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BGH Urteil vom 20.05.1966 – 4 StR 155/66

4. Strafsenat

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rt 2094 004 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 4_StR_ 155/66

in der Strafsache

gegen

den Fußbodenleger Horst BD ED zu: EEE, zeboren —

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

fr

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitnor Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Oberstantsanvalt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellteagggn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Issen vom 18. November 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, l. soweit der Angeklagte wegen Hehlerei im Rückfall

in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden ist,

2. im Gesamtstrafausspruch.

In diosem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strofkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

rt

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im hückfall, wegen Diebstahls im kückfall in Tateinheit mit lVal:ren ohne Fahrerlaubnis und wegen liehlerei im Rückfail in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtstraie von einen Jahr un. sechs honaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem hat ihm sie Strafkammer die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, ihm eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Ferner ist die :olizeiuufsicht für zulässig erklärt worden.

Die kevision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.

1.) Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rück-- fall und wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis wird durch die Urteilsfeststellungen getragen. Auch hält insoweit die Zumessung der Einzelstrafen rechtlicher Nachprüfung stand.

2.) Nicht bestehen bleiben kann. die Verurteilung wegen Hehlerei im Rückfall in Tateinheit mit Betrug. In der rechtliehen Würdigung zur Anwendbarkeit des § 263 StGB heißt es nur, der Angeklagte habe "dem Leihhaus Gggp in EZgggp voreetäuscht", "daß er Eigentümer des von ihm versetzten" "Radiogeräts sei", das Leihhaus habe also kein Pfandrecht erwerben können (UA 7)-Derlegungen‘ dazu, daß dem Angeklagten bewußt war, er könne für die Pfandleihe ein Pfandrecht an den von iha gestohlenen Sachen nicht begründen (3% 1207, 935 BGB), fehlen hingegen. Es kann aber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte bei Begehung der Tat dieses Dewußtsein hatte. Aus den Urteilsfeststellungen läßt sich nichts

entnehmen, was dafür spräche. Schon aus diesem Grunde muß daher die Verurteilung wegen Betruges und damit

- wegen der Annahme der Tateinheit - zugleich die Verurteilung wegen Hehlerei aufgehoben werden,

3.) Diese begegnet aber auch, unabhängig davon, Aurchgreifenden Bedenken. Allerdings enthält das Urteil im Anschluß an die -— sehr knapp gehaltene - Sachverhaltswiedergabe die Bemerkung, der Angeklagtc sei geständig, sich in diesem Falle der Hehlerci im Sinne des § 259 StGB schuldig gemacht zu haben. Es mag schon zweifelhaft sein, ob ein Angeklagter die Verwirklichung eines gesetzlichen Straftatbestandes gesteht. Jedenfalls entbindet ein solches Geständnis den Richter nicht von der ihm in § 267 Abs. I StGB auferlegten, auch in sachlichrechtlicher Hinsicht bedeutsamen Verpflichtung zur Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden wurden. Daran mangelt es hier.

Zunächst lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, welchen Schuldumfang die Strafkammer der Verurteilung zugrundegelegt, d.h. ob sie außer der Verpfändung dcs gestohlenen Kofferradiogeräts auch die Unterbringung der entwendeten Spirituosen in der Wohnung des Angeklagten als hehlerisches Verhalten gewertet hat. Ferner geben sie mengels näherer tatsächlicher und rechtlicher Würdigung keinen Aufschluß darüber, welches oder welche der Handlungsmerkmale des § 259 Abs. 1 StGB der Beschwerdeführer nach Auffassung des Landgerichts verwirklicht, ob er also etwa die Sache oder die Sachen, um deren Erlangung mittels Diebstahls er wußte, verheimlicht oder sie uonstwie an sich gebracht oder ob er zu deren Absatz bei anderen mitgewirkt

hat. Schließlich läßt das Urteil offen, ob er "seines Vorteils wegen" tätig geworden ist. Bezüglich des Kofferradiogeräts heißt es zwar in der Sachverhalisschiläerunz, der Angeklagte habe es einige Tage nach dem Einbruchdien stahl übernommen, das Gerät für 25 DM in einem Pfandhaus

zu versetzen, und er habe den Pfandschein einem der Diebe übergeben. Damit ist aber nicht dargetan, ob ihm der durch die Verpfändung erzielte Betrag als Entgelt für sein Tätigwerden, möglicherweise auch für die Unterstellung der Spirituosen in seiner Wohnung, ganz oder zum Teil zufließen sollte oder ob er damit zumindest gerechnet hat.

Davon, daß die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Hehlerei aufgehoben wird, werden auch der Gesamtstrafausspruch und die mit ihm verbundenen Nebenentschei» dungen betroffen. Die wegen schweren Diebstahls im Rück-

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fall und wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit

mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben. Nichts spricht dafür, daß diese Strafen in ihrer Höhe durch die aufgehobene Verurteilung beeinflußt worden sinds

Scharpenseel Flitner Sanders

Spiegel Hürxthal