Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Beschluss vom 26.04.1966 – 1 StR 160/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 064 056
1_StR_160/66 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
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haft,
wegen Unzucht mit Kindern,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 26. April 1966 nach § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 7. Januar 1966:
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen jeweils in gleichartiger Tateinheit begangener Unzucht mit Kindern in arei Fällen verurteilt wird;
2. in den Strafaussprüchen im Fall II 3 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückvervwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht in fünf, sondern in drei Fällen der jeweils in gleichartiger Tateinhcit zusammentreffenden Unzucht mit drei Kindern schuldig gemacht. Er hat nämlich bei seinem Verhalten Mitte August 1965 in seinem Schlafzimmer die drei Mädchen durch die an-sic gemeinsam gerichtete und von ihnen befolgte Aufforderung, sich vor ihm nackt auszuziehen, zu einer unzüchtigen Handlung verleitet und damit bereits das Verbrechen
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nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vollendet. Dieses auf einer Villensbetätigung beruhende Verhalten setzte der Angeklagte - ersichtlich auf Grund einheitlichen Willensentschlusses - fort, als er sich dann an den Kindern nacheinander vergriff. Die einheitliche Aufforderung zum Entkleiden und die nachfolgenden weiteren unzüchtigen Handlungen an den cinzelnen Mädchen bildeten eine natürliche Handlungseinheit; die durch sie an den drei Kindern begangenen Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB treffen daher in gleichartiger Tateinheit zusammen (BGHSt 6, 81), wie der Gencralbundesanwalt zutreffend dargelegt hat.
Gemäß § 265 Abs. 1 StPO darüber belchrt, hätte der geständige Angeklagte sich nicht anders verteidigen können, als er es vor dem Tatrichter getan hat. Die Ausführungen der Revisionsbegründung beweisen das. Der Senat kann deshalb den Schuldspruch berichtigen. Diese Änderung des Urteils zwingt zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe,
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet. Die irrtümliche Beurteilung des Falles II 3 hat die Bemessung der in den Fällen II 1 und 2 verhängten Einzelstrafen ersichtlich nicht becinflußt.
Hübner Seibert Mai
Pikart Dr. Pfeiffer