Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 03.05.1966 – 5 StR 159/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Maschinenbauer Heinz Be aus Tg. dort geboren am ms 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Gastwirt Erwin G es aus H
geboren am mu 1920 in Cm (CSR), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a,
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3.Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
j Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr is . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin EEE :.: BEE
.. . als Verteidigerin des Angeklagten Das, Rechtsanwalt Dr. zus EB u als Verteidiger des Angeklagten CB, Justizangestellte Ne als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht | erkannt B
- Die Revisionen der Angeklagten Bund gegen das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom: '16.Dezember: 1965 werden verworfen, Jedoch werden im Urteilsspruch, soweit er die gegen den Angekläßten GEB als zulässig erklärte 'Polizeiaufsicht betrifft, die Worte "auf die Dauer von fünf Jahren" gestrichen,
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines ‚Rechtsmittels.. EEE EEE
"Dem Angeklagten Ga wird die:nach: dem 16.Dezember 1965 'erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei.
‚Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügen, sind im wesentlichen ohne Erfolg.
Die Einzeldarlegungen zur Sachrüge, die der Angeklagte GEB an 28.März 1966 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts in Stade und am 20. April 1966 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Celle gemacht hat, gehen teilweise von Tatsachen aus, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze finden. Im übrigen handelt es sich um bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Auf Einwendungen der genannten Art kann eine Revision nicht gestützt werden.
Auf die von beiden Revisionen erhobenen allgemeinen Sachrügen hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Sie führen nur in einem Nebenpunkte zur Änderung des Urteilsspruches, = u
1. Die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte Buhr habe den. ‚straferschwerenden Tatbestand des § 251 StGB dadurch erfüllt,. daß er Frau Sm dureh‘ einen ‚kräftigen ‚Schlag mit einen Maurermeißel auf ihren. Kopf tötete, ist ‚rechtsfehlerfrei.
Der Bundesgerichtshof hat zwar in BGHSt 16,316, 318/319 ausgeführt, die Anwendung des § 251 StGB erfordere für den Fall der Tötung eines Menschen, daß der Tod durch "die gegen ihn verübte Gewalt" verursacht worden ist. Hierunter könne nur die tatbestandsmäßige Gewalt verstanden werden, also eine Gewalt, die zugleich Tatbestandsmerkmal
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des Verbrechens ist, das durch § 251 StGB unter erhöhte Strafädrohung gestellt wird. Durch eine Tötung, die "aus dem Tatbestand ... herausfällt", sei auch der Tatbestand des § 251 StGB nicht erfüllt. Die Tötung der Frau Stöver durch den oben erwähnten Schlag mit dem Maurermeißel fiel aber auch nicht aus dem Tatbestand des Raubes und der räuberischen Erpressung heraus, die der Angeklagte begangen hat.
Das Urteil stellt auf UA 8.15 fest, daß der Angeklagte
Buhr sich entschlossen hatte, die Hausbewohner mit Gewalt und Morddrohungen zur Herausgabe oder Duldung der Wegnahme von Geld zu veranlassen. Diese Hausbewohner waren nicht nur die Eheleute K@B, die sich im Schlafzimmer aufhielten, sondern auch Frau Se (Mutter der Frau K@b), die in einer Kammer im Bett lag. Das Urteil stellt auf UA S.15/16 ferner fest, daß der Angeklagte Buhr Frau Sum tötete, weil er gerade verhindern wollte,. daß sie laut um Hilfe schreie, die Eheleute Ka vorzeitig wecke und dadurch die weitere Tatausführung (des Raubes oder der räuberischen Erpressung) verhindere. Die gegen Frau Sim verübte ‚Gewalt war hiernach, wie das Urteil auf UA S.36 zutreffend "ausführt, nach der Vorstellung und dem Willen des Angeklagten n schon der erste Teilakt der geplanten Gewalttätigkeiten und Drohungen zur Durchführung des Raubes oder der räuberischen Erpressung. Beide standen außerdem auch in engem räumlichen
und zeitlichen Zusammenhange. Dies ergeben die Feststellungen auf UAS. 16 ££. Danach entschloß sich der Angeklagte Geyer, der die. Ermordung der Frau Ss von der Kammertür aus beobachtet und alsdann von dem Angeklagten Dem eine Taschenlampe, und einen Gasrevolver erhalten hatte, spätestens nunmehr, zusammen mit ı |) die Eheleute Kan durch Morddrohungen zur Herausgabe oder zur Duldung der Wegnahme von Geld zu veranlassen. Anschließend gingen beide in die Küche.
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Dort stellte der Angeklagte GSM sich mit dem Revolver vor die Tür, die zum Schlafzimmer der Eheleute Ka führte. Als der. Ehemann o y die Tür geöffnet hatte, um in die Küche zu gehen, leuchtete GB ihm mit der "Taschenlampe ins Gesicht. Beide Angeklagte. erreichten dann durch wiederholte Mord=- drohungen, daß Kalb sich einen Umschlag mit 280 DM wegnehmen ließ und eine Zigarrenkiste mit 220 DM herausgab. Alles
dies war, wie das Schwurgericht rechtsfehlerfrei dargelegt ‚hat,. eine. einheitliche Tat.
. Die Entscheidung BGHSt 16, 316 betrifft einen Fell, der wesentlich anders Liegt.
2. gleichfalls rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Schwurgerichts, daß die Voraussetzungen ‘des § 250 Abs.1 Nr.1 StGB nicht nur bei dem Angeklagten Buhr, sondern auch bei dem Angeklagten 7) erfüllt sind: Des Urteil sagt zwar insoweit auf UA S. ‚36 bei der rechtlichen ‚Würdigung, der Angeklagte habe bei ‘der Erpressung gewußt,daß Buhr den Maurermeißel als Waffe bei sich führte, und es sei . ihm, GB, auch. recht gewesen, daß Der den Men erforder. lichenfalls "zur Einschüchterung" der Hausbewohner benutzen würde. Hierbei handelt es sich indessen nur um ‚eine etwas unglückliche Ausdrucksweise, Der Zusammenhang ‚des Urteils. ergibt als Überzeugung des Schwürgerichts, daß der Angeklagte vw spätestens von dem Augeriblick ab, in welchem der Angeklagte BB Frau sam» durch ‚den Schleg
. „auf dem Kopf mit dem. Maurermeißel tötete, "wußte, daß Din
.den Meißel. als. ‚Schlagwaffe gebräu "könne . Dds Urteil ‚stellt fest, "daß der Angeklagte cu die’ mötung der
. Frau Se durch. BB aus nächster Nähe beobachtet hat. Trotzdem nahm er an der weiteren Tatausführung, bei welcher . der Angeklagte En] den Meißel nach wie vor bei sich führte, teil. Das genügt.
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3, Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht entspricht insofern nicht dem Gesetz, als er auch eine Bestimmung über die Dauer dieser Maßregel enthält. Deren Dauer festzusetzen, ist nach § 38 Abs.2 StGB nicht Sache des Gerichts, sondern der Polizeibehörde. Dementsprechend sind die Worte "auf die Dauer von 5 Jahren" aus der Anordnung über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht zu streichen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schnitt Börker