Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 10.05.1966 – 1 StR 43/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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fg URTEIL
in der Strafsäache
gegen
den Kaufmann Kurt X CC :::: 1 Kreis P@ schoren ar REED 9:2 in PD:
wegen Betruges u.4.
Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanvalt iD au:
als Verteidiger,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. Juli 1964 wird mit den Feststellungen aufgehoben
a) auf die Revision des Angeklagten in vollem Umfang, soweit er verurteilt worden ist,
b) auf die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit, als er wegen Betruges in Tateinheit mit Anstiftung zur Untreue (B III 1 des Eröffnungsbeschlusses) nicht auch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
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zurückverviesen.
Von Rechts wegen
I. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der an der Hauptverhandlung mitwirkende Schöffe Alois TED ist auf Grund einer Vorschlagsliste gewählt worden, die unter Verstoß gegen das Gesctz zustande gekommen ist. Dice Gemeindevertretung TB 72 entgegen 58 77 Abs, 1, 36 Abs. 1 GVG keinen Beschluß über die Aufnahme der vorgeschlagenen Personen in die Liste gefaßt; hierzu gehörte auch der Kaufmann Alois TR Seine Wahl zum Schöffen (8 42 GVG) litt schon deshalb an einem wesentlichen Mangel (vgl. BGHSt 20, 37, 40). Daher war die Sturuafkanmer nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr. 1 StPO)»
Dieser Verfahrensmangel zwingt zur Aufhebung des Urteils auf die Revision des Angeklagten, soweit er veruT- teilt worden ist. Auf das weitere Vorbringen der Revision brauchte deshalb nicht eingegangen zu werden.
II. Mit Recht rügt die hier zulässigerweise auf diesen Punkt beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft; daß das Landgericht es unterlassen habe, im Falle B III des Eröffnungsbeschlusses (nicht A III 1, wie auf 5: 49 des Urteils irrtünlich angegeben) neben der Freiheitsstraf®
auch auf eine Geldstrafe zu erkennen. Da der Angeklagte der Anstiftung zur Untreue schuldig gesprochen war, mußte gemäß § 266 StGB auch eine Geldstrafe (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe) festgesetzt werden. Das hat die Strafkammer, wie sie im Urteil selbst darlegt (UA S. 192), versehentlich unterlassen,
Das Urteil muß deshalb entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in dem bezeichneten Unfang auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden.
Seibert lLoesdau Mai
Pikart Dr. Pfeiffer
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