Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 19.04.1966 – 5 StR 36/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Horst H EmEEEEEEERE» aus WED Kreis SCENE ,. geboren am ES 1937 in Hai,

wegen Notzucht

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.April 1966, an der teilgenommen haben:

‚BSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, "Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt I) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 'Justigangestellte ER . | als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird u das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom _ 3.September 1965 mit den Feststellungen aufgehöben. |

Die Sache wird an das Landgericht in Lübeck: . zurückverwiesen, das auch ‚über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurfe der Notzucht freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

I.

Die Rüge, der 8 244 Abs.2 StPO sei verletzt worden, ist allerdings unbegründet, wird auch vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Die Erwägungen, aus denen das Landgericht. davon abgesehen hat, über die Glaubwürdigkeit der 17 3/4 jährigen Zeugin Monika SB von Amts wegen einen psychologischen Sachverständigen zu hören (UA S.11), werden der richterlichen Aufklärungspflicht gerecht. Diese bringt es auch mit sich, daß der Tatrichter, ehe er ohne ‚den Antrag eines Prozeßbeteiligten bestimmte weitere Beweise anoränet, zu prüfen hat, ob davon ein wesentlicher Beitrag zur Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Die von der Revision gerügte "Yorwegnahme des Beweisergebnisses" in’ den Urteilsgründen ist daher in solchen Fällen nicht unzulässig.

ı.

Die Sachbeschwerde dringt schon deshalb durch, weil das Landgericht übersehen hat, daß der erste Angriff des Angeklagten auf Monika Se nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls den Tatbestand der Nötigung nach § 240 Abs.1 StGB erfüllt. Der Angeklagte ergriff Monika von hintön und warf sie in das Gras (UA S.4). Dadurch nötigte er sie mit Gewalt, dies zu dulden. Daß er dabei

gegen ihren Willen handelte und sich dessen bewußt war, geht aus dem Zusammenhange der Urteilsgründe hervor. Das Verhalten des Angeklagten war auch rechtswidrig nach

Den Angeklagten von hier aus wegen Nötigung zu verurteilen, kommt nicht in Betracht. Abgesehen davon, daß ihm noch kein Hinweis nach § 265 Abs.1 StPO erteilt worden ist, kann die neue Hauptverhandlung, in der der gesamte Sachverhalt wieder unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu untersuchen ist, zu weitergehenden Feststellungen namentlich über die innere Tatseite führen.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrage des Generalbundesanwalts. Dieser sieht einen sachlichrechtlichen Mangel darin, daß das landgericht nicht prüft, ob sich der Angeklagte bei dem zweiten Vorgange auf dem Feldwege mindestens einer versuchten Notzucht schuldig gemacht hat. Denn er habe laut Urteilsgründen "gar keinen Anlaß" zu der Annahme gehabt,. Monika "werde nunmehr seinem Vorhaben zugänglicher sein" (UA S.10)..

Die bisherigen Feststellungen ließen daher, so führt

der Generalbundesanwalt weiter aus, die Möglichkeit offen,. daß der Angeklagte entschlossen war, den Geschlechtsverkehr nunmehr mit Gewalt zu erzwingen, und daß er diesen Entschluß auszuführen begann, indem er Monika nachlief

und sie "wiederum zu fassen bekam" (UA S.10). Das Landgericht könne zwar nicht gänzlich ausschließen, daß

Monika jetzt "ihre ernstliche Gegenwehr dem Angeklagten erkennbar einstellte, ohne daß dessen gewaltsames Vorgehen oder ihre Angst hierfür entscheidend waren"(UA S.10).

Ihre erst’ nach dem Beginn der Tat einsetzende freiwillige Einwilligung würde aber nur die vollendete, nicht die bereits versuchte Notzucht ausschließen.

In der neuen Verhandlung wird auch dies zu berücksichtigen, insbesondere zu prüfen sein, ob der Angeklagte mit bedingtem Notzuchtsvorsatz gehandelt hat (verel. dazu BOCH GA 1956,36; Raw. 1935, 2734 16, 1938 ,27547).

Sarstedt “ _ Siemer Schmitt,

Dr. Börker | Kersting