer Anzeige mit seiner sofortigen untfernung aus der Familie zu rechnen war, Es ist jedoch die Ansicht des Landgerichts nicht zu beanstanden, daß es der Angeklagten zuzumuten war, sich von ihrem Mann zu trennen, wobei sie mit ihren Kindern zunächst vorübergehend bei ihrer Schwester Unterkunft gefunden hätte.

Aviar nuß den Feststellungen entnommen werden, daß die Angeklagte diese Möglichkeit - mit ihren Kindern wegzuzichen - gar nicht erwogen hat. Sie hat sich auch nur dahin eingelassen, daß sie in der Wohnung geblieben sei, weil sie

ihro Kinder nicht habe verlassen wollen, Das Landgericht

J ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, daß die Angeklagte gar nicht ernstlich nach einem Ausweg gesucht hat, durch

den sie sowohl den ihr angedrohten Schlägen als auch dem ihr angesonnenen Verbrechen hätte entgehen können. Es geht

hierbei ersichtlich von der Rechtsprechung, auch des Bundesgerichtshofs, aus, wonach derjenige, der sich auf die Voraussetzungen des § 52 StGB beruft, nur dann entschuldigt ist, wenn er sich bemüht hat, der ihm drohenden Gefahr auf andere, die Straftat vermeidende Weise zu entgehen und alle Möglichkeiten in dieser Richtung gewissenheft geprüft hat (vgl. RGSt 66, 222, 227; BGH NJW 1952, 111, 113; BGHSt 18, 311). Wur dann wenn der Täter cine solche Prüfung überhaupt vorgenommen hat, könnte ihm ein Irrtum in dem Sinnc zugute gehalten werden, daß er wegen vermeintlichen Nötigungsstandes - wenigstens hinsichtlich ciner vorsätzlichen Straftat - entschuldigt wäre.

Die Angeklagte, die sich der Strafbarkeit des von ihr \ geforderten Verhaltens bewußt var, wäre, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, ihrer Persönlichkeit nach durchaus in der Lage gewesen, eine solche Prüfung vorzunehmen und die Möglichkeiten eines Auswegs zu erkennen. Sie hat aber in dem abartigen Verlangen ihres Mannes kein so verwerfliches Tun erblickt, daß sie sich zur Ergreifung irgendwelcher Abwehrmaßnahmen veranlaßt gesehen hätte. Vieluchr hat sic aus Gleichgültigkeit - in sittlicher Hinsicht - den Weg des geringsten Widerstandes gewählt und ist dem widernatürlichen Begehren ihres Mannes nachgekommen, ohne - abgeschen von dem ihr nicht zur Last gelegten ersten Vorfall - irgendwelchen Widerstand zu leisten oder auch nur Einwendungen zu erheben und ohne ernsthaft nach einen anderen Ausweg zu suchen. Es kann daher dem Tatrichter nicht entgegengetreten werden, wenn er aus diesem Verhalten folgert, die Tat der Angeklagten sei nicht auf ihre irrige Annahme zurückzuführen, daß nur die Erfüllung des widernatürlichen Verlangens ihres Mannes sie aus ihrer Zwangslage befreien könne. Sic hat die Tat nicht deshalb begangen, vweil sie die Leibesgefahr auf andere Weise nicht für abwendbar hielt.

aa .

Demit ist auch die Anwendung des § 54 StGB ausgeschloscen, Gewisse von der Revision gerügte scheinbare Unstimmigkeiten in den Gründen gefährden den Bestand des Urteils letztlich nicht. Wenn das Landgericht die Äußerung der Angeagten anführt, daß sie heute unter den gleichen Umstlinden den Menn hinauswerfen oder zur Polizci gehen würde, So will es damit auf ihre eigene heutige Einsicht hinweisen, daß sie damals nicht richtig gehandelt habe und anders hätte handeln können, Zwar könnte man aus dieser ihrer jetzigen Einsicht allein und ohne weiteres nicht auf ihren damaligen seelischen Zustand zurückschließen. Im Zusammenhang nit anderen Umständen konnte das Landgericht die Äußerung aber als Anzcichen für die besondere Sceelenlage der Ängeklagten zur Tatzeit mit heranzichen, Wenn das Landgericht schließlich meint, daß es "nicht so sehr ein anhaltendes Ängstigefühl war", das sie dem Willen ihres Mennes geflügig machte, so will. der Tatrichter damit ersichtlich nur den Grad der Zwangslage, wie sie von der Angeklagten empfunden wurde, niiher beschreiben, nicht aber die Zwangslage überhaupt verneinen. Entgegen dem Einwand der Revision war sich die Angeklagte von vornherein darüber im klaren, daß ihr Mann sein unsittliches Verhalten wiederholen werde, Sie ist alco nach der ersten Einzeltat von seinen Forderungen nicht mehr überrascht worden, was Ja bei einem während eines ganzen Jahres fast allwöchentlich wiederholten Tun ohne weiteres einleuchtet. Es hätte ihr also auch Zeit zu Gegenmaßnahmen zur Verfügung gestanden, die sie aber in keiner Weise genutzt hat.

Durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist die Argeklagte jedenfalls nicht beschwert, ebenso nicht durch die irrtümliche Nichtanwendung des § 174 Nr. 1 StGB (vgl. BEHSt 5, 147, 149).

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Da auch dic Strafzumessung - mag auch die Strafe für die 8

=- — nun

war die Revision zu verwerfen.

Der Generalbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils

und Zurückverweisung beantragt. Seibert _ Fischer

Bundesrichter Mai is aurch Uriaubsabvesenheit verhindert, zu unterschreiben.

Seibert Pikart

Loesdau