Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 04.05.1966 – 2 StR 106/66

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

„un much

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Georg WU ED aus WB, Landkreis KB zcboren om ED 1937 in SW OHcrschlesicn,

Vegen versuchter Unzucht mit Kindern u.a.

Der 2. Strafscnat des Bundosgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1966, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Dotterweich

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WW in «cr Verhandlung, bci der Verkundung

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bunäcsanvwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 8. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Grün de:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit drei Kindern (8 176 Abs. 1 Ur. 3 StGB) in Tateinheit mit Erregung geschlechtlichen Ärgernisses (§ 183 StcLh)

zu einer Gefängnisstrafe verurteilt und ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen.

Dic Revision des Anscklagten, die Verletzung förnmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

I. Auf dic unbegründcete Verfahrensrüge braucht nicht besonders cingegangen zu vrierden, weil dic Sachrüge durchgreift,

Il. Sowcit das Landgericht den Angeklagten wegen cincs Vergehens nach § 1§ 3 StGB verurteilt hat, fehlt es im angefochtonen Urteil zum Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Erregung des Ärgernissces an ausreichenden Feststellungen. Die Urtceilsgründe enthalten insofern nur die Wendung, der Angeklagte habe sich für jeden sichtbar auf eincm öffentlichen Wege gezcist: Das kann bei den besonderen Umständen des Falles nicht ausreichen. Der Angeklagte blichb, als er von den drci Kindern geschen wurde, in scinem Kraftwagen sitzen und öffnete lediglich das Fenster. Bei der ersten Begegnung wurde scinc Entblößung überhaupt nur von Veronique wahrgenommen. Bei der zweiten wurde diese Beobachtung von allen drei Kindern gemacht. Doch hatte Veronique vorher ihren Beglceitern das Gesehenec mitgeteilt. Unter dicsen Umständen ist schon höchst zweifelhaft, ob zur äußeren Tatscite Öffentlichkeit im Sinne des § 1§ 3 StGB gegeben war. Denn es verhielt sich offenbar nicht so, daß jeder beliebige Straßenpassamt in die Lage versetzt wurde, dic Tat mitanschen zu können, sondern daß schon ein Herantreten an den Kraftwagen und genaueres Hincinblicken erforderlich war, am Ende sogar die Sicht durch die drci vor den Kraftwagen stehenden Kinder überhaupt verdeckt wurde. Auf jeden Fall väre bei der gegebenen Sachlage eine nähere Erürterung der insofern bestehenden Vorstellungen des Angeklagten

unumgänglich gewesen. Denn es konnte dem Angeklagten, wenn

er durch die Begegnung mit den Kindern geschlechtliche Bcfriedigung suchte, gerade darauf ankomnen, die Kenntnisnahne Dritter von diesen Vorgeng auszuschließen, und dic geschilderten Unstände konnten ihm auch dic Vorstellung vermitteln, daß cr

in dicser Hinsicht sicher sci. Hiernach würde es ihm an den

nach § 1§ 3 StGB erforderlichen Vorsatz gefehlt haben (vel.

BCHSt 11, 282 und RGSt 72, 67).

III. Auch die Verurteilung wegen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann auf die Sachrügc hin keinen Bestand haten, Zwar wird hier die Anwendung des Tatbestandes durch den vom Landgericht als erwiesen angesehenen Sachverhalt gedeckt; jedoch begegnet die Erwägung durchgreifenden Bedenken, mit der die Strafkammer die Einlassung dcs Angcklagsten, scin Hosenschlitz habe möglicherweisc von ihm unbenerkt infolge eines fchlerhaften Reißverschlusses offen gestanden, als unvahre Schutzbchauptung abtut. Denn es ist nicht cinzusehen, warun ‘iesc Einlassung des Anscklagten, wie das Landgericht meint, nicht erklären könne, weshalb die Kinder den Geschlechtsteil dcs Angeklagten benerkten. Denn der Geschlechtsteil konnte sich, auch ohne daß sich der Angeklagte dessen bewußt war oder cs bevußt herbeiführte, in ciner Lage befinden, dic ihn bei einer unbeabsichtigten Öffnung des Hosenschlitzes des sitzenden Angcklagten sogleich sichtbar werden licoß. {Mit der Einlassung des Angeklagten, er trage Unterhosen, die sein Geschlechtstcil auch bei geöffneten Hosenschlitz verdeckt hielten, hat sich die Strafkammer überhaupt nicht auseinandergesctzt.) In diesem Zusammenhang fält, wie die Revision zutreffend beanstaendet, auf, daß die Strafkammer sich nicht mit dcm zusunsten des Angeklagten sprechenden Unstand auseinandergesctzt at, daß sein Glied, wie der Schilderung der Urteilsgründe entnorme

werden muß, sich bei dem Tatvorgang nicht in erigierten ZuStand befand; denn das Ausbleiben einer äußerlich deutlich erkennba geschlechtlichen Erregung, wie sie sich erfahrungsgemäß bei solchen unzüchtigen Handlungen zeigt, könnte sich am einfachsten durch das Pehlen ciner wollüstigen Absicht cerklärcn,

ten

Dotterweich Willms Kirchhof Meyer Henning