Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 17.05.1966 – 5 StR 214/66

5. Strafsenat

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5_StR 214/66

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. den Bäckergesellen Karl-Heinz W pp , ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEEES 1937 ir rum,

zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, 2. den Verkaufsfahrer Günter J CE zus Hop,

geboren am ul 1925 ir. rem,

zur Zeit in Haft,

wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.

-2_-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung von 17.Mai 1966 einstimmig beschlossen:

I.

II.

III,

Auf die Revision des Angeklagten VB wirt. das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22.Dezember 1965 gemäß § 349 Abs.4 StPO

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß

a) der Angeklagte We wegen Diebstahls im - Rückfall nur in zwei Fällen verurteilt wird,

b) bei dem Angeklagten Jam im Falle 7 die selbständige Verurteilung wegen einfachen Diebstahls im Rückfall entfällt;

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser bei den. Angeklagten W und JM die Einzelstrafen in den Fällen 6 und 7 sowie die Gesamtstrafe betrifft.

Die weitergehende Revision des Angeklagten We wird als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs.2 StPO).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

. &ründe

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge des Beschwerdeführers WB gibt lediglich insoweit zu rechtlichen Bedenken Anlaß, als das Landgericht die Fälle 6 und 7 der Gründe des Urteils als rechtlich selbständige Handlungen angesehen hat. Richtigerweise sind sie als eine fortgesetzte Handlung zu werten. Daß die Entwendung

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des Werkzeugs "eine eigene in sich abgeschlossene Tatausführung" erforderte (UA S.46), steht dem nicht entgegen; denn das ist jedem Einzelakt einer fortgesetzten Handlurg eigentümlich. Der Beschwerdeführer Wp und der Mitangeklagte Sum» faßten den Entschluß zu der Tat zwar erst, als sie "die Eisentür ... nicht ohne Werkzeug aufbrechen konnten" (UA aa0). Ein Gesamtvorsatz kann sich aber, was das Landgericht übersehen hat, noch bilden, solange das, erste Teilstück der für die Beurteilung in Betracht kommenden Tatausführung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BGHSt 19,323 und die nichtveröffentlichten Entscheidungen BGH: 5 StR 483/64 vom 8.Dezember 1964

und 457/65 vom 23.November 1965). So.war es hier nach den erschöpfenden Feststellungen des 'Landgerichts. Der Senat hat. deshalb in: "entsprechender Anwsndung des

8 354 Abs.1 StPO den Schuldspruch berichtigt.

Diese Berichtigung ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklasten TB zu erstrecken, auch ohne daß dieser ein Rechtemittel eingelegt hat.

Die Aufhebung der beiden Schuldsprüche hat eine

Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 6 und 7 und des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Die in den übrigen

id n

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Fällen festgesetzten Einzelstrafen können bestehenbleiben, da es ausgeschlossen ist, daß sich auf deren Bemessung die Einzelstrafen in den Fällen 6 und 7 ausgewirkt haben.

Das Landgericht wird darauf hingewiesen, daß die Einzelstrafe für den einheitlichen fortgesetzten schweren Diebstahl im Falle 6 nicht höher sein darf als die Summe der bisherigen Einzelstrafen in den bisherigen Fällen 6 und 7.

Sarstedt Siemer Schmitt

Börker Kersting